Auswirkungen von Kindesunterhalt auf Kita Elternbeiträge

  • Hallo Zusammen,


    ich bezahle ca. 1600€ Unterhalt an meine ersten 3 Kinder aus erster Ehe. Nun geht es um mein 4. Kind mit einer anderen Frau welche bei mir leben.


    Folgendes Formular soll ausgefüllt werden: Verbindliche Erklärung zum Einkommen der Eltern (staedteregion-aachen.de)

    Allerdings gibt es erstmal nicht die Möglichkeit die Unterhaltzahlungen von meinem Einkommen abzuziehen. Ist das wirklich so?
    Ich weiß gerade nicht wirklich wie ich die Kindergartenkosten noch aufbringen soll.


    Vielleicht hat jemand einen Tipp oder kann die rechtliche Lage erklären.


    Vielen Dank!

  • Hallo Günther123,


    Ich würde das Problem zuerst mit der Kindergartenleitung besprechen.


    Das entsprechende Formular mit Hilfe der Kindergartenleitung ausfüllen.


    edy

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  • Hallo Edy,


    Ich hatte bereits mit der Zuständigen Stelle gesprochen. Die behaupten Unterhaltzahlungen werden nicht angerechnet, mit der Begründung das diese Ja bereits bei der Steuererklärung begünstigen. Aber auch bei der Steuererklärung können Unterhaltzahlungen nicht abgesetzt werden (Solange Kinderfreibeträge bzw. Kindergeld bezogen wird)


    Leider konnte ich mich noch nie auf Aussagen von Kindergarten, Jugendamt und co. verlassen. Deswegen meine Frage hier.

    Da es einfach keinen Punkt in dem Antrag gibt Außergewöhnliche belastungen anzugeben ist mein derzeitiger Plan zusätzlich einen "Antrang auf Minderung der Elternbeträge gemäß §90 Abs. 3 und Abs. 4 SGB VIII" zu stellen. Ob ich da irgendwelche chancen habe weiß ich aber nicht.


    VG

  • Hallo Günther,


    was ist hiermit?


    1.3 Ab dem 3. Kind kann jeweils ein Freibetrag von 4.368,- Euro zuzüglich 2.640,- Euro- Betreuungsfreibetrag (insgesamt: 7.008,- Euro) abgezogen werden! Für das 1. und 2. Kind kann kein Abzug erfolgen. Achtung, Abzug nur bei einem Elternteil möglich! Außerdem muss dieser Freibetrag durch die Lohn steuerkarte oder den Steuerbescheid belegt werden!


    edy

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  • Das erscheint mir richtig. Unterhaltszahlungen mindern nicht das Einkommen. Viel mehr ist das Einkommen zu ermitteln und dann unter Berücksichtigung des Selbstbehaltes und Rangfolgen auf alle Bedarfe der Unterhaltsberechtigten aufzuteilen. Reicht das Einkommen nicht zur Deckung aller Unterhaltsverpflichtungen aus, so spricht man von einem Mangelfall.


    Beim Elternbeitrag für das im Haushalt lebende Kind handelt es sich um unterhaltsrechtlichen Mehrbedarf dieses Kindes. Soweit dieser zu zahlen ist und das Gesamteinkommen nicht ausreicht, müsste sich dieser Bedarf in einer Mangelfallunterhaltsberechnung niederschlagen und könnte zu einer Reduzierung der anderen Unterhaltspflichten führen. Verhandlung muss dazu mit dem Vertreter der anderen Kinder geführt werden.


    Sowohl bei der Unterhaltspflicht als auch beim Elternbeitrag für das vierte Kind sind auch die Verhältnisse des anderen Elternteils zu betrachten.

  • Bei einer kommunalen Einrichtung werden Elternbeiträge durch das Jugendamt erhoben, nicht durch den Einrichtungsträger. Für die Ermäßigung gilt Bundesrecht (§ 90 SGB VIII mit Verweis auf die Regelungen des SGB XII). In NRW ist dies im Landesrecht nochmals zusätzlich bestätigt. Mit der Einrichtung kann man deshalb nichts vereinbaren.

  • Hallo Zusammen,


    danke für die vielen Antworten. Wirklich kein einfaches Thema.

    zu Edy: Ich habe auf meiner Steuerkarte nur jeweils 0,5 Kinder also insgesamt 2 statt 4. Obwohl ich natürlich immer für die Elternbeiträge aufgekommen bin. Wenn also das was auf der Lohnsteuerkarte zählt habe ich wieder mal die A**chkarte. 🙈

    zu Tablua Rasa: Unterhaltszahlungen mindern nicht das Einkommen. Ok das verstehe ich ja noch. Aber jetzt würde ich den Höchstbetrag laut Tabelle zahlen müssen und daraufhin den Unterhalt der 3 Kinder kürzen. Das kürzen des Unterhalts zieht wieder ein riesen Aufwand und kosten mit sich. Das kann doch nicht im Sinne des Erfinders sein. Ich will doch einfach nur eine faire Regelung so dass ich anders eingestuft werde.


    Ich denke ihr versteht meinen Frust.


    VG,

  • Hallo Guenther, der Höchstbetrag in der Kinderförderungssatzung der StädteRegion Aachen ist nur bei einem Einkommen von über 91T Euro zu zahlen. Sollte dem so sein, wirst du um einen Elternbeitrag nicht umhinkommen und bist auch von einem unterhaltsrechtlichen Mangelfall sehr weit entfernt.