100 000 EUR Grenze / Kaufkraftausgleich Ausland

  • Hallo zusammen ,


    hab leider nach intensiver Recherche nichts gefunden was meine Frage wirklich beantwortet. Der Kaufkraftausgleich wurde hier schon mal gefragt aber dazu hatte keine ne richtige Antwort. Auch im Netz gibt es dazu nix sinnvolles.


    Ich lebe in der Schweiz und mein Bruttoeinkommen sind 103 000 Franken und somit über der 100 000 EUR Grenze.

    Wird der Kaufkraftausgleich Schweiz/Deutschland beim Bruttoeinkommen berücksichtigt ? Denn aktuellen Wert kennen ich nicht aber der Lag mal bei 0,6 gelegen .

    Mit 103 000 Franken ist man in der Schweiz nicht reich .


    Schon mal danke für eure Antworten. Ich hoffe ihr könnt mir irgendwie weiterhelfen.

  • Soul

    Hat den Titel des Themas von „Elternunterhalt Kaufkraftausgleich Ausland“ zu „100 000 EUR Grenze / Kaufkraftausgleich Ausland“ geändert.
  • lebe in der Schweiz und mein Bruttoeinkommen sind 103 000 Franken und somit über der 100 000 EUR Grenze.


    Nach meinem Kenntnisstand: somit wärest du nach dem deutschen Recht über 100T-Grenze und der Übergang der Elternunterhalt-Ansprüche auf SHT wäre stattgefunden.

    Ob man dieses deutsches Recht in der Schweiz in deinem Fall durchsetzen kann und wie bei der Berechnung deiner Leistungsfähigkeit der Kaufkraftausgleich stattfindet, wären dann die Folgefragen, die ich jetzt spontan hätte auch nicht beantworten können.

  • Danke schon mal . Kennt keiner dazu Rechtsurteile oder wie das in der Praxis gehandhabt wird ? Das wird doch mehr Leute betreffen .


    Werde mal auf Anwaltssuche gehen der spezialisiert ist auf internationales Familienrecht

  • Eine der bekanntesten Entscheidungen ist sicherlich BGH, Beschluss vom 9.7.2014 – XII ZB 661/12.


    Es geht darin um Kindesunterhalt, wie auch in allen anderen mir bekannten Entscheidungen. Es gibt aber kein wirkliches Argument die Kaufkraftbereinigung nicht auch bei jedem anderen Unterhaltsanspruch anzuwenden. Auch in der Fachliteratur zum Unterhalt wird das Prozedere meist allgemein und ohne Bezug zum Kindesunterhalt erläutert. Es dürfte sehr unwahrscheinlich sein, dass man sich hierüber wirklich gerichtlich auseinandersetzen muss.

  • Danke . Schon sehr komisch das im Netz dazu nichts gibt .

    Denke das es kaum vorkommt. Das Amt muss ja erstmal Anhaltspunkte für diesen Verdienst haben und dann noch gewillt sein dies im Ausland in diesem konkreten Fall auch zu verfolgen usw….

  • Es passt nicht ganz zu diesem Beitrag und der Fragestellung bezüglich des Auslandsfalls.


    Aber müsste es nicht langsam mal wieder einen neuen Anlauf geben diese 100 T€ Grenze grundsätzlich aufgrund der Inflation und des damit verbundenen Kaufkraftverlustes auch in Deutschland ins Visier zu nehmen?


    Das wurde ja schon damals 2019 diskutiert, als ein bekannter Familienrechtler sich dahin geäußert hat, dass er für das AEG wohl eher 120 T€ für angemessen hält. Aber damals waren wir ja froh, dass das AEG erstmal grundsätzlich zustande gekommen ist und eine gleichzeitige Erhöhung der Grenze wäre wohl eine Überforderung gewesen für diejenigen, die sowieso gegen das Gesetz waren.


    Die 100 T€ Grenze gilt ja schon in anderen Bereichen (Grundsicherung) seit vielen vielen Jahren und man hat ja nur Bezug darauf genommen beziehungsweise sich nach meiner Kenntnis daran angelehnt. Aber 100 T€ heute sind ja nicht 100 T€ vor 15 Jahren. Angepasst wurden ja immer nur im geringen Maße die Selbstbehalte der Düsseldorfer Tabelle.

    Euch ein schönes Wochenende!


    Viele Grüße


    cookie

  • Hi,


    ich möchte zu dem Fall mit Auslandsbezug zurück kommen und einiges erklären. Einmal, der Kaufkraftstandart fließt in die Entscheidung mit ein, wenn der Zahler im Ausland lebt. Da gibt es Listen, die hinzugezogen werden; wenn das denn im Antrag geltend gemacht wird. Noch vor einigen Jahren waren die Schweiz und Deutschland in derselben Kategorie; keine Ahnung, ob sich da zwischenzeitlich was geändert hat. Die Listen sind ja immer noch im veröffentlicht, kann man finden.


    So, nun abgesehen davon, welches Recht angewendet wird. Hier haben wir das ganz platte System "wer zuerst kommt, der mahlt zuerst." Anders ausgedrückt: wo immer ein Verfahren anghängig gemacht wird, wird es nach dem jeweiligen Landesrecht abgewickelt. Auch hier gibt es natürlich Ausnahmen: wenn man in Deutschland z.B. die Anwendung fremden Rechts vereinbart hat, dann muss das deutsche Gericht auch nach ausländischem Recht urteilen. Kommt im Familienrecht zwar nur sehr selten vor, im internationalen Handelsrecht öfters, klar. Wenn wir jetzt ein deutsches Urteil haben, dann ist das in der Regel auch im Ausland vollstreckbar, zumindest im europäischen Raum, und zwar selbst dann, wenn in diesem Land anders geurteilt worden wäre. Und umgekehrt auch. Wir vollstrecken in Deutschland auch Urteile, die in unserem Rechtssystem anders ausgefallen wären. Da greifen insoweit die internationalen Regeln über die Anerkennung von Entscheidungen souveräner Staaten.


    Natürlich gibt es auch insoweit Ausnahmen. Etwa dann, wenn noch innerhalb eines Gerichtsverfahrens zwar eigentlich nach ausländischem Recht entschieden werden müsste, dieses aber mit unserem Grundgesetz nicht vereinbar ist. Oder aber, in der Vollstreckung: wir liefern keinen Ausländer zwecks Vollstreckung der Todesstrafe aus.


    Daraus folgt, dass man keinen direkten Auslandsbezug in einer richterlichen Entscheidung finden muss bzw. üblicherweise auch nicht finden wird.


    TK