Ungleichbehandlung 100 T€ Grenze und einzusetzendes Vermögen

  • Hallo.


    Bisher wird in den Medien, Fachzeitschriften und in der Rechtsprechung anscheinend immer nur über die ungleiche Behandlung beim „Einkommen“ diskutiert bezüglich dem Überschreiten der 100T€ Grenze.


    Wie verhält es sich jedoch in diesem Punkt beim „Vermögen“ das vom Unterhaltspflichtigen einzusetzen ist?


    Verdient jemand unter 100 T€ darf er über ein Bankvermögen von beispielsweise zwei Millionen Euro verfügen und zahlt nicht und der Geschwisterteil oder ganz anderer UP verdient etwas über der 100T€ Grenze und muss vielleicht ab 125 T€ Vermögen (individuelle Berechnung) schon monatlich aus seinem Vermögen bezahlen?


    Dies nur mal so als Anreiz bzw. Gedankenspiel.


    Habt ihr dazu schon etwas gelesen oder finden können?


    Viele Grüße und schönen Sonntag
    cookie

  • Grundsätzlich gebe ich dir recht, dass auch in diesem Punkt eine nicht hinnehmbare Ungleichbehandlung drohen kann. Allerdings gibt es zu dem Thema "Elternunterhalt aus Vermögen" keine aktuelle Rechtsprechung, so dass die Gefahr auf die du hinweist zwar existiert, aber man kann sie schlecht einschätzen und quantifizieren.

    Grüße,

    m

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • Glaubt ihr, daß hier Gefahr droht für die Eigentümer großer Vermögen?

    Wie würde sich das auflösen, wenn z.B. das Verfassungsgericht diese Ungleichbehandlung monieren würde? Weil derjenige mit 101T€ Einkommen benachteiligt ist gegenüber den Geschwistern mit 99T€?

    Würde es dem Gesetzgeber auftragen, dies aufzulösen, wahlweise entweder darüber, daß das Vermögen generell aus dem Elternunterhalt herausgenommen würde, oder daß es generell berücksichtigt werden müßte, z.B. dadurch, daß es in eine fiktive Monatsrente umgewandelt werden muß und zum restlichen Einkommen dazugerechnet werden muß für die Prüfung der 100.000€-Grenze?

    Oder daß ein höheres Gericht sich gleich selbst für eine dieser Möglichkeiten entscheidet?

    Aber letztere Möglichkeit paßt doch nicht ins System, weil das Vermögen ja regelmäßig voll eingesetzt werden muß, oberhalb von Schonbeträgen. Die o.g. Umrechnung ist doch schon ein privilegierter Fall.

  • Hi,


    hellseherische Fähigkeiten habe nicht mal ich. Wenn ein Gesetz per se für verfassungswidrig erklärt wird, dann ist der Gesetzgeber gefragt. Eine Säule unserer Demokratie ist nun mal die strenge Gewaltenteilung. Wenn es "nur" um einen Einzelfall geht, sieht es etwas anders aus.


    Der Gesetzgeber ist dann gehalten, in absehbarer Zeit das Gesetz abzuändern. Mir ist ein Fall in Erinnerung, da war ein Gesetz im Erbrecht vom Verfassungsgericht als verfassungswidrig erklärt worden. Als sich nach einigen Jahren immer noch nichts getan hatte, wurde das Gericht dann deutlicher, kündigte an, in Zukunft in diesem Bereich unabhängig davon, ob der Einzelfall tatsächlich unter dem monierten Sachverhalt fiel, aufzuheben und so alle Erben von Erbschaftssteuer zu befreien. Da kam dann sehr schnell das neue Gesetz.


    Ich wehre mich immer so ein wenig, wenn beim Verfassungsgericht oder auch beim BGH vom obersten Gericht gesprochen/geschrieben wird. Da ist kein Automatismus, es ist gesetzlich geregelt, was im Einzelfall das oberste Gericht ist, und das kann auch das Amtsgericht in Kleinkleckersdorf sein.


    TK