Wie erkläre ich es meinem volljährigen Kind

  • Hello zusammen,


    Mein Kind wohnt bei mir, geschieden, volljährig, noch in Ausbildung.


    Laut Düsseldorfer Tabelle wäre ich in Stufe acht, müsste also nach Stufe neun Unterhalt bezahlen, da einziges Kind. Vom anderen Elternteil gibt es keinen Unterhalt, aus diversen Gründen.

    Würde mein Kind nicht bei mir wohnen, hätte es Anspruch auf 930 Euro Unterhalt, minus das Kindergeld.

    Lebt das Kind bei mir, hat es einen höheren Anspruch laut Düsseldorfer Tabelle. Natürlich komme ich für Unterkunft, Naturalien, Versicherungen und und und so weiter auf. Und auch Taschengeld… und es läuft auch gut. Wir haben keinerlei Dissens.

    AberDennoch: wie erkläre ich es meinem Kind (und auch mir!) schlüssig, dass es einen höheren Anspruch hat, solange es bei mir lebt? Und auch: wie viel Barunterhalt man sinnvollerweise ansetzen, ohne zu über füttern und die erfreulicherweise vorhandene Eigeninitiative zu dämpfen?


    Vielleicht hat jemand Tipps, vielleicht stelle ich mich auch nur ungeschickt an.


    Danke und beste Grüße!

    Perplex

  • Hallo Perplex,


    Die DT geht vom bereinigten Einkommen aus.


    Warum sollte dem Kind wenn es bei dir wohnt mehr zustehen ?


    Wenn das Kind bei dir wohnt, hat es wohl entsprechend "Komfort" ?


    wie alt ist denn das Kind?


    du leistest Unterhalt in Betreuung und Naturalien.


    Ein angemessenes Taschengeld gibt es sicher auch ?


    edy

    Eine freundliche Begrüßung bei jedem Beitrag, ist eine Werschätzung gegenüber den Antwortgebern
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  • Solange das Kind in einem elterlichen Haushalt wohnt, leitet es seinen Bedarf vom Einkommen der Eltern ab. Hat es einen eigenen Hausstand, ist die Pauschale nach allgemeinen Lebensstandards anzusetzen.


    Wenn Eigeninitiative vorhanden ist, warum zahlt man dem Kind nicht einfach den vollen Barunterhalt und lässt es im Gegenzug alle realen Kosten mitfinanzieren? So lernt das Kind was fürs Leben.


    Neben dem Kindergeld ist auch etwaiges Ausbildungsgehalt anzurechnen.

  • Hallo und Danke für die Antworten!


    edy : Naja, mehr deswegen, da der Satz für Kinder mit eigener Wohnung mit 930 Euro niedriger liegt als der Unterhalt für Kinder bei Eltern (nach Düdo-Tabelle ab Stufe 8). Das Kind hat gerade die Schule absolviert und erhält grundsätzlich die von dir genannten "Leistungen". Das andere Elternteil verweist mein Kind auf mich, ich müsse Barunterhalt leisten und eben auch das Kindergeld überweisen. Was ja erst mal stimmt.


    Dann wären wir bei

    Tabula rasa : Klar kann man das so machen, das ist erzieherisch bestimmt, zumindest teilweise, sinnvoll. Ob das dann die Beziehungsebene stärkt, sei dahingestellt. Ebenso, ob sich ALLE realen Kosten dann berechnen lassen (Strom, Wasser, Mietanteil, zu teilende Lebensmittel wie Butter, Getränke...). Ist halt eine Frage der Erziehung und der individuellen Lebensgestaltung.


    Grüße und danke!


    PE

  • Warum sollte das die Beziehungsebene nicht stärken? Da kann man sein Kind mal richtig tief in Sachen wie Mietverträge, Stromabrechnungen und ähnliches blicken lassen und richtig was fürs Leben erklären. Das wird doch heutzutage immer kritisiert, dass die Schulen solches Wissen nicht übermitteln. Dabei kann man das zuhause prima selbst tun und die Unterhaltszahlung ist dafür optimal geeignet. Natürlich ist nicht jedes Kind dafür geeignet oder vielleicht gar nicht daran interessiert.


