Unterhalsberechnung vom Jugendamt ignoriert meine Altersvorsorge und Pflicht öffentliche Urkunde zu unterschreiben

  • Das Jugendamt hat meine Unterhaltspflicht geprüft und kommt zu folgendem Ergebnis:


    Durchschnittliches Nettoeinkommen als Angestellter: 841,39 Euro

    Monatliche Einnahmen als Kleinunternehmer: 172,86 Euro

    Wohnvorteil durch Eigenheim: 361,37 Euro

    Einnahmen durch Vermietung: 256,42 Euro

    Bereinigtes Nettoeinkommen: 1632,04 Euro


    Angegeben habe ich, dass ich ein Sparvermögen in Höhe von 60000 Euro besitze, welches ich ausschließlich für meine Altersexistenzabsicherung oder unvorhersehbare finanzielle Belastungen benötige, da ich fast ausschließlich selbstständig war und mein momentan ermittelter gesetzlicher Rentenbezug ca. 280 Euro sein wird. Das habe ich dem Jugendamt auch so mitgeteilt.

    Aufgrund dieses Sparvermögens hat das Jugendamt meine Unterhaltspflicht wie folgt ermittelt:


    100 % Mindestunterhalt: 645 Euro

    abzüglich hälftiges Kindergeld: 125 Euro

    zu zahlender Unterhalt: 520 Euro


    Muss ich diese Berechnung akzeptieren? Es sind immerhin knapp 41 Prozent meiner tatsächlichen Einnahmen.

    Da die Grundlage der Berechnung offensichtlich mein Sparvermögen ist und ich aufgefordert wurde, eine öffentliche Urkunde zu unterschreiben, folgende Frage:


    Muss ich die Urkunde unterschreiben?


    Was ist, wenn z.B. in Kürze eine ungeplante finanzielle Belastung auf mich zukommt, die das Sparvermögen nahezu aufbraucht? (Dachsanierung oder Sonstiges)

    Ich möchte noch dazu anmerken, dass ich immer - aus meiner Sicht freiwillig - Unterhalt gezahlt habe. Allerdings in einem geringeren Maß. Auch jetzt habe ich die 520 Euro rückwirkend für drei Monate gezahlt und bereits einen Dauerauftrag über 520 Euro eingerichtet. Mich irritiert nur die Höhe des Betrages und ich scheue mich diese Urkunde zu unterschreiben, da mein Sparvermögen ja auch evtl. angetastet werden muss und ich dann defacto nicht mehr zahlungsfähig wär.

  • Hallo Thorsten, ich rate dir, nimm das Geld für eine Erstberatung bei einem Familienrechtler in die Hand und lass die Berechnung überprüfen.

    JA ist alleiniger Interessenvertreter des Kindes, die versuchen alles um an das Maximum zu kommen. Es gibt einige Fallstricke, die sollten dir erklärt werden. TK hat schon auf einen solchen hingewiesen.


    Gruß frase

  • Ich habe zwei von vier Wochen je Monat meine schwer demenzkranke Mutter bei mir zur Pflege. Da würde ich lieber 50 Stunden je Woche einen regulären Job machen... aber das ist ein anderes Thema... eine Sparflamme ist es nicht.


    Vielen Dank für die Antworten!

  • Gibt es überhaupt eine Berechnung? Der genannte Wert ist der gesetzliche Mindestunterhalt. Den schuldet man erst mal dem Grunde nach. In Gerichtsverfahren dreht sich genau an dieser Schwelle auch die Darlegungs- und Beweislast um. Du bist deshalb in der Pflicht zu beweisen, warum du diesen Betrag nicht bezahlen kannst. Und nicht das Jugendamt muss darlegen, dass du diesen Betrag bezahlen kannst. Du solltest dich zu den Themen gesteigerte Unterhaltspflicht und Erwerbsobliegenheit belesen, denn es geht nicht um deine nackten Zahlen, sondern darum, welche Leistungsfähigkeit theoretisch vorhanden ist.


    Die Pflege eines Angehörigen ist kein Argument gegen den Kindesunterhalt und wurde bereits obergerichtlich entschieden.

    Die Verwertung des Vermögens ist eine Einzelfallfrage, die man nicht pauschal beantworten kann.


    Erkennst du die Forderung nicht an, zahlst sie nicht und trägst auch nichts Gewichtiges vor, muss das Jugendamt (als Beistand) den Unterhalt gerichtlich einfordern.


