Hilfe, Haben Väter überhaupt keine Rechte in Deutschland?

  • Der fall ist sehr prekär meiner Meinung nach.

    Die Noch Ehefrau hat, am 18.07.2023 ohne ein Wort zu sagen, mit dem gemeinsamen Kind die Wohnung Verlassen als wenn Sie Eis essen gehen würden.

    Am Abend, habe ich durch eine Text Nachricht die Informationen bekommen, das Sie mit dem gemeinsamen Kind 400 km weit weggefahren ist.

    Das war die letzte Nachricht der Kindesmutter bis März 2024 !

    Am Abend zuvor habe ich der Kindesmutter mittgeteilt, das ich mich zum 01.01.2024 trenne und dann die gemeinsame Wohnung verlassen werde.

    Bein Eilverfahren, zum Aufenthaltsbestimungsrecht welches ich beantragt habe, wurde dieses der Mutter zugesprochen, da ich berufstätig bin und Sie bei den U Untersuchungen mit bei war.

    Doch wurde klar gesagt, das diese Entscheidung nur minimal zur Mutter fiel, und wir beide in der lage sind das gemeinsame Kind zu versorgen.( was ich auch im März 2023 getan habe, weil die Kindesmutter den kompletten Monat in Psychologischer Betreuung war)

    Aber das Sie physisch krank ist,und auch den im selben Haushalt leben Sohn als Säugling ins Gesicht geschlagen hat, trägt in Deutschland keine Gewichtung.

    Dabei wurde auch festgehalten, wie ich zu meinen Kind Umgang halten kann, und die KM das gewährleisten muss, da Sie sich für den aprupten Umzug endschieden hat.

    Betreuung in Pensionen, auf dem halben weg treffen und Kind übergeben etc.

    Doch dieses wurde von der Kindesmutter einfach ignoriert.

    Jegliche versuche Kontakt zu meinem kind zu bekommen, wurden nicht beantwortet.

    Erst im März 2024 konnte ich endlich mein Kind Wiedersehen, nur für 1 Std unter Aufsicht der AWO 3 Termine ( wofür es keine Begründung oder sonstiges gibt, nicht vom Gericht oder sonst wem, im Gegenteil wir haben beide Sorgerecht) Natürlich habe ich diese Termine wahrgenommen, doch war es von Seite der AWO nur immer 1.stunde möglich.

    Zum Glück hat mich mein Kind, obwohl Sie so Jung ist, (2 Jahre )mich nicht vergessen und papa papa gingen schnell über ihre Lippen ❤️

    Der Bericht der AWO über diese besuche fiel sehr positiv zu meiner Seite aus.

    Beim letzen Termin Anfang April, durfte ich aufeinmal von Seiten der Kindesmutter, mein kind für 3 Stunden ohne Aufsicht Betreuen.

    Was ich Gemacht habe.

    Der darauf folgende Versuch meinerseits, wiederholt eine normale Umgangsregelung zu finden, da ich 400 Kilometer weit weg wohne, das kind Stabilität braucht, Familie väterlicherseits(Opa, Cousin, Cousinen Tanten Onkels)

    und bei mir zu Hause auch ein eigenes zimmer hat. (Auf der Hälfte des Weges treffen, alle zwei Wochen am Wochenende)

    Das wurde von der Kindesmutter blockiert, ohne Begründung....

    Daraufhin hat sie mir mündlich, Besuchsrecht alle Zwei Wochen eingeräumt, aber dann auch Sofort widerrufen....sodass ich mein Kind wieder über 1 Monat nicht sehen konnte. Wo auch beim heutigen Besuch, wieder bei der AWO, meiner Tochter die verwirrtheit anzusehen war.

    Das Jugendamt beantwortete meine E-Mails seit November 2023 nicht, telefonische Kontaktaufnahmen waren auch nicht möglich.

    Bei meinem gestrigen Besuch beim hiesigen Jugendamt

    Hat man sich bei mir entschuldigt, das man nicht geantwortet hat, aber mir auch zu verstehen geben, das das Jugendamt wohl nichts machen kann.....