    Strom, Wasser, Miete und Lebensmittel lassen sich nach Köpfen aufteilen, wenn alle durchschnittlich verbrauchen. Wenn das Kind im Dachboden natürlich eine Hanfplantage beleuchtet und bewässert oder der Elternteil jeden Tag in der Badewanne liegt und eine Flasche Rotwein köpft, könnte man das wertend verändern. ;-) Ich würde meinem volljährigen Kind jedenfalls keine Unterwäsche mehr kaufen und auf eine Naturalunterhaltsbestimmung bestehen.


    Also ich finde das für die Beziehungsebene äußerst unterhaltsam und fördernd. Das Elternhotel ist vorbei, das Kind ist erwachsen, also sollte man es auch so behandeln.

  • Hi,


    1. Schritt: nach DT Unterhaltsanspruch errechnen. Bitte nicht vergessen, das Kindergeld voll zu verrechnen. So, dann hast du die Wahl, ob du den vollen Betrag leistest, im Gegenzug Kostgeld verlangst oder aber anstelle von Kostgeld Naturalien anbietest. Eben Lebensmittel, Zimmer u.s.w. Da das Kind erwachsen ist, bietet sich eine Kombi an.


    TK

  • Hallo Perplex

    Vielleicht hat jemand Tipps, vielleicht stelle ich mich auch nur ungeschickt an.

    Das Kind ist nun volljährig und natürlich solltest du die Konstellation erklären.


    1. anderer Elternteil zahlt nicht (Grund unbekannt)

    2. ab 18 werden beide Einkommen der Eltern als Grundlage benötigt, den Anspruch zu ermitteln.


    Dann schau auch mal, wie eine Berechnung bei Einbeziehung der eigenen Einkünften des volljährigen Kindes aussieht.


    Ich war mal zahlender Elternteil und habe dann bei Beginn der eigenen Einkünfte in Übereinstimmung mit meinen erwachsenen Kindern meine Zahlungen langsam abgeschmlozen. So konnten sich die Erwachsenen langsam an die neue Situation gewöhnen. Der Elternteil, wo die Kinder lebten, verlangte nur den Mietanteil für die bewohnten Zimmer.


    Gruß


    frase

  • Hallo Perplex,


    Du könntest das Kind vor die Wahl stellen ( es hat keine unbedingtes Recht bei dir zu wohnen).


    Es kann sich ausrechnen was es mit ca. 1000 € machen kann? Wohnungsmiete, Nebenkosten, Strom usw. außerdem Essen ?


    wieviel "Taschengeld" bleibt dem Kind nach allen Kosten zur freien Verfügung?


    Ich denke bei all dem "Komfort" in deiner Wohnung, und einem ensprechenden Taschengeld von dir, könnte es zufrieden sein.


    edy

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  • Hallo, noch mal danke für alle Nachrichten,


    ganz klar, es ist richtig, seine Kinder auf die Zukunft und vor allem auf die Selbstständigkeit vorzubereiten. Zum Glück bin ich nicht in der Situation, dass mein Kind sich verwöhnen oder pampern lassen will.


    Im Endeeffekt ist es ja momentan eine Kombination, eben aus Unterkunft, Naturalien und auch Taschengeld. Dabei gibt es auch überhaupt keine Unzufriedenheit, sondern im Gegenteil: das Kind ist zufrieden, so wie es ist und will es auch so laufen lassen.
    Und die eigene Initiative, zu jobben nebenbe, um unabhängiger und selbst verantwortlich zu sein, will ich nicht damit bremsen, indem ich sage, jetzt kriegst du weniger Taschengeld. Selbst bei Auszug und gegebenenfalls Studium beziehungsweise Ausbildung würde ich nicht den Unterhalt eins zu eins entsprechend des Nebenverdienste kürzen, sondern eine Vereinbarung entsprechend der Bedürfnislage treffen.


    kontraproduktiv finde ich dann Eingaben des anderen Elternteils, dass ich aktuell in bar Unterhalt zahlen müsse, obgleich das Kind bei mir lebt.