    Mal ganz objektiv betrachtet sieht deine Schilderung schon etwas nach absichtlichem Armrechnen aus. Du bist mehrfacher Immobilienbesitzer und hast ein gutes Vermögen, ein kleines Unternehmen und eine Teilzeittätigkeit, pflegst nebenbei deine Mutter, aber dein Kind soll nicht mal das Existenzminimum erhalten. Das würde vor Gericht tendenziell schwierig werden für dich, wenn du es nicht erklären kannst, warum das nicht besser geht.

  • Hi,


    ich komme zu einem ähnlichen Ergebnis wie TR, wenn auch mit einem etwas anderen Gedankengang. Im Gesetz ist die Reihenfolge festgelegt, in welcher bei einer Reihe von Verpflichtungen wie zu befriedigen ist. Auch Betreuung von wem auch immer kann man als Verpflichtung einordnen. Und da ist es nun mal so, dass alle ergänzenden Verpflichtungen gegenüber den vorrangigen, und das sind die gegenüber den Kindern, zurücktreten. Also, erst wenn der Bedarf dieses Kindes gedeckt ist, kommen die anderen dran. Das geht sogar so weit, dass eine Mutter, deren Kind beim Ex lebt und die wegen eines 2. Kindes aus anderer Beziehung in Elternzeit ist, trotzdem für das ältere Kind Unterhalt zahlen muss. Man sieht an diesem Beispiel, wie hochrangig die Verpflichtung zur finanziellen Absicherung von Kindern eingestuft wird.


    Die Frage ist doch bei dieser Konstellation, ob der Betroffene so viel verdienen könnte, dass ihm die Zahlung des Mindestbetrages zuzumuten ist. Da muss nicht auf Heller und Cent nachgerechnet werden. Und wenn jemand 14-tägig praktisch einen Zweitjob hat, dann ist ihm der Mindestunterhalt zuzumuten. Wie er das sicher stellt, ist seine Angelegenheit. Ich käme erst dann zu einer Überprüfung, wenn mehr als der Mindestunterhalt geltend gemacht werden würde.


    TK

  • "Wo geht denn dein Sparvermögen in die Berechnung ein?"


    Ich habe das im Formular vom Jugendamt angegeben, weil ich schlichtweg ehrlich sein wollte. Habe allerdings auch angemerkt, dass das der Altersabsicherung dienen soll. Und das ist meines Erachtens bei einer voraussichtlichen gesetzlichen Rente von um die 350 Euro kein großartiges Vermögen.


    Ihr habt sicherlich mit vielem Recht und ich will mich auch zwingen, einsichtig zu sein und ich werde das so hinnehmen und zahlen. Jetzt kommt aber ein fettes ABER, wofür ich hier vielleicht massiv beschimpft werde:


    Ich habe zwei Kinder. Nach der Trennung ist der ältere mit 13 Jahren bei mir geblieben, ist nun 24 und seit 2 Jahren Polizist. Ich weiß also, was ein Kind kostet!

    Für den Jüngeren (jetzt 17 Jahre) habe ich seit 2 Jahren "freiwillg" 300 Euro im Monat gezahlt (und alle größeren Investitionen ab ca. 150 Euro - Fahrrad, Handy, Computer, Urlaub u.s.w. - und mir gedacht, dass das völlig ausreichend ist. Meine Rechnung: 300 von mir + 300 von der Mutter (ich weiß in Naturalien und so - spielt ja keine Rolle) + 250 Euro Kindergeld macht 850 Euro für ein Kind im Monat. (Nebenbei: meiner Ex geht es finanziell sehr gut). Also: ich habe niemals für meinen Älteren, der bei mir groß geworden ist, 850 Euro im Monat ausgegeben und er hat Taschengeld bekommen und selten gehungert. Nach jetzigem Stand (Berechnung vom Jugendamt) stehen meiner Ex 520 Euro von mir, 520 Euro von Ihr und 250 Euro Kindergeld zu. Macht 1290 Euro je Monat für das Kind. Vielleicht bin ich zu alt oder falsch erzogen worden aber damit kann Sie jeden Abend 4 Flaschen Wein auf meine Kosten trinken und es bleibt noch mehr als genug für das Kind übrig. Und um das schon einmal vorweg zu nehmen: Nein, es ist nicht, weil ich Ihr es nicht gönne oder sauer bin oder irgendwelche niedrigen Bewegründe habe.... Ich empfinde es nicht als GERECHT, dass ein Teil des Geldes, das dem Kind dann auch zustehen sollte, nicht an das Kind geht. Jetzt ducke ich mich weg und bedanke mich nochmals für Eure vorherigen Beiträge!

  • Du, all das spielt keine Rolle. Es geht einfach darum, dass du dem Kind vorrangig eben Unterhalt schuldest. Du must nichts nebenbei anschaffen, es geht nur um klare Verhältnisse. Und nochmals zur Klarstellung: bei Mindestunterhalt, und nur um den geht es hier, wird nicht großartig gerechnet. Erst dann, wenn es um eine Reduzierung geht. Dafür sehe ich hier aber keinen Ansatzpunkt.


