Auskunft Elternunterhalt

  • Hallo,


    beim Elternunterhalt besteht ja zunächst die Vermutung < 100k und die Auskunft wird nur angefordert, sofern es Anhaltspunkte gibt.


    Wie belastbar müssen diese Anhaltspunkte sein bzw. wie sind sie definiert?


    Die Angaben der Eltern/des Elternteils, bei mir der Vater ausgewandert als ich ca. 5 Jahre alt war (und freut sich jetzt auf den Sozialstaat), können kaum ein belastbarer Anhaltspunkt sein, ebensowenig eine bestimmte Berufsgruppe oder eine bestimmte Firmenzugehörigkeit.


    Kann man sich gegen pure Spekulation oder zu Unrecht ausgelegte Anhaltspunkte verwehren und schlicht keine Auskunft geben?


    Meine Rechtsanwältin meinte dazu das man um die Auskunft, sofern sie angefordert wird, nicht herumkommt.


    VG
    TurboAsterix

  • Hi,


    ich gehe mal davon aus, dass du die Auskunft meinst, die das Sozialamt einholt. Dann hat das Sozialamt schon geprüft, ob eigene Einnahmen der Eltern da sind und wie hoch die sind. Ehe es (also der Steuerzahler) einspringt, sind andere mögliche vorrangig Verpflichtete zu ermitteln und zu überprüfen. Und Einnahmen sind ja nicht nur Löhne und Gehälter, es gibt auch noch viele andere Optionen. Deshalb machen diese Auskunftsersuchen durchaus Sinn.


    TK

  • Ich darf ja aber nicht pauschal um eine die RWA Auskunft gebeten werden, sondern nur wenn durch Anhaltspunkte die Vermutung > 100k Einkommen besteht. Generell gilt ja die Annahme < 100k.

  • Hi,


    ich denke mal, Du definierst "Vermutung" als juristischen Fachbegriff nicht ganz richtig. Voraussetzung für das Aufstellen einer (widerlegbaren) Vermutung ist, dass man gewisse Fakten hat, auf deren Basis man vermuten kann. Und wenn man gar nichts hat, ist auch nichts zum vermuten da.


    TK

  • Das meine ich. Was genau sind "gewisse Fakten" und muss ich alles an "gewissen Fakten", die ja sehr weich sein können, akzeptieren?

  • Quelle:

    Werbung gelöscht, siehe unsere Teilnahmebedingungen TK

    Nicht nur, dass Kinder mit einem 100.000 Euro nicht übersteigenden Einkommen nicht zum Unterhalt herangezogen werden können. Darüber hinaus darf der Sozialhilfeträger an unterhaltspflichtige Angehörige erst dann herantreten, wenn er hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten dieser Einkommensgrenze hat.


    Was sind hinreichende Anhaltspunkte und muss ich jeden, vom Sozialamt ggf. phantasievoll ausgelegten "hinreichenden Anhaltspunkt" akzeptieren?

    Mein Punkt ist, wenn das Amt mir das nicht "hinreichend darlegt", dann hat das Amt auch kein Anrecht auf eine Selbstauskunft.


    Das ganze ist nur dann lächerlich, wenn pauschale Behauptungen oder völlig weiche Fakten präsentiert werden, um an eine Selbstauskunft zu kommen.

  • Hi,


    woher sollen die Anhaltspunkte kommen? In der Regel hat das Sozialamt keine Anhaltspunkte. Weil - auch die Sachbearbeiter des Sozialamtes sitzen nicht auf der Planstelle, die für einen Sherlock Holmes vorgesehen ist. Und auf der Basis eines "Nichts" kann man nun mal nicht vermuten.


    TK

  • In dem das Elternteil bei seinen Anträgen an das Sozialamt bei Verwandten > 100k einfach „Ja“ ankreuzt oder einen Beruf der Verwandten mit hohem Einkommen angibt - obwohl er beides überhaupt nicht weiß.

  • Hi,


    dass Angaben von (dementen) Eltern selten insoweit der Realität entsprechen, das wissen auch die Sozialämter. Sich darauf blind verlassen, das wäre wirklich unseriös. Ich verlass mich ja auch nicht blind auf die Prognosen einer Wahrsagerin, was die Lotto-Zahlen am nächsten Wochenende angeht.


    TK

  • Hallo TurboAsterix,


    Gestzgebung und Lebensrealität passen oft nicht zusammen. Ich vermute, dass der Passus mit der "begründeten Vermutung" den Weg ins Gesetz fand, weil so die meißten UHP einfach erstmal entlastet wurden und sich keine Sorgen machen mussten.

    Heute über 4 Jahre nach dem AEG sieht die Einkommensentwicklung doch schon anders aus.