    Ihr habt hier klargestellt: es ist kein Müssen, sondern ein Können entsprechend der eigenen „Philosophie“ beziehungsweise Lebenssituation.

    Stutzig machte mich dann doch die Tatsache, dass ein allein wohnendes Kind mit 930 € niedriger liegt als laut Düsseldorfer Tabelle ab Stufe acht bei einem Elternteil wohnend.


    pe


  • Hallo Zusammen


    Ich bin da etwas ratlos wenn ich mir die möglichen Ansprüche ansehe:


    §1612a BGB beginnt mit dem Satz: "Ein minderjähriges Kind kann von einem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt,..."

    Der privilegierte Jugendliche ist dem gleichgestellt.


    Daraus ergibt sich für mich zunächst die Anwendbarkeit der D-Tabelle.


    Wenn Bub noch zu Hause wohnt hat der Gesetzgeber davon abgesehen, in die Grundfreiheit der Familienführung (Art. 6 GG) einzugreifen.

    Vielmehr hat er darauf abgestellt, dass die ElternTeile ihrer Fürsorgepflicht nachkommen, also mindestens die Maslowsche Bedürfnispyramide mit Leben füllen. So wie sie es eben können. Im Umkehrschluss hat der Bub aber kein Anrecht auf eine glückliche, erfüllte und erlebnisreiche Kindheit und Jugend. Im Zweifel teilt er das Schicksaal der Eltern.


    Mit Vollendung des 18ten Lebensjahres gibt der Gesetzgeber dem Bub frei zu entscheiden, ob zur Bundeswehr mit Dienst an der Waffe und Kasernendisziplin, oder Ausbildung im heimischen Nest oder, die Alternative, fern der Heimat. Er ist so reif, dass er entscheiden kann.


    Bleibt er im heimischen Nest, währt die Fürsorge in dem Umfang weiter, wie es die ElternTeile für richtig befinden / es ihnen möglich ist. Es steht den ElternTeilen auch frei, eine Wohnung für den Studienaufenhalt in der fremden großen Stadt zu mieten. Können oder wollen dies die ElternTeile nicht, muss er, um Teil der "heilen" Familie zu bleiben, sich selbst kümmern und ggf. staatliche Unterstützung annehmen.


    Bricht er mit der NestFamilie (z.B. auf Grund von Gerüchten oder einen "Floh ins Ohr setzen") steht es im frei zu gehen. Damit erlöschen die Ansprüche an das Nest und es entstehen die Ansprüche auf Unterhalt eines privilegierten Jugendlichen unter Anrechnung aller Bezüge.


    Letzteren Fall hat der Gesetzgeber berücksichtigt um u.a. das Recht auf ein selbstständiges Leben zu verwirklichen, was ohne Schulabschluss / Ausbildung eher unwahrscheinlich ist. Der Staat selbst verwirklicht dies in §1 SGB VIII mit verschiedenen Maßnahmen und möchte die Eltern bei Leistungsfähigkeit nicht außen vor lassen.


    Ich sehe also keinen moralisch, gesellschaftlich oder rechtlich begründeten Anspruch - schon keinen der sich mit dem Familienbund und dem gefüllten Kühlschrank messen lässt. Die erste Woche geht ja noch, aber nach der zweiten sollte der Alte dann doch wieder von seiner Geschäftsreise kommen.

    Bitte auffüllen - der Notfall trat ein.


    So sehe ich das

  • Guten Morgen, noch eine Frage in diesem Kontext.:

    Wie verhält es sich, wenn das Kind auszieht und eine Ausbildung beginnt,.


    Ich zahle Unterhalt, klar. Und unterstütze bei zusätzlichem Bedarf, wenn nötig.


    Wenn das andere Elternteil im Ausland lebt und sagt, es könne nicht zahlen. Zahle ich dann alles? Also 930 Euro minus das Kindergeld?

    Viele Grüße und danke für eine Antwort!

    Pe

  • Zunächst ist Bafög zu beantragen.

    Ansonsten ja, was übrig bleibt zu den 930 € müsstest du dann zahlen.

    Wobei euch zu den 930 niemand zwingt. Man kommt auch mit weniger aus.

