Welche Schritte bei baldiger Volljährigkeit des Kindes?

  • Erst einmal guten Tag liebe Forengemeinde,


    ich durchstöbere bereits seit längerem das www auf der Suche nach Hinweisen und/oder Antworten und habe natürlich auch einiges gefunden. Schlussendlich bin ich mir aber doch unsicher, was nun konkret auf mich/uns zutrifft oder nicht. Die Beratung durch einen Rechtsanwalt habe ich, sollten wirklich Zweifel bleiben, natürlich auch angedacht. Da ich aber nun auch dieses Forum gefunden habe, schildere ich einfach einmal worum es geht und vielleicht könnt Ihr mir ja schon weiterhelfen.


    Meine Tochter wird in zwei Monaten volljährig. Da es immer wieder Schwierigkeiten mit den Unterhaltszahlungen des Vaters gab, habe ich vor etwa 10 Jahren eine Beistandschaft einrichten lassen. Es existiert ein dynamischer, unbefristeter Unterhaltstitel. Seitdem erhalte ich den Unterhalt pünktlich und vollständig. Von dem zuständigen Beistand sind wir unglaublich gut betreut und beraten worden. Er hat auch die Kommunikation mit dem Kindsvater übernommen, Den Kontakt zu meiner Tochter (und somit auch zu mir) hat der Vater vor etwa fünf Jahren von einem Tag auf den anderen, ohne auch nur ein Wort der Erklärung vollständig abgebrochen. Leider hat der Beistand beim Jugendamt vor Kurzem gewechselt. Die Bitte um einen Beratungstermin wird bisher schlicht ignoriert.


    Da ich ab Volljährigkeit meiner Tochter ebenso barunterhaltspflichtig bin, müssten die Einkommen beider Elternteile ja offengelegt und neu berechnet werden. Für mich ist unklar, wer wann welchen Schritt gehen muss. Ich hatte erwartet, dass der Vater mit mir und/oder meiner Tochter Kontakt aufnimmt, um zum Einen ihre weitere Bedürftigkeit nachzuweisen und zum Anderen, mich zur Offenlegung meines Einkommens aufzufordern. Meine Tochter hat kein eigenes Einkommen. Sie wird kommendes Jahr ihr Abitur machen und danach mit hoher Wahrscheinlichkeit studieren. Ich bin mir meiner zukünftigen Barunterhaltsverpflichtung gegenüber meiner Tochter vollkommen bewusst und habe nicht vor, Einwände zu erheben oder etwa keine Auskunft zu erteilen. Vielmehr hatte ich gehofft, dass dies einvernehmlich geregelt werden würde.


    Nun aber beginne ich, mir Gedanken zu machen. Ich wundere mich, noch nichts vom Kindsvater gehört zu haben. Er hat nie einen Hehl daraus gemacht, wie sehr er seine Unterhaltsverpflichtung hasst ("Es k... mich an, dir jeden Monat Geld in den Rachen zu schieben ..:"). Er würde doch mutmaßlich von der Anpassung des Titels profitieren, da er wahrscheinlich weniger zahlen müsste. Wie ich gelesen habe, könnte er die Unterhaltszahlungen nicht einfach einstellen, da ich bzw. meine Tochter aus dem bestehenden Titel immer noch vollstrecken könnte.


    Kann es sein, dass ich es bin, die tätig werden muss?


    Könnte der Vater Abänderungsklage einreichen, ohne mich/uns vorher aufgefordert zu haben, unser Einkommen offenzulegen?

    Ich frage deshalb, da ich gelesen habe, dass der Antragsgegner, in diesem Fall ich/meine Tochter, die Kosten einer solchen Klage tragen müsste, insofern sie erfolgreich und begründet ist. Das ist ja wegen der Volljährigkeit unbestritten der Fall.


    Bitte entschuldigt, es ist viel länger geworden, als gedacht.

    Vielleicht habt ihr ja Ratschläge für mich, die mir helfen, klarer zu sehen, was als nächstes zu tun ist.


