Kindesunterhalt und Zugewinnausgleich

  • Hallo Zusammen,

    Ich wollte folgenden Vereinbarung notariell beurkunden. Leider hat der Notar diese Regelung mit 30t€ abgelehnt. Wie würdet Ihr diese Regelung machen, dass es notariell funktioniert und der Mann sicher ist, dass Er das Geld ausgezahlt bekommt(Die Frau ist in der Lage nur 50t€ erstmal zu überweisen):


    Die Parteien treffen folgende Vereinbarungen, um den mit dem Güterstandswechsel ausgelösten Anspruch auf Zugewinnausgleich zu erfüllen und zugleich bisher gemeinschaftliches Vermögen auseinanderzusetzen: Ehepartner 1 bekommt das Guthaben auf dem Konto "xxxxx", dafür behält Ehepartner 2 die Ehewohnung und zahlt an Ehepartner 1 zusätzlich 80.000 EUR, wobei: 50.000€ erfolgt per Sofortüberweisung 30.000€ wird abgegolten mit einer Freistellung auf Kindesunterhalt – siehe Vereinbarung in §10 Kindesunterhalt.

  • Hallo Adamos,


    Könnte ma die 30 000€ nicht als Anteil der Wohnung im Grundbuch eintragen lasssen.


    edy

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  • Hallo Adamos,


    Könnte ma die 30 000€ nicht als Anteil der Wohnung im Grundbuch eintragen lasssen.


    edy

    Danke für Deine Antwort. Dies ist leider für Sie keine Alternative. Wir müssen leider eine andere Lösung finden, was rechtlich in Ordnung sein wäre

  • Hi,


    was meinst du mit "anderer Möglichkeit?" Wir haben Vertragsfreiheit in Deutschland, die lediglich durch sittenwidrige Vereinbarungen oder sonstiges zwingendes Recht eingegrenzt bzw. beschränkt wird. Ihr könnt also vereinbaren, was ihr wollt. Bei all diesen Vereinbarungen ist aber zu bedenken, dass eine mögliche Bedürftigkeit von einem der Partner, der ihn zur Wahrnehmung staatlicher Unterstützung zwingt, dazu führt, dass auch überprüft wird, ob der Ex zahlen muss. Und das kann auch dann passieren, wenn durch eine notarielle Vereinbarung eine Unterhaltspflicht begrenzt oder ausgeschlossen ist.


    Bei euch geht es um viel Geld. Ich würde mich im Vorfeld von einem eigenen Anwalt beraten lassen, der sowohl den Aspekt des Kindesunterhalts als auch den der möglichen Bedürftigkeit in der Zukunft überprüft. Bitte keinen "gemeinsamen" Anwalt nehmen, den es ja ohnehin nicht gibt. Und, der Notar wird ja wohl gesagt haben, warum er den Vertrag so nicht erstellen will?


    TK

  • Könnte man nicht schreiben:

    50.000€ erfolgt per Sofortüberweisung

    30.000€ wird abgegolten mit einer monatlichen Überweisung in Höhe des Kindesunterhalts.

  • Hallo danke für die Antwort, ja dies hab ich schon verstanden. Was für eine andere Möglichkeit besteht?

    Sie könnte einen Kredit iHv 30.000 EUR aufnehmen und direkt 80.000 EUR überweisen. Oder die Wohnung verkaufen. Oder versuchen mit dem Ex eine monatliche Ratenzahlung zu vereinbaren, selbstverständlich tituliert und vollstreckbar, falls sie nicht (mehr) bezahlt.

    Kommt auch darauf an wie verhandlungsbereit der Ex ist, das Geld erst später zu erhalten.

  • Ich sehe kein Problem hinsichtlich des Kindesunterhaltes, welches sah denn der Notar?


    Ja, Verträge dürfen nicht zu Lasten Dritter gehen. Deshalb kann das Kind auch nicht selbst wirksam auf seinen Unterhaltsanspruch verzichten. Sehr wohl dürfen aber Eltern untereinander eine Freistellungsvereinbarung treffen. Diese besteht ausschließlich im Innenverhältnis. Käme es zu dem Fall, dass das Kind seinen Anspruch durchsetzen wöllte oder Rechtsnachfolge bei Sozialleistungsbezug eintritt, so könnte das weiterhin problemlos erfolgen. Auf Basis der Freistellungsvereinbarung könnte der freigestellte Elternteil seine Unterhaltszahlung dann von dem anderen wieder zurückverlangen. Das Kind oder ein etwaiger Rechtsnachfolger hat keinen Schaden. Das Risiko geht vor allem der Elternteil ein, der sich freistellen lässt.

  • Eine Freistellungsvereinbarung zum Kindesunterhalt hat logischerweise immer mit dem Kindesunterhalt zu tun. Sie ist gesetzlich zulässig und gängige Praxis. Nach Auffassung des BGH ist eine solche Vereinbarung sogar durch konkludentes Stillschweigen möglich. Dass dies gerade nicht sittenwidrig ist, hat der BGH bereits vor 40 Jahren entschieden. Entsprechende Muster hält im Zweifel jeder Rechtsanwalt bereit.


    Der Notar hat überdies kein Recht eine Beurkundung einfach abzulehnen. Hat er lediglich Bedenken, so muss er diese äußern, mit den Beteiligten besprechen und auf Wunsch dennoch beurkunden (bei Wirksamkeitszweifeln nach § 17 Abs.2 BeurkG). Ablehnen soll er nur, was mit seinen Amtspflichten unvereinbar oder offensichtlich nichtig und unwirksam wäre.

  • Hi,


    ich habe ja auch nichts anderes geschrieben. Grundsätzlich können die Eltern intern den Unterhalt für das Kind, wie auch alle anderen Belange regeln. Ist doch kein Problem, solange die Rechte des Kindes gewahrt werden. Den Fall haben wir hier aber nicht. Hier werden gegenseitige Ansprüche der Eltern mit den Ansprüchen der Kinder "verlinkt." Oder überspitzt ausgedrückt: Kindesunterhalt wird zu einem Faktor der Vermögensaufteilung der Eltern, wobei die Vermischung von beiden in der angepeilten Form nicht geht. Es gibt da andere, saubere Wege mit demselben Ergebnis. Deshalb mein Rat mit der professionellen Unterstützung.


    TK

  • Tabula rasa hat das vollständig richtig ausgeführt, timekeeper liegt wieder mal falsch.

    Wenn die Mutter statt dem Vater für den Unterhalt des Kindes aufkommt und den Vater freistellt, weder etwas "verlinkt", noch geht geht das zu Lasten des Kindes.