Kindesunterhalt Umschulung Arbeitsamt

  • Hallo Liebes Forum


    Ich habe hier ein sehr interessantes Thema.


    Und zwar wurde mir vom Arbeitsamt eine Umschulung empfohlen die bei mir als 1 Ausbildung zählt da ich noch keine Ausbildung habe. 30 J und ein Arbeitgeber der mich nur mit dieser Umschulung weiter Beschäftigten kann .


    Nun wurde alles vom Amt genehmigt und ich soll eine Umschulung von 6 Monaten machen.


    Arbeitslosengeld 1441 € plus 150€ Umschulung Geld ca 1600€ plus Fahrtkosten bis 130€ Übernahme.


    1 Kind aus der ersten Beziehung 12 Jahre jung dem ich Unterhalt Pflichtig bin Titel besteht. ( Kind 1 Lebt mit Ex )



    Kind 2 mit meiner Neuen Frau Plus mittlerweile verheiratet. Kind Frau Leben mit mir zusammen Frau in Elternzeit ca 1000€ Elterngeld.


    Ich habe bei Jugendamt bescheid gegeben das ich aktuell nicht Zahlungsfähig bin weil mein Arbeitslosengeld 1 Satz noch nicht berechnet wurde.


    Nun aber schon. Wie oben schon erwähnt.


    Bin ich Kind 1 Unterhalt Schuldig aktuel in der Situation in der ich stecke oder greift da jetzt der Unterhalt Vorschuss.


    In dem 2 Absatz schreibe ich rein was ich online alles so gefunden habe .


    Verstehe ich es richtig das ich aktuell nicht pfänbar bin und vom Unterhalt ausgeschlossen bin ?

  • Unterhaltspflicht - bei einer vom Arbeitsamt empfohlenen Umschulung

    Wird vom Arbeitsamt eine Umschulungsmaßnahme für einen Unterhaltspflichtigen empfohlen und finanziert, ist der damit einhergehende Einkommensrückgang vom Unterhaltsberechtigten hinzunehmen.



    Das OLG Brandenburg hat am 8.9.2016 Az.: 13 UF 84/15 entschieden:

    Fortbildungen und Umschulungen eines Unterhaltspflichtigen, die mit verringerten Einkünften oder einem (vollständigen) Wegfall der Leistungsfähigkeit verbunden sind, sind beim Unterhalt hinzunehmen, wenn die Arbeitsagentur die Fortbildung oder Umschulung zur Vermeidung des Verlustes des Arbeitsplatzes oder bei Arbeitslosigkeit empfiehlt und finanziert.

    Während einer laufenden Umschulungsmaßnahme besteht regelmäßig keine Pflicht zur weiteren Erwerbstätigkeit, etwa durch Nebentätigkeit.

    Umschulung als Erstausbildung

    Interessant ist auch der Fall, wenn die momentane Umschulung zugleich auch die Erstausbildung ist. Das trifft beispielsweise bei Personen zu, die vorher Erwerbstätigkeiten nachgegangen sind, bei denen keine Berufsausbildung nötig war. In diesem Fall ist der ansonsten Unterhaltspflichtige für die Zeit der Umschulung von der Unterhaltspflicht befreit. Das bedeutet nicht nur keine Zahlungsverpflichtung für den Zeitraum, sondern auch keine Pflicht zum Nachweis von Bewerbungen für eventuelle zusätzliche Beschäftigungen parallel zur Umschulung.

  • Hi,


    es ist immer schwierig, individuelle Einzelfallentscheidungen ohne die Kenntnis des gesamten Falles auf einen anderen Fall zu übertragen.


    Grundsätzlich gilt, man darf sich während des Bestehens der Unterhaltspflicht nicht bedürftig machen und sich dadurch seinen Unterhaltsverpflichtungen entziehen. So, das ist die Regel. Und davon gibt es Ausnahmen, z.B: die Umschulung. Aber auch da wird genau auf den Einzelfall geschaut. Und selbst wenn man die Umschulung als unterhaltsrelevant akzeptiert, bedeutet das nicht, dass man völlig von jedweder Pflicht befreit ist. Es wird dann gerechnet wie bei jedem anderen Einkommensinhaber auch. D.h., das Einkommen ist zu bereinigen, der Selbstbehalt kann herabgesetzt werden, der so ermittelte Überschuss ist zwischen den Kindern der Altersgruppe entsprechend aufzuteilen.


    TK