Rentenausgleich nach Scheidung korrigieren

  • Wir sind bereits geschieden und hatten einen sehr komplexen Vorsorgeausgleich, da wir mehrer Altersvorsorgeverträge während der Ehe hatten, mehrmals umgezogen sind, verschiedene Arbeitgeber hatten etc.. Weiterhin habe ich in die Deutsche Rentenversicherung eingezahlt und mein Ex-Mann in die Ärzteversorgung. Nach Abschluss des Versorgungsausgleichs und nach verstreichen der Frist zur Anmeldung von Korrekturen haben wir festgestellt, dass die Ärzteversicherung einen Großteil des Kapitals nicht mit angegeben hat beim Gericht. Das kam dadurch zustande, dass durch einen Umzug die Rentenpunkte von einem Konto auf ein anderes übertragen hätten werden sollen, diese Übertragung aber nicht stattgefunden hat. Wir waren davon ausgegangen, dass das geklappt hat, die Versicherung hat uns aber erklärt, warum die Übertragung damals nicht durchgeführt werden konnte. Mit diesem Wissen hätte mein Ex auch die frühere Ärzteversicherung mit angeben müssen bei Gericht. Nun sind wirklich viel zu wenig Rentenpunkte ausgeglichen worden, es fehlt der größte Anteil. Das Familiengericht hat uns schriftlich Auskunft gegeben, dass eine Korrektur im Nachhinein nicht möglich ist. Mein Ex ist absolut daran interessiert, dass Gerechtigkeit stattfindet und möchte alles dafür tun, dass die Rente noch korrekt berechnet wird - aber wie? Kann die Ärzteversicherung ohne richterlichen Beschluss die Versorgungspunkte aufsplitten? Oder kann man die Korrektur beim Familiengericht doch noch über einen Anwalt bewirken?

  • Hi,


    dass aufgrund eines Umzuges ein Kontenwechsel stattfand ist im Prinzip unüblich. Könnte bei einem Versorgungswerk dann geschehen sein, wenn das Versorgungswerk örtlich begrenzt zuständig ist. Allerdings ergibt sich dann aus den im Rahmen der Auskunft im Scheidungsverfahren sehr deutlich, welchen Zeitraum eben diese Auskunft umfasst. Da hätte doch auffallen müssen, dass da eine Lücke vorhanden war.


    Grundsätzlich ist der Versorgungsausgleich integrierter Bestandteil des Scheidungsverfahrens, kann als solcher nach Erlass des Beschlusses in den üblichen Fristen durch Einlegung des Rechtsmittels angefochten werden. Wenn die Zeit vorbei ist, und das scheint ja hier der Fall zu sein, dann haben wir insoweit die Rechtskraft der Entscheidung, und zwar einerlei, ob diese Entscheidung rechtmäßig ist oder nicht. Das ist iSd Rechtssicherheit in unserem Rechtssystem auch erwünscht; denn gerade im Zivilrecht geht es ja letztlich primär um die Herstellung des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit.


    Die Frage ist, ob es möglich ist, auf anderem Weg noch einen Ausgleich herbeizuführen ist. Da fällt mir zunächst der schuldrechtliche Versorgungsausgleich ein. Dieser kann unter gewissen Voraussetzungen auch noch später durchgeführt werden, auf Antrag, wenn insoweit im Rahmen des Scheidungsverfahrens die Werte der erworbenen Anwartschaften noch nicht bestimmbar sind. Ob hier ein solcher Fall vorliegt, da muss der Fachmann schauen.


    Weiterhin besteht ja auch die Möglichkeit der Kapitalisierung der nicht berücksichtigten Rentenpunkte und dann auf der Basis eine Einmalzahlung zu leisten. Wie Rentenpunkte zu kapitalisieren sind, auch das weiß der Fachmann.


    Es gibt also Optionen. Nur, ein Nachbessern einer rechtskräftigen Entscheidung, das funktioniert nicht.


    TK