    TK

  • Es gibt keine 520 Euro von der Mutter an das Kind. Es gibt nur deine 520 Euro. Die Mutter muss von deinen 520 Euro den Naturalunterhalt des Kindes vollständig bestreiten. Ihren eigenen Unterhalt bestreitet sie durch Pflege und Erziehung (§ 1606 BGB).


    Von den 250 Euro Kindergeld werden beide Eltern gleichmäßig entlastet, schließlich wird es dir zur Hälfte auf den Unterhalt angerechnet.


    Was die Zahlen angeht, werfe ich immer gerne in den Raum: Der Unterhalt eines 16jährigen beträgt 520 Euro, der eines 18 jährigen mit eigener Wohnung beträgt 930 Euro und der eines unterhaltspflichtigen Arbeitnehmers beträgt 1.450 Euro. Freiwillige vortreten, die mir erklären können, warum und in welchem Maße die Unterhaltspflichtigen hier über Gebühr belastet würden. Einerseits wird der Kindesunterhalt oft gemeinhin als zu hoch betrachtet, für sich selbst beansprucht man aber das Dreifache als absolutes Mindestmaß zum Überleben. In der Realität benötigt ein 16jähriges Kind genauso viel Geld wie ein 43jähriger Arbeitnehmer.

  • Hallo Thorsten,


    deine Geschichte ist von vielen Unterhaltspflichtigen schon so erlebt und empfunden worden. Blicke doch einfach nach vorne, mit 18 werden die Karten neu gemischt, da ist auch die Mutter voll mit im finanziellen Boot und du musst dich eigentlich nur mit deinem Sohn auseinandersetzen. Auch das JA wird dann nicht mehr vorrangig die Interessenvertretung sein. Viele Aspekte werden neu bewertet und es kann durchaus zu einer Reduzierung deines Anteils führen.

    Jeder will seinen Kindern einen guten Start ins Leben ermöglichen, das hast du bisher getan, mach weiter so.

    Ob die Mindestunterhalte als angemessen gelten ist nicht unsere Entscheidung, warum die aber deutlich über den Bürgergeldanteilen für Kinder liegen, verstehe ich auch nicht. Kinder bleiben doch Kinder, ob sich die Eltern nun abrackern oder eben die Sozialkassen anzapfen.

    Ich bleibe bei meinem ersten Rat, geh zu einem Familienrechtler. Den wirst du vermutlich auch brauchen, wenn du den Titel, dem du dich unterwerfen sollst, abändern lassen willst, weil ab 18 andere Berechnungsgrundlagen gelten werden.


    Gruß frase

  • Hi,


    was beim Naturalunterhalt häufig vergessen wird: es geht nicht nur um essen und trinken; es geht auch um Warmmiete für das Kinderzimmer, um die Finanzierung von Klassenfahrten, Vereinsbeiträgen, eben das komplette Leben. Um den PC, das Handy, die ersten Disco-Besuche u.s.w. Ich denke noch mit Schrecken an das Jahr, als ich insgesamt 4 Klassenfahrten für 2 Kinder finanzieren musste, auch an das Jahr, in welchem mein Ältester durch drei Schuhgrößen wuchs. Incl. Stollen-Fußballschuhe immer alles neu ....


    Fakt ist, dass das Kind schon wegen der Wohnsituation deutlich weniger kostet als ein berufstätiger 43-jähriger. Und es ist auch einem volljährigen Kind während Studium/Ausbildung durchaus zuzumuten, weiterhin zu Hause im kleinen Kinderzimmer zu wohnen, letztlich haben die Eltern ja ein Wahlrecht zwischen Zahlung von Unterhalt oder eben der Leistung von Naturalien (Zimmer, Waschmaschine, Bad-Nutzung u.s.w.). Das müssen Eltern - dem Himmel sei Dank - bei 43-jährigem Nachwuchs nicht mehr.


    Also, da ist schon ein Unterschied im Bedarf. Ich orientiere mich immer - was den Bedarf eines Kindes angeht - am Regelsatz für Bürgergeld. Dieser Bedarf legt ja letztlich auch die Armutsgrenze fest. Für ein Kind zwischen 14 und 18 Jahren liegt der bei ca. 470 € + Mietanteil. Das ist ein Kind, welches in Armut lebt, wo die Eltern rechnen müssen. Der Mindestbedarf nach der DT ist also durchaus realistisch erfasst.