    Von allen Seiten habe ich das Gefühl das die Entfremdung meines Kindes gefördert wird.

    Die ganze Situation hat meine baldige ex Ehefrau

    Hervorgerufen, auch die Entfremdung ist allein durch Sie zu verantworten.

    Warum muss ich das ausbaden?

    Welche Möglichkeiten habe ich ?? Was kann ich machen ?


    ich will doch

    einfach nur Vater für mein Kind sein.

  • Hi,


    bitte kontrolliere doch mal die Angabe der Daten. Ich habe das Gefühl, du hast dich da um ein Jahr verhauen. Dann stelle doch bitte den Tenor der Gerichtsentscheidung in genauem Wortlaut hier ein, anonymisiert. Und sag uns auch, wann die Entscheidung genau erging.


    TK

  • Guten morgen,


    ich kann das Teil weder vergrößern noch öffnen. Außerdem ist das soweit ich sehen kann, nicht der Tenor, die Begründung. Der Tenor steht gleich am Anfang, ist kein fortlaufender Text. Etwa so: Die Antragstellerin wird verurteilt, oder: der Antragstellerin wird aufgegeben ...... Das ist also der Teil, der dem fortlaufenden Text vorgeschaltet ist.


    TK

  • Hallo TK, rechte Maustaste auf das Bild und "Grafik im neuen Tab öffenen", dann auf den Tab und schon ist es lesbar.


    Gruß frase

  • Der Tenor dieser Entscheidung ist unerheblich und wurde vom Fragesteller auch bereits im Text wiedergegeben. Der Mutter wurde das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen. Damit entscheidet sie allein darüber, wo das Kind lebt.


    Alle Fragen des Fragesteller beziehen sich aber nach meinem Verständnis auf den Umgang und da gibt es nur eine Antwort. Wenn die außergerichtliche Lösung mit der Mutter scheitert und man sich erfolglos an das Jugendamt gewendet hat, kann man über den Umgang nur ein eigenständiges Verfahren betreiben.

  • Darauf gibt es für mich keinen Hinweis und würde in Kombination mit dem abgebildeten Beschlussauszug auch gar keinen Sinn ergeben. Das Gericht konstatiert doch nicht an einer Stelle, dass eine konkrete Ausgestaltung des Kontakts derzeit problematisch ist und die Beteiligten sich an das Jugendamt wenden sollen, um dann an anderer Stelle im gleichen Beschluss genau diesen Umgang entgegen dieser Feststellung doch konkret zu regeln.

  • Hi,


    aus dem beigefügten Aktenauszug ergibt sich doch, dass das nur ein Punkt von vielen ist. über welchen sich das Gericht Gedanken gemacht hat. Dass der Fragesteller eben auch den Umgang in irgendeiner Form organisiert haben möchte, wäre als erstes zu klären, ob es da schon eine Entscheidung gibt, oder aber ob das Gericht über diesen Teil des Problems noch nicht entschieden hat.


    TK

  • Warum muss ich das ausbaden?

    Welche Möglichkeiten habe ich ?? Was kann ich machen ?


    ich will doch

    einfach nur Vater für mein Kind sein.

    Hallo EnVs


    Löse Dich bitte von dem Gedanken, es würde mit den "Vatersein" zu tun haben. Suche nicht nach Gründen.

    Nimm es wie es ist, als ob Dir ein LKW über den Fuß gefahren wäre.


    Bedenke bitte, dass alles was Du Jugendamt, AWO etc. erzählst, von anderen gegen Dich ausgelegt werden kann und an Dritte, so auch an das Gericht, vertragen werden kann.


