Was ist relevant für die 100.000 Euro Verdienstgrenze

  • Hallo zusammen,


    ich habe viele Beiträge gelesen und dachte ich habe es verstanden aber dann doch nicht.


    Kann man ziemlich einfach beantworten, auf welchen Betrag ich schauen muss, damit ich weiß, ob ich über 100.000 Euro liege?

    Ist es der Steuerbescheid (wenn ja Gesamtbetrag der Einkünfte)? Ist es der letzte Lohnzettel im Jahr (Jahresbrutto)?


    Ersteres (Steuerbescheid) würde ja bedeuten, dass Werbungskosten wie HomeOffice, Arbeitsmittel etc. noch abgezogen würden, bevor man schaut ob man über der Grenze liegt


    Vielleicht kann mich jemand aufklären.


    Danke und Grüße

    Ralf

  • Hallo Racker,

    auch wenn ich keine Antwort habe. Kannst du erklären was diese Verdienstgrenze ist und welche Vor oder Nachteile man hat wenn man darüber liegt?

    Vielen Dank.

  • Hey,


    vielleicht habe ich mich auch nicht richtig ausgedrückt. Mein Vater steht vor dem Umzug in ein Pflegeheim. Ich bin einziges Kind und meine Mutter ist bereits verstorben.

    Er bekommt Grundsicherung im Alter, d.h. die Rente reicht aktuell schon nicht. Wenn er also ins Pflegeheim kommt, wird evtl. geprüft, ob ich etwas zutun muss (Stichwort: Lohn über 100.000 Euro)


    Situation:

    2022 -> Lohnsteuerbescheinigung (Arbeitgeber) und Steuerbescheid ( Lohn und Gesamtbetrag Einkünfte) unter 100.000 Euro)

    2023 -> Lohnsteuerbescheinigung (Arbeitgeber) über 100.000 Euro und Steuerbescheid (Gesamtbetrag Einkünfte) unter 100.000 Euro (durch Werbungskosten)

    Grund für die Überschreitung sind Rufbereitschaften

    2024: Wird sowohl die Lohnsteuerbescheinigung als auch Steuerbescheid über 100.000 Euro (Gesamtbetrag Einkünfte) sein


    Gehe ich davon aus, dass mein Vater 2024 nicht mehr ins Pflegeheim umzieht und erst in 2025 meine Fragen wie folgt:

    a) Ich kann ja zunächst nur 2024 als Steuerbescheid einreichen/vorlegen. Was ist hier der Maßstab, der für die Überschreitung geprüft wird (Lohn oder Gesamtbetrag der Einkünfte) ?

    b) Sollte ich 2024 eine Überschreitung über 100.000 Euro haben, so könnte ich adhoc doch Rufbereitschaften in 2025 im Unternehmen verweigern, so dass ich nicht über die Grenze 100.000 Euro komme. Dem Sozialamt würde ich dann sagen, dass es einmalig wegen einem Projekt in 2024 war und in 2025 es nicht 100.000 Euro sein wird.

    -> Passen meine Überlegungen diesbezüglich oder was erwartet mich dann (außer eine Prüfung des Steuerbescheid 2025)


    Das wären meine Fragen dazu.


    Vielleicht kann sie jemand aus seinen Erfahrungen beantworten.


    Viele Grüße

    Ralf

  • Hallo Racker,


    bevor überhaupt eine Prüfung deines Einkommens ansteht, muss das Amt ANHALTSPUNKTE für die VERMUTUNG der Überschreitung der Grenze vortragen.

    Es gilt also den Antrag für deinen Vater (vermutlich HIlfe zur Pflege) nicht selber zu stellen und auch nicht als unterstützende Person auftreten.

    Keinerlei Angaben zu Beruf und Einkommen verbreiten, geht niemand was an.


    Sollte doch eine RWA bei dir eintreffen, dann reiche den letzten Steuerbescheid ein.


    Erst wenn das Amt den Beweis für die Überschreitung hat, kommt der ganze Rummel ins laufen.


    Bist du erst einmal drüber, kann mit einer regelmäßigen Überprüfung gerechnet werden.


    Dem Amt gegenüber würde ich immer ehrlich auftreten, warum? Es kann hier als Sozielhilfebetrug ausgelegt werden, das wird dann eine ganz andere Baustelle.


    Also abwarten und sich unauffällig verhalten, wenn möglich, das Einkommen laut Steuerbescheid unter der Grenze halten.


    Gruß


    frase

  • Hallo frase,


    danke für die Informationen und Antwort.


    Beim Sozialamt bin ich bereits namentlich bekannt, da ich auch die Post von ihm vom Amt zugeschickt bekomme. Er selber kann die Anträge nicht mehr stellen. Das heisst Name und Anschrift ist bekannt.


    Hast Du noch eine Einschätzung zum Thema, wenn mein Vater 2025 erst ins Pflegeheim kommt und mein Steuerbescheid (Gesamtbetrag) über 100.000 Euro liegt.