    Wie läuft es in der Lebenspraxis ab. Der Antrag auf Hilfe zur Pflege wird geprüft. Es gibt einen Bedarf, das Amt zahlt die Differenz zum einsetzbaren eigenen Einkommen. Der SB prüft, ob es Angehörige gibt, die unterhaltspflichtig sind. Dein Name als Kind taucht auf und der SB macht sich die Mühe und schickt dir eine RWA. Ab diesem Zeitpunkt bist du UHP. Dein Einkommen spielt ja erst eine Rolle, wenn es um die wirkliche Regressforderung geht.


    Auch wenn du den Gedanken hast, ohne "begründetet Anhaltspunkte" bekommen die keine Infos von mir, wird der SB erst richtig auf dich aufmerksam und selbst, wenn du das bis vor den Kadi treibst, am Ende werden die Infos über andere Wege beschafft. Es wurde schon oft über die "Auskunftsverweigerung" diskutiert, ein Richter hat da kein Verständnis für.


    Um also nicht in den Regress zu geraten, die Grenze beachten und nur einreichen, was abgefragt wird. Eigentlich sollte dein Steuerbescheid reichen. Das Amt kann entsprechend deiner Leistungsfähigkeit auch Forderungen ab RWA eintreiben. Macht also wenig Sinn hier lange zu mauern.


    Gruß frase

  • Name als Kind taucht auf und der SB macht sich die Mühe und schickt dir eine RWA

    Kennst du solche Fälle nach dem AngehörigenEntl.Gesetz, dass der Name des Kindes im Antrag auf Sozialleistungen "aufgetaucht" war und das allein schon der Grund war eine RWA zu schicken? Kennst du das aus Urteilen?




    Es wurde schon oft über die "Auskunftsverweigerung" diskutiert, ein Richter hat da kein Verständnis für.

    Was meinst du mit "ein Richter"? Ein einziger Richter hat eine solche Meinung? Mehrere Richter? Um welche Urteile geht es, die nach dem AngehörigenEntl.Gesetz ergingen? Ich rede natürlich nur von der Auskunft, die der SHT nach §94 SGB XII verlangt um die 100T-Grenze zu prüfen.





    Es gibt viele gute (und schlechte) Gründe für den UHP sein Einkommen dem SHT nicht offenzulegen, solange der SHT keine belastbaren hinreichende Anhaltpunkte für Überschreitung der 100T-Grenze vorgelegt hat. Ob ein UHP sowas alleine durchzieht oder mit Anwalt ist eine andere Frage.


    das Elternteil bei seinen Anträgen an das Sozialamt bei Verwandten > 100k einfach „Ja“ ankreuzt oder einen Beruf der Verwandten mit hohem Einkommen angibt

    Ob allerdings in diesem konkreten Fall schon diese Angaben als hinreichende Anhaltspunkte gelten... vielleicht ja, ich habe da keine endgültige Meinung.

    Ich sage es mal so: der UHP bräuchte einen guten Anwalt für Sozialrecht, der von der Sache überzeugt ist. Wenn eine Meinung eines solchen Anwaltes vorliegt, kann man darüber weiter diskutieren.

    Und wenn ich einen überzeugten Anwalt meine, dann natürlich nicht einen der sagt "die Sache ist aussichtslos, man muss die Auskunft erteilen", sondern einen der die Rechtslage prüft und begründet und bei Bedarf durch die Instanzen geht.

    Das ist meine Auffassung solange bis es ein (höchstrichterliches) Urteil gibt, das die "hinreichende Anhaltspunkte" klar und deutlich präzisiert.


    Grüße,

    m

  • Das habe ich schon mal geschrieben, wiederhole aber gern


    Sozialgericht
    SG Düsseldorf (NRW)
    Sachgebiet
    Krankenversicherung
    S 50 KR 1106/19

    Hinreichend sind Anhaltspunkte dann, wenn sie sich in einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls in ein Gesamtbild einfügen, dass an Gewissheit grenzt



    diese Begründung war zwar aus einem anderen Sachgebiet (Krankenversicherung), aber immerhin auch SGB
  • So einen Anwalt wünscht man sich als UHP! Ein Chef-Entwickler eines mittelständigen Unternehmens soll keine Auskunft bzgl. der 100T dem SHT erteilen. Obwohl davon auszugehen ist, dass er als leitender Angestellter mehr als 100T durchaus verdienen kann, hat sein Anwalt einen formellen Fehler im Auskunftsersuchen des SHT gefunden: der SHT hat nicht nur einen Nachweis wie z.B. den Steuerbescheid für die Überprüfung der 100T-Grenze verlangt, sondern viel mehr Angaben über Einkommen/Vermögen des UHP was unzulässig ist. Zu viel in dieser Phase der Überprüfung!