    "Das Jugendamt" ist nicht zuständig für die Regelung des Umgangs, es hat auch keine gesetzliche Aufgabe ohne Antrag vermittelnd tätig zu werden. Das bedeutet, dass Du nur eine Leistung beantragen kannst, die Du selbst in Anspruch nimmst oder bei gemeinsamer Sorge für Dein Kind beantragen kannst (SGB VIII §18 Abs. 3). Denkbar wäre ein Antrag auf Unterstützung zur Herstellung von geordneten Umgangskontakten durch Vermittlung entsprechend SGB VIII §18 Abs. 3 Satz 4 mit der Bitte um Bescheid in den nächsten 3 Wochen. Ab der 3. Woche erinnert man wöchentlich per Fax.


    Viele Jugendämter glauben, erst dann tätig werden zu müssen, wenn ein gerichtliches Verfahren anhängig wird. Sie nehmen dann das, was die Eltern und sonstige erzählen, deuten dies aus und tragen es dem Gericht vor. Eine gesetzliche Grundlage gibt es dafür nicht.


    Wenn man den Weg zum Gericht wählt, sollte man bedenken, dass es sich um ein Verfahren von Amts wegen handelt, das bedeutet, man teilt dem Gericht nur mit, dass ein Umgang seit xxx nicht zu Stande gekommen ist und anregt, den Umgang so und so zu regeln. Weitere Ausführungen sind nicht zielführend, das Gericht ist in solchen Verfahren verpflichtet, die nötige Tatsachenaufklärung zu betreiben.

    Hierbei ist auch zu beachten, dass man nicht seine Unschuld beweisen muss und Tatsachenbehauptungen mit einem Ausdrücklichen Bestreiten (ggf. mit Nichtwissen) begegnen sollte. Damit zwingt man jenen, der behauptet (das kann auch das Gericht sein) zur förmlichen Beweisaufnahme (FamFG §30 Abs. 3) nötigt.


    Weder das Jugendamt noch ein Umgangsbegleiter ist befugt, inhaltsgetragene Stellungnahmen und Wertungen dem Gericht vorzutragen oder dem Verfahren beizuwohnen. Das Gericht darf Verfahrensaktenteile auch nicht an das Jugendamt ausreichen, gleichsam darf das Jugendamt auch solche Schriften nicht verarbeiten.


    Aber: Den Bescheid (Erinnerung) darf man bei Gericht vorlegen und erbringt so den Nachweis, dass man den "Empfehlungen" des Gerichts gefolgt ist - ohne dies weiter zu kommentieren.


    So mein Gedanke dazu.

    Egal was passiert, die Kids wollen auch später im Leben stehende, erfolgreiche und gesunde Väter haben, die bei Ausfall der Mutter den Schutz und Fürsorge sicherstellen können.

  • Hi,


    leider entsprechen einige Fakten, die du angeführt hast, nicht so ganz den Gegebenheiten, oder werden anders ermittelt.


    Es ist zutreffend, dass im Streitfall ein Gericht über das Umgangsrecht entscheidet, nicht das Jugendamt. Da bei doch bei allen Streitigkeiten so, nicht nur in Angelegenheiten mit den Kindern. Das ändert aber nichts daran, dass kraft Gesetzes die Kinder- und Jugendhilfe dem JA als gesetzliche Anlaufstelle obliegt, es zur allgemeinen Beratung verpflichtet ist, ihm ein Wächteramt zugesprochen wird. Das JA muss bei Kenntnis gewisser Konstellationen tätig werden; ein Privatmann muss es nicht.


    Aufgrund dieser Fülle von Funktionen kann es natürlich zu einer Umgangsregelung kommen; unter Aufsicht und Moderation des JA; allerdings kann das JA - insoweit stimme ich inert zu - keine Regelung erzwingen.


    Im Umgangsverfahren geht es nie um Schuld oder Unschuld. Es geht um das Kindeswohl. Und es ist weiß Gott und Mensch nicht sehr förderlich, wenn man meint, mit dem Gericht das Spiel "ich weiß was, was du nicht weißt" zu spielen. Das Amtsermittlungsprinzip verleiht den Gerichten keine hellseherischen Fähigkeiten. Und, das Gericht kann auch aus beharrlicher Bockigkeit einer Partei Schlüsse ziehen. Und die Parteien haben doch ein massives Interesse daran, vorzutragen, warum man dieses oder jenes beantragt. Dadurch kann man doch das Verfahren auch in eine positive Richtung lenken. Also, Leute, tragt vor, warum diesen oder jenen Antrag stellt, bietet Beweise an.