    Ich kann, wie erwähnt, das Gehalt 2025 steuern, so dass es nicht über 100.000 Euro liegt.

    Meine Argumentation würde lauten: Das war nur einmalig in 2024 wegen einem Projekt, was 2025 nicht mehr vorliegt. Selbstverständlich können sie das gehaltliche prüfen.

    Würden die dann abwarten bis Januar 2026 oder muss ich 2025 bezahlen und bekomme es evtl. wieder? Würde diese Art der Argumentation überhaupt gehen?


    Sollte er 2024 (sagen wir als Beispiel Nov) ins Pflegeheim müssen, so wäre dann November und Dezember von mir zu zahlen und für 2025 lautet o.g. Argumentation.


    Viele Grüße


    Ralf

  • Wenn der SHT im Jahr 2025 die Leistung erbringt, dann wäre die Summe der Einkünfte des UHP für 2025 relevant, die vermutlich erst im Laufe des Jahres 2026 ermittelt werden kann.

    Steuerbescheid für 2024 sagt nichts darüber aus, ob man im Jahr 2025 über die 100T liegt oder nicht.

    Ja, der SHT müsste bis Januar 2026 oder gar länger abwarten.

  • GuMo Ralf,


    dein Vater bekommt GS, wer hat die Anträge bisher gestellt und unterschrieben?

    Auch bei GS gilt schon immer die 100.000€ Grenze.

    Wenn also das Amt bisher keinen Anlass sah, deine Überschreitung zu vermuten, keine "schlafende Hunde" wecken.


    Leider ist der Antrag auf "Hilfe zur Pflege" ein anderer Sozialhilfebereich und es wird ein neuer Antrag benötigt.

    Hier wäre es zu überlegen, ob eine andere Person da als "Ausfüllhilfe" agieren kann. Wenn du das machst und bei der Frage des Einkommens unrichtige Angaben machst, kann das böse enden.


    Wesentlich ist hier auch, ob du eine RWA zugestellt bekommst. Ab diesem Tag, hätte das Amt die Rückforderungsmöglichkeit. Auch wenn es länger dauert, hier wird aufgerechnet. (Bei mir betrug die Nachforderung fast 10.000€ und man wollte 900€ im Monat)


    Beantworte nur die Schreiben des Amtes und mach keine weiteren Angaben. Im Zweifel könnte auch eine Rechtsberatung helfen.

    Der sicherste Weg, nicht in Regress zu geraten ist, unter der Grenze zu bleiben.


    Gruß


    frase

  • Hallo frase,


    dank Dir noch mal. Das wäre auch einer der weiteren Fragen gewesen." Wann gilt die mögliche Forderung".

    Dann wenn mein Vater ins Pflegeheim kommt oder sobald ich aufgefordert werde, Angaben zu machen.

    Da können ja dann schon ein paar Monate zwischen liegen zwischen den beiden Ereignissen.


    Den Antrag zur Grundsicherung und Folgeanträge dafür habe ich ausgefüllt und er unterschrieben. Nichts desto trotz, telefoniere ich mit dem Amt bei Themen und ich bekomme die Post für meinen Vater vom Sozialamt. Bekannt bin ich also schon nur nicht mit meinem Lohn oder anderen Angaben (nur Adresse und Name bekannt)


    Aktuell wohnt er noch zu Hause und daher ist aktuell die Frage noch nicht nach der 100.000 Euro Grenze und auch nicht einem Pflegeheim. Das wird aber kurzfristig kommen


    Eine Frage hätte ich noch zur 100.000 Euro Grenze:

    Bei dem Gesamtbetrag der Einkünfte auf dem Steuerbescheid sind keine Kapitalerträge eingerechnet. Wenn man also noch Zinsen vom Tagesgeld bekommt, sagen wir einfach mal 3.000 Euro im Jahr so sind diese bei dem Gesamtbetrag nicht berücksichtigt.


    Beispiel:

    Gesamtbetrag der Einkünfte: 98.000 Euro laut Steuerbescheid

    Kapitalerträge: 4500 Euro

    Zusammen würde das die 100.000 Euro übersteigen aber laut der Aussage ist der Gesamtbetrag der Einkünfte maßgeblich.


    Der folgende Auszug sagt aber eigentlich dass die Kapitalerträge auch zugerechnet werden (Zinsen Tagesgeld) oder verstehe ich das falsch?