    Gleichzeitig muss man sagen, dass dieses Urteil auch viele für UHP unangenehme Fragen aufwirft und im großen und ganzen das Recht eines SHT auf eine Auskunft eher stärkt. Das Urteil bezieht sich auf die Rechtsprechung vor dem AngehörigenEntlastG was bis jetzt umstritten war (und immer noch ist?). Außerdem ist der Fall jetzt vor dem BSG anhängig.



    L 12 SO 231/22

    Land

    Nordrhein-Westfalen

    Sozialgericht

    LSG Nordrhein-Westfalen

    Sachgebiet

    Sozialhilfe

    Abteilung

    12

    1. Instanz

    SG Köln (NRW)

    Aktenzeichen

    S 10 SO 71/21

    Datum

    23.03.2022

    2. Instanz

    LSG Nordrhein-Westfalen

    Aktenzeichen

    L 12 SO 231/22

    Datum

    25.01.2023

    3. Instanz

    Bundessozialgericht

    Aktenzeichen

    B 8 SO 5/23 R



    Mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz hat der Gesetzgeber eine umfassende Beschränkung des grundsätzlich vorgesehenen Anspruchsübergangs nach § 94 Abs. 1 SGB XII vorgenommen (Adams in BeckOK Sozialrecht, 67. Edition: 01.12.2022, § 94 SGB XII, Rn. 24a). Sinn und Zweck dieser Begrenzung ist die Entlastung von Kindern und Eltern, die gegenüber Leistungsbeziehern unterhaltsverpflichtet sind (BT-Drucks. 19/13399, S. 1). Eine sog. „verschämte Armut“, also der Verzicht auf Sozialleistungen, um einen Rückgriff auf die Kinder als Unterhaltspflichtige zu verhindern, soll dadurch unterbunden werden (Schürmann, FF 2020, 48, 49). Damit einhergehen soll eine allgemeine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung. So sind nun nicht mehr Unterhaltsansprüche aller in Betracht kommenden Angehörigen zu prüfen, sondern lediglich derer, bei denen hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der 100.000 Euro-Jahreseinkommensgrenze vorliegen (BT-Drucks. 19/13399, S. 24). Unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung und des Telos des § 94 Abs. 1a SGB XII kann daher nicht bereits jeder Umstand, der eventuell auf eine Überschreitung der Jahreseinkommensgrenze hinweist, als ein hinreichender Anhaltspunkt gewertet werden. Vielmehr ist eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Überschreitung der Einkommensgrenze zu fordern, ohne dass sichere Annahmen notwendig wären. Wenn an den Begriff der „hinreichenden Anhaltspunkte“ keinerlei einschränkende Anforderungen gestellt werden würden, führte dies zu einem automatischen Zugriff des Sozialhilfeträgers auf die Unterhaltspflichtigen der Leistungsberechtigten. Dies widerspräche indes der mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz bezweckten eingeschränkten Inanspruchnahme von Familienangehörigen als Unterhaltspflichtige. Denn nicht nur ein etwaiger Unterhaltsanspruch stellt eine Belastung der Angehörigen dar. Auch eine unter Umständen langwierige Prüfung der Einkommensverhältnisse sowie deren Offenlegung kann als belastender Eingriff in die eigene Privatsphäre, insbesondere in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, empfunden werden. Auch würde dies – entgegen der gesetzgeberischen Absicht – zu keiner Entlastung in der Verwaltungspraxis führen.

    Der angefochtene Bescheid ist dennoch materiell rechtswidrig, weil die Beklagte die Grenzen des zulässigen Auskunftsverlangens nach § 117 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB XII i.V.m. § 94 Abs. 1a SGB XII überschritten hat, indem sie u.a. Fragen zu den Vermögensverhältnissen des Klägers und den Einkünften etwaiger Haushaltsangehöriger sowie unterhaltsberechtigter Kinder gestellt und entsprechende Unterlagen angefordert hat. Eine entsprechende Begrenzung des Auskunftsrechts auf Fragen zu den Einkommensverhältnissen des potentiell Unterhaltsverpflichteten lässt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der §§ 94 Abs. 1a S. 5, 117 Abs. 1 S. 1 SGB XII ableiten. Immerhin erklärt § 94 Abs. 1a S. 5 SGB XII, dass im Falle des Vorliegens hinreichender Anhaltspunkte „§ 117 SGB XII“ gelte, was als umfassender Verweis auf die dort ermöglichten Auskünfte zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen verstanden werden könnte. Für eine Begrenzung des Auskunftsverlangens im Falle des § 94 Abs. 1a S. 5 SGB XII sprechen gleichwohl Aspekte der Gesetzessystematik (dazu aa.), des Sinns und Zwecks der Norm (dazu bb.), der historischen Entwicklung (dazu cc.) sowie verfassungsrechtliche Vorgaben (dazu dd.).