  • Hallo Gauss, danke für die Antwort.


    Das bedeutet, das andere Elternteil wäre somit aus der Verantwortung?


    Und ja, mit dem Geld kann man auskommen, je nachdem, welche Ausbildung man macht, wo man gegebenenfalls studiert und welche Kosten dabei so anfallen.


    Pe

  • Das bedeutet, das andere Elternteil wäre somit aus der Verantwortung?

    Natürlich nicht.

    Ich hatte dich nur so verstanden, dass da wohl nichts zu holen ist.

    Wenn doch, könnte das Kind beim Bafög Vorausleistung beantragen. Dann würde sich vielleicht das Bafög-Amt um die Eintreibung kümmern. Wie ernsthaft die das im Ausland tun, weiß ich allerdings nicht.

  • Wie verhält es sich, wenn das Kind auszieht und eine Ausbildung beginnt,.


    Bei der Ausbildung gibt es die BAB (Berufsbeihilfe) im SGB III ab §52.


    Die Zahlpflicht der Eltern ist etwas konfus mit Freibeträgen und hälftiger Anrechnung-


    Im groben ergibt sich ein Bedarf von etwa 781 € + Arbeitskleidung + Fahrtkosten Ausbildungsstätte

    Vom Bedarf abgezogen wird die Ausbildungsvergütung - 80€ Freibetrag.


    In die Berechnung habe ich mich nicht reingetankt, ich kenne nur einen Bescheid bei Elterneinkommen 5k€ netto ohne Geschwister zu einem Zahlbetrag von 122€. Ausbildungsvergütung lag bei 560€.


    Mehr Informationen hier: Bundesagentur für Arbeit


    Beantragt man das nicht, bekommt auch nichts.

    Beantragt man die BAB tritt man die Forderungen aus dem Unterhalt der Eltern an die Agentur ab. Die holen sich dann die Auskünfte ein (bei beiden Eltern) und berechnen.

  • Perplex, du zahlst doch jetzt auch schon den gesamten Unterhalt und hast den anderen Elternteil nicht in die Verantwortung genommen. Ebenso hat das Kind ab der Volljährigkeit nichts Dergleichen getan. Also scheinen ja Gründe vorgelegen zu haben, die sich nicht dadurch ändern, dass eine behördliche Transferleistung zwischengeschaltet wird.


    Interessant, dass beim Volljährigenunterhalt häufiger die Auffassung vertreten wird, man könne mit 930 Euro im Monat auskommen, während die Lobby der Unterhaltspflichtigen beim Minderjährigenunterhalt die Auffassung vertritt, dass 1.450 Euro auf gar keinen Fall zum Leben reichen.

  • Guten Tag,


    Danke, inert, für diese Hinweise. Da werde ich mich mal schlau machen, sollte es auf eine Ausbildung hinauslaufen. Auf jeden Fall interessant!


    Naja, Tabala rasa, du hast recht, indem du sagst, ich zahle ohnehin schon quasi alles. Und auch, dass es sich nicht ergeben hat, jemanden in die Pflicht zu nehmen. Für alles gibt es Gründe. Allerdings macht es für mich einen Unterschied, ob das Kind bei mir lebt oder eine eigene Wohnung bezieht. Dann liegen die Zahlen faktisch auf dem Tisch. Und nun kann halbwegs einschätzen, welcher Betrag „flöten“ geht, als Alleinzahler. Zudem werde ich wohl kaum sofort umziehen, in eine kleinere Wohnung oder was auch immer ziehen, nur weil mein Kind nicht mehr hier wohnt, zumal es bestimmt das eine oder andere Mal, zum Beispiel bei auswärtigem Studium, zu mir kommen wird. Die Unterkunft halte ich also vor.
    Auf eine behördliche Transferleistung spekuliere ich, im Moment zumindest, nicht.


    930 € reichen wohl kaum, das hab ich weiter oben schon angedeutet, für ein selbstständiges Leben bei Studium. Da muss sicherlich noch ergänzt werden. So war es früher auch schon. Möglichkeiten, etwas hinzu zu verdienen, gibt es ja zum Glück genügend.


    pe