    Sowohl das JA als auch ein Umgangsbegleiter einer anderen Organisation kann als Zeuge vernommen werden, und dann muss sehr wohl ausgesagt werden; das geschieht doch ständig, ist die übliche Vorgehensweise. Und Mitarbeiter des JA werden routinemässig zumindest dann in das Gerichtsverfahren eingebunden, wenn sie bisher im Rahmen ihrer Tätigkeit mit dem Fall befasst waren. Häufig erhalten sie sogar den ausdrücklichen Auftrag des Gerichts, im Rahmen des Amtsermittlungsprinzips, die Umstände zu ermitteln und bei Gericht vorzutragen. Lediglich wenn das JA zuvor bereits anwaltlich für das Kind tätig war, dann darf es wie jeder Rechtsanwalt auch, die im Rahmen dieser Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse nicht vortragen.


    Wer Akteneinsicht bekommt, das entscheidet das Gericht. inert, du wärst erstaunt, wie viele Gerichtsakten ich schon auf Schreibtischen in Jugendämtern ich gesehen habe. Häufig wird es jedoch so geregelt, dass das Gericht letztlich mit dem Auftrag zur Erarbeitung einer Stellungnahme auch in Ablichtung die Unterlagen mit liefert, die für die Stellungnahme wesentlich sein könnten. Zustellungsurkunden und ähnlicher Papierkram interessieren ja insoweit nicht.


    Mir fällt gerade noch was ein. Je jünger das Kind ist, desto stärker ist das Argument, dass die Hauptbezugsperson beibehalten werden sollte, die Kontinuität der erziehenden Person ist für kleine Kinder unglaublich wichtig; das ändert sich natürlich wenn das Kind älter wird. So ist wohl auch der Hinweis des Gerichts zu verstehen, die Mutter habe bisher das Kind immer alleine bei den Routineuntersuchungen dem Arzt vorgestellt. Wir haben es hier also mit einem Indiz zu tun, welches entsprechend ausgewertet wurde.




    So, ich hoffe, jetzt ist alles etwas klarer.


    TK

  • Hi

    hat ein wenig gedauert


    Ich denke, Wächteramt und Elternstreit gehören nicht zusammen. Man müsste sonst unterstellen, dass jeder Elternstreit per se zu einer Kindeswohlgefährdung führt und im Amt und vor Gericht so verfahren muss. Dem ist nicht so - zumindest hat der Gesetzgeber das nicht so gesehen.


    Lassen wir bitte bei der Betrachtung bitte das >Kindeschutzverfahren außen vor und bleiben bei dem Elternstreit §§1671,1684 etc.


    Lt. Gesetz gibt es da eben nur die Grundrechteträger (§7 Abs, 2 Nr1 FamFG - deren Recht es betrifft) die sich inhaltlich außerhalb des Zeugenstandes äußern dürfen. Es fehlt schlicht an gesetzlicher Grundlage, das Gesagte/Geschriebene von Dritten zu den Akten zu nehmen oder zu verwerten. Unabhängig davon, ob es sich um eine Beobachtung oder eine Meinung/fachliche Einschätzung handelt. Recht hemmungslos gelangt sogar Gesagtes Vierter und Fünfter über den Betroffen zu den Akten und zum Thema in Erörterungstermine.