    Vielen Dank vorab schon einmal und für alle ein wunderschönes Osterfest! :)


    Dusti

  • Hallo Dusti,


    Die Tochter ist dann selbst verantwortlich. Den bestehenden Titel kannst du gerne an den Vater zurückgeben, oder eine Bestätigung dass daraus nicht vollstreckt wird.


    edy

    Eine freundliche Begrüßung bei jedem Beitrag, ist eine Werschätzung gegenüber den Antwortgebern
    z.B. "Hallo"
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  • Hi,


    in Ergänzung zu edy. du hast schon richtig recherchiert. Du kennst ja dein Einkommen, bereinigst es addierst es zum bereinigten Einkommen des Vaters, bringst das Kindergeld voll in Abzug und der Rest wird dann entsprechend den Einkommen gequotelt.


    Ich würde den so ermittelten Betrag dem Vater mitteilen, wahrscheinlich ist dieser Betrag geringer als der Betrag, den der Vater bis jetzt bezahlt hat. Teile dieses Ergebnis dem Vater gerichtsfest, also per Einschreiben, mit. Gib das eigene Konto des Kindes an, die Tochter sollte ihm noch zusätzlich eine Schulbescheinigung schicken. Abwarten, ob der Vater den Titel heraus verlangt. Jedenfalls sollte man im Fall der Zahlungseinstellung durch den Vater aus dem Titel nur in der Höhe des neu ermittelten Betrages vollstrecken.


    TK

  • Hallo Edy,


    danke für Deine Antwort.

    Aber offen gestanden verstehe ich sie nicht ganz ... :/


    Meine Tochter ist noch bis mindestens nächstes Jahr Schülerin und wohnt bei mir.

    Ab ihrer Volljährigkeit sind ja sowohl der Vater, als auch ich barunterhaltspflichtig ihr gegenüber.


    Warum meinst Du, sie könne den (unbefristeten) Titel zurückgeben oder bestätigen, dass daraus nicht mehr vollstreckt wird?


    Ich wollte an sich nur wissen, ob ich (bzw. ab 18 meine Tochter) tätig werden muss, um ihre Unterhaltsansprüche ab Volljährigkeit nicht zu gefährden?


    Lieben Dank

    Dusti

  • Hallo Dusti,


    mein geschriebenes gilt ab 18 Jahre. Nein du oder die Tochter müssen zunächst nicht tätig werden. Für den Vater wäre es aber von Vorteil, da er evtl. weniger als z.Z. zahlen muss.


    edy

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  • Es gibt keinen Zwang zur Neuberechnung ab Volljährigkeit, sie ist aber grundsätzlich möglich, wenn alle Beteiligten das wünschen. Du musst derzeit gar nichts machen und solltest auch auf keinen Fall den Titel herausgeben, bzw. nur an das Kind. Ein weiteres von zig Beispielen, warum Titel unbefristet sein müssen, damit das Kind nicht ab der Volljährigkeit rechte- und mittellos dasteht. Wenn der Vater ein Interesse an einer Neuberechnung hat, dann kann er das kundtun und dem Beistand oder dem Kind seine Einkommensauskunft erteilen. Dann kann man neu rechnen und etwas verändern. Macht er das nicht, dann gilt der bisherige Titel weiter. Zahlt er nicht mehr, muss die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Dabei hat das Jugendamt auch nach der Volljährigkeit zu unterstützen.

  • Hi,


    richtig, es gibt keinen Zwang, einen Titel abzuändern. Wir bewegen uns im Zivilrecht, da gibt es doch ohnehin kaum Zwänge. Es gibt auch keinen Zwang, Unterhalt geltend zu machen. Bei wiederkehrenden Leistungen gibt das Gesetz jedoch die Möglichkeit, bei einer wesentlichen Veränderung der Bedingungen eine Neuberechnung durchführen zu lassen. Und mit Volljährigkeit sind wir nun einmal an so einem Punkt angelangt, wo man sinnvollerweise und fairerweise überprüfen sollte, wo man steht. Welche Konsequenzen man dann aus der Überprüfung zieht, das ist eine ganz andere Frage.


    Auch wenn der Titel begrenzt ist, steht das Kind danach nicht rechtlos da. Rechtlos wäre das Kind nur, wenn die Begrenzung des Titels zur Folge hätte, dass dadurch alle zukünftigen Ansprüche ausgeschlossen wären. Dem ist aber nicht so. Nur, bei Weiterbezug von Unterhalt müsste dann zwingend neu gerechnet und tituliert werden, wenn man sich nicht anders einigt. Auch hier gilt wieder die Vertragsfreiheit.


    TK