BGH zum Selbstbehalt beim Elternunterhalt

  • BGH X ZR 14/23 Verkündet am: 16. April 2024

    ---

    Zahlreiche Stimmen in der familienrechtlichen Literatur gehen davon aus, dass an der bisher praktizierten Bestimmung des Selbstbehalts gegenüber dem Anspruch auf Elternunterhalt angesichts des Angehörigen-Entlastungsgesetzes nicht mehr festgehalten werden könne. Häufig wird von einem Paradigmenwechsel im Recht des Elternunterhalts gesprochen.

    ...

    Hierbei wird zum Teil der auch vom Berufungsgericht zugrunde gelegte Betrag von 5.000 Euro angeführt, weil dies dem ungefähren monatlichen Nettoeinkommen aus einem jährlichen Bruttoeinkommen von 100.000 Euro entspreche (Erman/Hammermann, 17. Aufl. 2023, § 1603 Rn. 129; Doering-Striening/Hauß/Schürmann, FamRZ 2020, 137, 139; Hauß FamRB 2020, 76, 77;

    Schürmann FF 2020, 48, 57).

    ...

    Gegen solche Vorschläge wird eingewandt, die Übertragung der Jahreseinkommensgrenze von 100.000 Euro auf den Selbstbehalt der Düsseldorfer Tabelle wäre systemwidrig (Hußmann in Heiß/Born, Unterhaltsrecht, 63. Ergänzungslieferung März 2023, 13. Kap. Elternunterhalt und sonstiger Verwandtenunterhalt Rn. 45).


    In der Düsseldorfer Tabelle hat diese Diskussion insoweit Niederschlag gefunden, als sie für den Selbstbehalt gegenüber Eltern seit 2021 nur noch einen "angemessenen" Betrag vorsieht, bei dessen Bemessung Zweck und Rechtsgedanken des Angehörigen-Entlastungsgesetzes zu beachten seien.

    Die Leitlinien der meisten Oberlandesgerichte enthalten eine vergleichbare Bestimmung.

    Die Leitlinien der Oberlandesgerichte Braunschweig, Dresden, Koblenz, Rostock und Schleswig geben weiterhin einen Sockelbetrag an; dieser liegt im Jahr 2024 bei 2.650 Euro.

    Die Leitlinien des Oberlandesgerichts Hamm verhalten sich zu dieser Frage nicht.

    ---





    Der BGH hat den aktuellen Stand der Diskussion um den Selbstbehalt zusammengefasst, ohne eine Entscheidung zu treffen. Musste der BGH auch nicht, da es sich beim Urteil X ZR 14/23 nicht um Elternunterhalt direkt, sondern um Verarmung des Schenkers (UHB) handelt.

    In einem der nächsten Urteile wird der BGH über die Höhe des Selbstbehaltes (zB 5000 Euro) zu entscheiden haben. Der Zeitpunkt einer solchen Entscheidung ist noch nicht bekannt.

  • Auf Seite 10 die Randnunmmer 42 als diskutiere Alternative Grenze für den SB war mir noch gar nicht bekannt.


    Wo wir gerade beim Selbstbehalt und der 5.000 Euro Grenze sind, frage ich mich immer wie die Berechnung sich dann verhält wenn die 5.000 Euro auch wirklich anzusetzen sind und man darüber hinaus Einkünfte erzielt. Bleibt dann die übersteigende Hälfte so wie in den „alten“ Leitlinien auch anrechnungsfrei, um einen Anreiz zur Arbeit zu schaffen usw… davon würde ich ja ausgehen. Aber darüber wird bestimmt als Nächstes gestritten.