    Andersrum fehlt es dem Informationsgeber, hier dem Jugendamt mit Beratungsstellen, an Aufgabe und Befugnis, eigene Beobachtungen, Meinungen, Gesprächsinhalte, Gesprächsergebnisse inhaltsgetragen dem Gericht zu übermitteln. Ausweislich des Leistungskataloges §2 Abs. 2 SGB VIII ist weder das Amt noch ein Leistungserbringer (Beratungsstelle, Umgangsbegleiter etc) zu keinem Zeitpunkt dazu berufen worden, für das Gericht zu ermitteln oder Gesprächsinhalte mit dem Gericht zu teilen. Es fehlt schlicht an der Aufgabe, sich in einem Verfahren der Eltern an der Sachaufklärung zu beteiligen.


    Der Informationsgeber ist zudem gesetzlich daran gehindert, Daten bei Dritten über den Betroffenen zu erheben (§62 Abs 2). Das trifft eben auch für die Gerichtsakten und Teilnahme an der Erörterungsterminen zu. Betrachtet man manch ein Schreiben von AnwältInnen wird da gelogen dass sich die Balken biegen ( s.a. Norbert Blüm). Dabei ist mir bewusst, dass eine JugendamtmitarbeiterIn mit solchen Schriften aus dem Gericht überhäuft wird - und wenn sie das alles liest sich um Kinderschutzfälle nur untergeordnet kümmern kann. Und auch wenn sie alles sorgsam gelesen hat - was soll sie da sinnvolles beitragen. Es zeichnet sich ein Bild im Kopfe und eine Meinung welche sich in jedem Beratungsgespräch widerspiegelt. Das Lesen hätte sie sich sparen können: Die Verfahrensordnung FamFG sieht eine Übermittlung an das Jugendamt inhaltlich nicht vor - es wurde unbefugt übermittelt und die Amtsverschwiegenheit der RichterIn gebrochen. §§7 Abs. 2 Nr. 4 und 162 Abs 3 sind da recht eindeutig.


    Natürlich hat das Gericht keine Glaskugel oder hellseherische Fähigkeiten. Es kann nur mit dem Arbeiten, was es hat und was es darf. Ich sehe auch kein Problem darin, dass eine Behauptung von einem Elternteil eben von dieser bewiesen werden muss. Ebenso sehe ich kein Problem darin, dass dies von der Vorsitzenden am Anfang des Verfahrens deutlich gemacht wird. Wer aber denunziert und dann keine Beweise liefert verliert an Glaubwürdigkeit. Das Gericht hat keine Gewähr, das das was es für wahr hält, auch tatsächlich wahr ist.


    Wer aber von Anfang des Verfahrens sich nicht an Gesetze hält und sich nicht an einfache Regeln des Respekts und des Anstandes hält, muss damit leben, dass das Ergebnis, hier eine staatliche Entscheidung, willkürlich und zufällig erscheint, ggf. auch diskriminierend. Die Zufälligkeit wird auch durch Dutzende Meinungen Dritter nicht geringer, denn all jene haben eine eigene Biographie und so eine eigene geprägte Meinung oder haben ggf. unkritisch die Meinung eines Mindsets oder Mainstreams angenommen.


    Und deshalb bin ich tatsächlich der Meinung, dass Datensparsamkeit an jeder Stelle eine gesunde Sache ist, wenn es um den Intimbereich der Familie und um die eigene Persönlichkeit geht. Man schützt seine eigene Integrität.


    Würden die Gerichte nicht ein so großes Aufheben machen, wären viele Verfahren rasch fertig:

    LiebeR Umgangsverweigerer, nennen und beweisen Sie einen oder mehrere Umstände, der Sie daran hindert, den Umgang mit dem andere Elternteil zu dem vorgeschlagenen Terminen/ Rhythmus zuzulassen. Um mit den Befindlichkeiten ihres gemeinsamen Kindes nach dem Umgang besser umgehen zu können bietet das Jugendamt ein reiches Portfolio an Unterstützung an.


    Das Ergebnis dieser Verfahrensweise ist sicher mehr Umgang mit dem anderen Elternteil und weniger entsorgte Elternteile. Die Entscheidung dürfte eher tatsächlich richtig sein, betrachtet man die Zufälligkeit jetzt. Mehr kann ein Staat eben nicht leisten. Das Kind hat eben nur diese Eltern, ein Leben lang. Normalerweise, es sei denn staatlich Stellen oder Schiegereltern etc. mischen mit.