    Auszug aus dem Netz

    Die 100.000-Euro-Grenze umfasst das gesamte Jahresbruttoeinkommen. Das bedeutet: Neben Deinem Gehalt oder Gewinn aus selbstständiger Arbeit zählen auch Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung dazu. Entscheidend ist das jährliche Gesamteinkommen im Sinne des Einkommensteuerrechts (§ 16 SGB IV). Arbeitnehmende können ihre Werbungskosten vom Jahresbruttolohn abziehen




    Gruß

    Ralf

  • Es geht streng genommen nicht um "irgendein Bruttoeinkommen", sondern um die Summe der Einkünfte. §94 1a SGB XII i.v.m §16 SGB IV. Es ist die Summe der Einkünfte in deinem Steuerbescheid. (nicht Gesamtbetrag der Einkünfte)

    So, jetzt zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Ich weiß nicht ob du die Anlage KAP ausfüllst. So oder so ist es eine strittige Frage. Eigentlich war ich der Meinung, dass Einkünfte aus Kapitalvermögen die Summe der Einkünfte erhöhen. Also, man "verdient 98000" wie in deinem Beispiel, dann noch 4500 Kapitaleinkünfte dazu und zack - ist man über die 100T Grenze.

    Aber andere Meinungen habe ich auch gehört und auch mal die Bedenken gepostet: Berechnung 100.000 Euro für den Elternunterhalt / Anerkennung Arbeitszeitverkürzung durch Sozialamt

  • Hey Meg,


    also mein Steuerbescheid ist exakt identisch mit meinem Steuerprogramm. Ich habe da einfach mal den Betrag bei Kapitalerträge auf 10.000 gesetzt.

    Die Summe der Einkünfte bleibt gleich aber die Nachzahlung erhöht sich, da das "zu versteuernde Einkommen" erhöht wird. Demnach würde ich sagen, dass diese Art von Einkünfte (Tagesgeldzinsen) den Gesamtbetrag der Einkünfte bzw. Summe der Einkünfte nicht beeinflussen..


    Ich hab das noch gefunden:

    Zinsen, die Sie auf Ihr Tagesgeld- beziehungsweise Festgeldkonto erhalten, sind Einkünfte aus Kapitalvermögen und unterliegen somit der Abgeltungssteuer.


    https://www.biallo.de/geldanla…%20der%20Abgeltungssteuer.

    Einkünfte aus Kapitalvermögen wie beispielsweise Zinsen, Dividenden und Kursgewinne aus Aktien oder Fondsanteilen werden mit einem festen Steuersatz von 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) besteuert. Ihr inländisches Kreditinstitut behält diese Steuer automatisch ein und führt sie an das Finanzamt ab. Grundsätzlich ist mit diesem Steuerabzug aus steuerlicher Sicht alles abgegolten


    https://www.finanzamt.nrw.de/s…vermoegen/abgeltungsteuer



    -> das würd doch bedeuten, dass die Tagesgeldzinsen nicht hinzugerechnet werden. Würde die eben angepassten Steuerberechnung (Kapitalerträge auf 10.000 Euro gesetzt) auch bestätigen


    PS: Ja ich fülle KAP aus

  • Hallo Racker,


    ganau wie bei dir ist es damals bei meiner Mutter gelaufen. Unterschied, vor dem AEG und nicht die Grenze gerissen.

    Daher hatte ich erst Probleme, als ich den Antrag auf Hilfe zur Pflege für meine Mutter gestellt habe.


    Ich äußere hier nun mal meine Vermutung. Bisher hat dein Vater GS bekommen, das Amt vermutet also nicht, das du über der Grenze liegst, sonst wäre keine GS geleistet worden. Erst mit Erhalt der RWA wird es akut, ab diesem Tag kann das Amt den Regress fordern, wenn du Leistungsfähig bist.

    ABER, das Amt kann auch anführen, du kennst die gesundheitliche Situation deines Vaters, hast ihn schon Jahre begeleitet. Da kann man nicht vortragen, man wäre überrascht, das es nun ins Heim geht. Also würden kurzfristig eingeleitete leistungsmindernde Aktivitäten nicht unbedingt anerkannt werden.


    Zu den steuerlichen Sachen, da habe ich keine Erfahrung. Es soll aber auch Leute geben, die nur von Kaptitalerträgen und Vermietung leben. Ich würde immer den Bescheid Seite 2 vorlegen, da ist die Summ der Einkünfte ausgewiesen. Hier fließen auch Vermietung, Gewerbe, etc. ein.

    Ich hatte damals alle nicht relevanten Inhalte geschwärzt.


    Gruß frase

  • (Tagesgeldzinsen) den Gesamtbetrag der Einkünfte bzw. Summe der Einkünfte nicht beeinflussen



    Also, gehen wir davon aus, dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen keine Auswirkung auf die 100T-Grenze haben, weil sie die Summe der Einkünfte nicht erhöhen. Gute Nachricht für die UHP.



    Zitat

    BFH, Urteil vom 27. Oktober 2020, IX R 5/20


    Die Einkünfte aus Kapitalvermögen bleiben außerhalb der Summe der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG) sowie des Gesamtbetrages der Einkünfte (vgl. § 2 Abs. 4 EStG) und sind nicht Teil des zu versteuernden Einkommens