Unterhalt bei nicht verheirateten Paaren

  • Hallo ich habe folgende Frage :

    Hab einen Sohn 18monate alt und zahle 400€ an die Mutter wegen Unterhalt.haben uns persönlich darauf geeinigt.wir waren nie verheiratet und leben auch nicht zusammen.haben beide das Sorgerecht des Kindes.

    Das Kind kommt bald in die Krippe und meine Frage lautet was mit den Kosten ist?? Kann es sein dass die gesamten Kosten für die Krippe auf mich den Vater entfallen oder wie wird das ermittelt.ich zahle ja 400€ an Unterhalt und ich weiß dass es damit nicht abgedeckt ist

    Meine Frage ist wie wird das ermittelt ???

  • oder es professionell berechnen lassen (Jugendamt, Anwalt).

    Das Jugendamt wird zwar für die Mutter, nicht aber für diesen anfragenden Vater hinsichtlich Kindesunterhalt tätig werden. Und zum Betreuungsunterhalt auch nicht. Der Vater selbst erhält im Jugendamt weder eine professionelle Unterhaltsberechnung noch Beratung zum Unterhalt (siehe § 18 SGB VIII). Das weißt du doch besser als jeder andere hier.


    Bei einem Anwalt wird er sicherlich Unterstützung bekommen. Aber der verlangt auch entsprechend Kohle.


    Für erste - kostenlose - Informationen zu seinem Anliegen empfehle ich dem Vater sich ein dafür geeignetes Forum zu suchen.

  • Hi,


    Mu, ich denke, du legst da zu viel in die Aussage von TR. TR hatte ja auch ausdrücklich auf den Anwalt neben dem JA hingewiesen.


    Nochmal etwas genauer gefasst. Beide Elternteile haben grundsätzlich einen Anspruch auf Beratung durch das JA. Diese umfassende Beratung kann auch die Berechnung der Höhe der Unterhaltsverpflichtung umfassen. Geschieht ja auch oft genug eben im Interesse des Kindes. Wenn eine sog. Beistandschaft eingerichtet wird, dann ist das JA quasi Interessenvertreter des Kindes, da wird dann auch zugunsten des Kindes gefordert und gerechnet, wie es eben auch ein Anwalt tut. Achtung: Das JA muss bei dieser Konstellation keine objektive Berechnung abliefern. Man kann durchaus auch mehr einfordern als nach Gesetz und Rechtsprechung anerkannt wird und schauen, ob der Verpflichtete mitzieht. Das erkennen viele Verpflichtete nicht, glauben, das JA sei neutral und die Berechnung immer was "Offizielles." Und mit möglichen direkten Ansprüchen des Betreuungselternteils hat das JA genau genommen nichts zu tun. Kann aber bei einer Gemengelage quasi ein "Abfallprodukt" der Berechnung der Höhe des Kindesunterhalts sein.


    Was folgt daraus? Immer erst einmal prüfen, in welcher Funktion das JA hier tätig wird. Wenn das JA eine Beistandsschaft hat, die Berechnung auf jeden Fall überprüfen, so wie man es bei der Berechnung eines gegnerischen Anwalts auch tut. Wenn Zweifel aufkommen, schon aus Gründen der Waffengleichheit mindestens eine Erstberatung bei eigenem Interessenvertreter (Anwalt) wahrnehmen. Kostet nicht die Masse, und dann kann man in Zukunft auch vieles alleine berechnen.


    Noch ein Hinweis zum Titel, den das JA erstellen darf. Auch der betrifft lediglich den Kindesunterhalt. Das Kind hat zwar einen Anspruch auf einen Titel. Aber das Kind hat keinen Anspruch auf einen Titel, dessen Höhe durch das JA bestimmt wird. In Streitfällen ist hierfür immer noch das Gericht zuständig. Der vom JA erstellte Titel ist genau genommen ein Schuldanerkenntnis des Verpflichteten, welches vollstreckbar ist.


    TK

  • Das Jugendamt wird zwar für die Mutter, nicht aber für diesen anfragenden Vater hinsichtlich Kindesunterhalt tätig werden. Und zum Betreuungsunterhalt auch nicht. Der Vater selbst erhält im Jugendamt weder eine professionelle Unterhaltsberechnung noch Beratung zum Unterhalt (siehe § 18 SGB VIII).

    Korrekt, der Unterhaltspflichtige hat keinen Beratungsanspruch beim Jugendamt. Das wollte ich auch nicht zum Ausdruck bringen und bitte um Entschuldigung, wenn das missverständlich war. Was er dennoch erhält, sofern der Gläubiger dies in Auftrag gibt, ist eine konkrete und in aller Regel gerichtsfeste Berechnung. Bei Unverheirateten auch für den Betreuungsunterhalt (siehe § 18 Abs.1 Nr.2 SGB VIII). Dies ist zumindest kostenfrei und ein Einstieg in die Materie. Für die Masse der Menschen und Fallkonstellationen ist dies zur Einigung oft gar ausreichend. Das Jugendamt hat auch keine Lust auf streitende Eltern, die am Ende eine Beistandschaft benötigen. Wenn man dagegen schwierige Sachverhalte mitbringt (Mangelfall, hohe Bereinigungsfaktoren, o.ä.) sollte einem klar sein, dass das Jugendamt im Sinne des Gläubigers rechnet. Ignorieren können sie geltend gemachte Positionen aber auch nicht einfach. Schließlich können sie dem Unterhaltsgläubiger nicht einfach eine nicht durchsetzbare und ausgedachte Forderung vorschlagen.

  • TR,


    vielleicht bin ich eine JA-traumatisierte Person. Ich habe vielleicht diesbezüglich zu viel nicht Akzeptables erlebt. Meine Empfehlung ist immer: nie blind eine Berechnung akzeptieren. Selbst herausfinden, wo man insoweit steht und dann gerne großzügig sein, im Interesse des Kindes. Den Service des JA, einen Titel gratis zu erstellen, wahrnehmen, auf der errechneten gesetzlichen Basis, die freiwilligen Leistungen nicht austitulieren lassen. Dann hat man da bei wesentlicher Veränderung zum Negativen (etwa Verlust des Arbeitsplatzes) etwas mehr Flexibilität, ohne dass gleich Gerichte eingebunden werden müssen.


    TK

  • Korrekt, der Unterhaltspflichtige hat keinen Beratungsanspruch beim Jugendamt.

    :thumbup:


    Was er dennoch erhält, sofern der Gläubiger dies in Auftrag gibt, ist eine konkrete und in aller Regel gerichtsfeste Berechnung.

    :thumbup:


    Dies ist zumindest kostenfrei und ein Einstieg in die Materie.

    Ja, aber der Vater schrieb in diesem Forum:


    Meine Frage ist wie wird das ermittelt ???

    ...

  • Hi,


    es nutzt wenig, darauf zu verweisen, dass rein statistisch die Masse der Berechnungen zutreffend ist. Recht ist kein statistisches Problem, sondern eine Individualentscheidung. Und deshalb ist es sinnvoll, in Zweifeln oder Unklarheiten im Einzelfall ist es immer sinnvoll, sich eine eigene Einschätzung zu erarbeiten.


    TK