    Ansonsten, ich wiederhole mich, komme ich bei den Lebensverhältnissen des Fragestellers hier gar nicht zu einer genauen Prüfung. Es ist nichts vorgetragen, was dafür spricht, dann man überhaupt in eine genauere Berechnung einsteigen müsste.


    TK

  • Zitat von TR: "Es gibt keine 520 Euro von der Mutter an das Kind. Es gibt nur deine 520 Euro. Die Mutter muss von deinen 520 Euro den Naturalunterhalt des Kindes vollständig bestreiten. Ihren eigenen Unterhalt bestreitet sie durch Pflege und Erziehung (§ 1606 BGB)."


    Okay, da wäre ich jetzt nie drauf gekommen. Aber diese Argumentation bringt natürlich etwas Licht in mein angeschlagenes Gerechtigkeitsempfinden. Sie erwirtschaftet Ihren Anteil mit Pflege und Erziehung. Den Gedankengang kann ich nachvollziehen allerdings nicht verstehen, hat mir aber geholfen und erkenne meinen Rechenfehler.


    Kleine Randnotiz (das kann ich jetzt nicht zurückhalten): Sie ist gerade wieder für 4 Wochen auf Segeltörn, der Junge ist alleine im Haus. Dann hoffe ich, dass Sie Ihrer erzieherischen und pflegerischen Tätigkeit ausreichend von Bord aus nachkommen kann.

  • Das ist immer dann zu bejahen, wenn die körperlichen, gesundheitlichen, geistigen und seelischen Belange des Kindes nicht verletzt werden. Ein 17jähriger kann auch mal 4 Wochen allein verbringen oder freut sich sogar über diese Möglichkeit der Verselbstständigung. Ist sicher bei jedem Kind anders. So oder so endet die Pflege und Erziehung zum 18. Geburtstag, wie hier bereits angemerkt. Deshalb sind bei Volljährigen dann auch beide Eltern barunterhaltspflichtig.

  • Thorsten, ab Volljährigkeit wird ja anders gerechnet, einfach weil man davon ausgeht, dass keine Erziehungsarbeit mehr zu leisten ist. Klar, es gibt Kindsköppe (gerade männliche) die eigentlich bis ins hohe Alter hinein erzogen werden müssen. Aber das wird nicht berücksichtigt. Also, Entlastung ist in Sicht.


    Etwas off topic, trotzdem aus eigener Erfahrung noch ein Hinweis: für die Betreuungselternteile bedeutet die Betreuung auch einmal eigener Karriereverzicht bis etwa zum Alter von 12, auch weil kaum ein Arbeitsplatz direkt neben dem Hort liegt, bei kleineren Kindern. Das wird oft ignoriert. Deshalb ist die Aufteilung zwischen Unterhalt durch Zahlung und Unterhalt durch Betreuung auch gerechtfertigt. Es hat sich bewährt, wobei natürlich klar sein muss, dass wir hier eine Paketlösung haben, wobei man sich bemüht, allen Interessen gerecht zu werden. Dass es bei getrennt lebenden Eltern für alle Betroffenen hart sein kann, natürlich, geht leider nicht anders.


    TK

  • Sie hat nix außer einem millionenschweren neuen Partner (noch nicht verheiratet).... da ist nichts zu machen....


    und an TR: da widerspreche ich jetzt sehr: ich sehe es nicht als normal an, dass ein 17 jähriger während seiner schulischen Abschlussprüfungsphase 4 Wochen alleine zu Hause gelassen wird.

  • Hi,


    zwei Klarstellungen: die Antwort von Mundharmonika ist etwas irreführend. Man müsste bei dir mit einem fiktiven Einkommen rechnen, nicht mit dem, was du tatsächlich verdienst. Ob das ideal ist, wenn ein 17-jähriger einige Wochen alleine lebt, das ist eine Einzelfallentscheidung. Aber eine Kindeswohlgefährdung liegt dadurch nicht vor. Und Erziehungsmethoden, da kann man durchaus unterschiedlicher Auffassung sein. Bei mir z.B. sind die Kinder 9 Jahre auseinander. Als mein Ältester in dem Alter war, musste ich immer mal wieder zwingend beruflich in die USA. Da blieb er auch mit seinem jüngeren Bruder allein, sorgte sogar dafür, dass er in die Schule kam, Hausaufgaben machte u.s.w. Okay, meine Familie wohnte nicht weit entfernt, die beobachteten das sehr genau. Hat aber beiden gut getan. Bei meinen Nichten wäre das nach meiner Einschätzung gar nicht gegangen. Also, Einzelfallentscheidung.


    Auch, wenn die Kindsmutter nichts verdient, mit Volljährigkeit wird neu gerechnet, das bitte nie aus den Augen verlieren.


    TK