    Soweit dazu

  • Egal was die Mutter macht und tut, ist es deine Aufgabe eine Lösung zu finden. Die Dinge so zu akzeptieren wie sie sind ist auch eine Option. Weder noch die AWO noch das Jugendamt können rechtliche Entscheidungen treffen. Sie dienen als Hilfe- und Beratungsstelle. Die Aussage die ich von der AWO habe ist, sie protokollieren nichts was nach Außen getragen werden kann.


    Wenn du und die Kindesmutter euch nicht einig sind, kann man's über eine Beratungstelle probieren. Sollte keine Lösung darauß entsehen, bleibt nur noch den rechtligen Weg. Und wenn du das nicht tust, kann man dir vorwerfen, du hättest nicht genug fürs Kindeswohl getan.


    I.d.R. wird dann ein Verfahrensbeistand bestellt als Anwalt des Kindes. Das Jugendamt wird auch mit reinbezogen. Der Verfahrensbeistand und das Jugendamt geben dem Richter liefern eine Empfehlung. In schwierigen Fällen wird ein psychologisches Gutachten bestellt, da ein Richter ein Jurist und kein Psychologe ist. Am Ende trifft das Gericht eine Entscheidung, was ggf. von den Fachkräften abweichen kann. Am Ende ist ein Beschluss eng betrachtet auch nur eine Richtlinie.


    Allgemein sind Verfahren im Familiengericht keine Strafverfahren, da geht es weniger um Beweise und Lügen und hauptsächlich ums Kindeswohl. Nichtsdestotrotz, können Beweise bestimmte Argumente unterstützen. Manchmal muss man mehrfach vor Gericht bis es zur Lösung kommt.

  • ......da geht es weniger um Beweise und Lügen und hauptsächlich ums Kindeswohl. Nichtsdestotrotz, können Beweise bestimmte Argumente unterstützen. ...

    Hallo DSX


    Grundlage einer staatlichen Entscheidung hat die Tatsache zu sein. Deshalb ist Beweis, also die Wahrheit, kein Widerspruch zum Kindeswohl.


    Im Umkehrschluss wären starke Behauptungen, viele Vermutungen und Aufzählungen von Möglichkeiten das geeignete staatliche Mittel, das Kindeswohl zu sichern.


    Um so mehr Teilnehmer vorstehendes praktizieren und dies vom Gericht geduldet wird, desto zufälliger wird die staatliche Entscheidung.

    Deshalb hat der Gesetzgeber die Teilnehmerzahl zum Verbreiten von Behauptungen und Lügen auf die beiden Streithansel beschränkt. §7 Abs 1 und 2 unter Beachtung Abs. 6 FamFG.


    Also ist ein mehr an Beweisen und weniger an Behauptungen und Lügen etwas näher an der Realität und und so dem Kinde förderlicher und sogar aktiver Kinderschutz.. Denn der Entscheider hat eher valide Informationen.


    Mir ist durchaus bewusst, dass sich Jugendamt und Verfahrensbeistand regelmäßig mit Einschätzungen, Wahrnehmungen, Wiedergabe von Gesagtem Dritter wie sie es verstanden haben wollen in das Verfahren einbringen. Auch der Gutachter forscht aus, verbreitet das, was die Eltern und sonstwer gesagt haben sollen und bewerten dies ohne auch nur eine Spur von Kriterien der Glaubwürdigkeitsuntersuchung anzustellen. Zu guter Letzt sitzen sie auch alle bei dem Erörterungstermin am Tisch und pflegen Kooperationen. Damit sind Gewohnheitslügner klar im Vorteil. Wenn sie nichts beweisen müssen.


    Der betroffene Leser (m/w/s) hat bei der Beschreibung der Rechtsfiktion / Rechtslage ggf. im Unterschied zu eigenem Erleben die Möglichkeit, das eine oder andere einzuordnen.