Auskunft Elternunterhalt

  • Bist du wirklich der Meinung, dass sich ein UHP erfolgreich vor der Zahlung drücken kann, wenn seine Leistungsfähigkeit vorhanden, er aber durch Auskunftsverweigerung, keine Berechnung ermöglicht?


    Sicher gibt es Formfehler, die können aber eigentlich nur eine Verschiebung des Beginns der Regressforderung bewirken und das Sozialamt erst richtig "scharf" machen. Muss wirklich jeder selber entscheiden, mit wem man sich anlegt. Wenn mich damals das Amt verklagt hätte, wäre mir sehr schnell ein Vergleich lieb gewesen. Ob das dann aber noch möglich gewesen wäre?


    Es hat sich ja in den letzten Jahren hier einiges getan und du scheinst ja auch die richtigen Quellen zu kennen. Ich teile hier nur meine Meinung mit. Manchmal aus der eigenen Erfahrung, manchmal auch durch mich damals beratendes eben juristisches Fachpersonal. Kann sein, das die nichts drauf haben, ich mußte jedenfalls nicht zahlen, obwohl ich Leistungsfähig gewesen wäre.


    Gruß frase

  • ein UHP erfolgreich vor der Zahlung drücken kann


    Was für Wortwahl, bitte benimm dich :)


    Es geht hier nicht ums "drücken", sondern darum, dass der SHT

    - hinreichende Anhaltspunkte nachweist; belastbare hinreichende Anhaltspunkte! keine Behauptungen! es ist der Job des SHT und diesen Job muss er gut machen oder gar nicht

    und

    - nur die Angaben in der Auskunft verlangt, die für die Erledigung der Aufgaben des SHT wirklich notwendig sind, keine Datensammelwut!


    Es geht darum, dass ein UHP ein freier Mensch ist, kein Leibeigener des Sozialamtes! Es geht darum, dass wenn der SHT der Meinung ist, dass er vom UHP etwas verlangen kann, dann kann im Gegenzug der UHP vom SHT verlangen, dass die Gesetze peinlichst genau befolgt werden. Und wenn die Gesetzeslage unklar ist, dann soll der SHT nicht so tun, als dürfe er alleine die Gesetzeslage nach Gutdünken bestimmen.

    Anders ausgedrückt: der SHT darf machen und behaupten was er will und der UHP darf das auch. Entscheiden wird das Gericht vor dem der SHT und UHP hoffentlich gleich sind.


    Grüße,

    m

  • Entscheiden wird das Gericht vor dem der SHT und UHP hoffentlich gleich sind.

    Genau um dieses "gleich" geht es. In den Fällen der Sozialgerichte sind, so würde ich vermuten, erst wenige zum AEG anhängig.

    Was so ein Sozialgericht aber täglich auf dem Tisch hat, Fälle, wo es um den "kleinen Mann" geht.


    wenn die Gesetzeslage unklar ist, dann soll der SHT nicht so tun, als dürfe er alleine die Gesetzeslage nach Gutdünken bestimmen.

    Da kommt ein UHP und wehrt sich gegen ein Auskunftsersuchen, wohlwissend, dass er mit der Auskunft seine Leistungsfähigkeit nachweist.


    Warum will man sich der Auskunft verweigern, doch nur, wenn es genau um diesen Fakt geht. Es gibt nur einen harten Fakt, das ist die Grenze, alles andere ist (du schreibst es ja) unklar. Welchen Entscheidungsspielraum hat da das Gericht, ohne die Auskunft keine Berechnung, also wird der UHP zur Auskunft verdonnert.


    Aus der bisherigen Praxis in den Ämtern weiß ich, dass es schon jetzt eine Möglichkeit gibt, sich die Einkommessteuerbescheide durch interne Abfrage zu besorgen. Ja, auch hier muss ein Grund vorgetragen werden, der diese Abfrage rechtfertigt und nicht jeder SB hat die Berechtigung das zu veranlassen.


    Daher bleibe ich bei meiner Ansicht, achtet auf die Grenze.


    Gruß frase

  • meine Meinung mit. Manchmal aus der eigenen Erfahrung, manchmal auch durch mich damals beratendes eben juristisches Fachpersonal. Kann sein, das die nichts drauf haben, ich mußte jedenfalls nicht zahlen, obwohl ich Leistungsfähig gewesen wäre.

    Du wurdest damals zur Auskunft aufgefordert, weile deine Mutter Hilfe zur Pflege erhielt. Auskunft nach §1605 BGB und/oder §117 SGB XII. Du hast die Auskunft richtigerweise erteilt, es wäre nämlich sinnlos sich dagegen zu sperren.

    Hier im Thread geht es um eine andere Auskunft. Es geht um die 100T-Grenze Prüfung nach §94 (1a) SGB XII. Diese Auskunft soll erteilt werden erst wenn "hinreichende Anhaltspunkte" vorliegen. Nicht zu vergleichen mit "deiner Auskunft damals". Wir sind in den zwanziger Jahren diesen Jahrhunderts, nicht in den zehner Jahren. Die Rechtslage hat sich geändert.



    Warum will man sich der Auskunft verweigern, doch nur, wenn es genau um diesen Fakt geht. Es gibt nur einen harten Fakt, das ist die Grenze, alles andere ist (du schreibst es ja) unklar

    Es kann unterschiedliche Gründe geben warum man die Auskunft nach §94 (1a) SGB XII verweigern möchte. Diese unterschiedlichen Gründe wurden hier im Forum schon oft diskutiert.




    An welchen Ämtern warst du denn tätig?



    Grüße,

    m

  • Ach ja, und ich erinnere mich, dass du zwar die Auskunft erteilt hast, deine Ehefrau aber nicht. Sie hat sich dagegen gewehrt. Ihr wisst also durchaus, dass man legitimerweise die Grenzen des juristisch möglichen ausreizen darf und als UHP manchmal muss!

  • Hallo Meg,


    meine Geschichte kenne ich und mir ist auch der Unterschied zum AEG bekannt.

    dass du zwar die Auskunft erteilt hast, deine Ehefrau aber nicht.

    stimmt, aber hier war uns vollkommen klar, das es nicht vor Gericht halten würde. (Glück gehabt, das der SHT hier nicht weiter tätig wurde)

    Diese Auskunft soll erteilt werden erst wenn "hinreichende Anhaltspunkte" vorliegen.

    Dann wünsche ich den UHP viel Erfolg, sich gegen das Auskunftsersuchen zu wehren.

    An welchen Ämtern warst du denn tätig?

    Selber in keinem, aber Familienangehörige arbeiten seit über 10 Jahren in der "Leiste" des Jobcenters.


    Gruß