    aa. Nach § 117 Abs. 1 S. 1 SGB XII ist zwar über die „Einkommens- und Vermögensverhältnisse“ Auskunft zu geben, aber nur soweit die Durchführung des SGB XII es erfordert. Der Auskunftsanspruch steht daher unter dem Vorbehalt, die Information für die Sicherstellung des Nachranggrundsatzes (§ 2 Abs. 1 SGB XII) zu benötigen (LSG NRW Urteil vom 16.05.2013, L 9 SO 212/12, Rn. 41, 52, juris; vgl. auch Schellhorn in Schellhorn/Hohm/Scheider/Busse, SGB XII, 21. Auflage 2023, § 94, Rn. 99). § 94 Abs. 1a SGBXII grenzt den Kreis der Unterhaltsverpflichteten ein, wobei das Kriterium zur Bestimmung dieses Personenkreises allein das Bruttojahreseinkommen der potentiell Unterhaltsverpflichteten darstellt. Die Norm sieht daher eine Auskunftspflicht nur insoweit vor, als das Jahreseinkommen i.S.d. § 16 SGB IV betroffen ist (vgl. Kirchhoff in Hauck/Noftz, SGB XII, Stand: Januar 2022, § 94, Rn. 182). Eine Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse – zur Ermittlung des Personenkreises der Unterhaltspflichtigen – sieht § 94 Abs. 1a SGB XII jedenfalls nicht vor. Insoweit ist belanglos, ob Vermögen vorhanden und wie hoch es ist. Zwar spielen die Einkünfte aus dem Vermögen dann eine Rolle, wenn sie die 100.000 Euro-Grenze (ggf. mit weiteren Einkünften) des Leistungsberechtigten übersteigen (Conradis in LPK-SGB XII, 12. Auflage 2020, § 94, Rn. 36). Solche Fragen hat die Beklagte aber bereits zum Einkommen gestellt (z.B. Miet- und Zinseinnahmen). Etwaige Fragen zu den Vermögensverhältnissen, insbesondere zum Vermögensstamm, und die Anforderung von entsprechenden Unterlagen sind zur Klärung der (Vor-)Frage, ob ein Angehöriger die Jahreseinkommensgrenze tatsächlich überschreitet und daher dem Grunde nach unterhaltsverpflichtet ist, nicht erforderlich.

    Der Senat geht nach dem Voranstehenden davon aus, dass der Verweis in § 94 Abs. 1a S. 5 SGB XII auf die allgemeine Auskunftsnorm in § 117 SGB XII ein gestuftes Auskunftsrecht der Behörde auslöst (vgl. Hauß in Hauß, Elternunterhalt: Grundlagen und Strategien, 6. Auflage 2020, C. Das Angehörigen-Entlastungsgesetz, Rn. 58 ff.). Liegen – wie hier – tatsächliche Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze vor, darf die Behörde auf der ersten Stufe ihr Auskunftsersuchen allein auf Fragen zu den Einkommensverhältnissen stützen, weil nur diese erforderlich sind, um den Kreis der nach § 94 Abs. 1a SGBXII potentiell Unterhaltsverpflichteten zu ermitteln. Auf eventuelles Vermögen der unterhaltspflichtigen Person kann es insoweit nicht ankommen, weil nach dem eindeutigen Wortlaut des § 94 Abs. 1a SGB XII der Unterhaltsanspruch auf den Sozialhilfeträger nur übergeht, wenn die Jahreseinkommensgrenze überschritten wird (Hauß a.a.O., Rn. 60). Ergibt die erteilte Auskunft, dass die maßgebliche Einkommensgrenze überschritten ist, dürfen sodann zur Bestimmung des Umfangs eines tatsächlichen Unterhaltsanspruchs auf der zweiten Stufe auch Fragen zu den Vermögensverhältnissen gestellt werden. Für die Annahme eines gestuften Auskunftsverfahrens spricht entscheidend, dass die Unterhaltspflicht der Auskunftsperson im Falle des § 94 Abs. 1a S. 5 SGB XII noch gar nicht feststeht, sondern lediglich „hinreichende Anhaltspunkte“ diese Annahme naheliegend erscheinen lassen. Erst und nur wenn diese Anhaltspunkte bestätigt werden, kann eine vollständige Auskunftspflicht zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen entstehen.


  • <Vortsetzung>



    bb. Für eine im voranstehenden Sinne restriktive Sichtweise spricht auch der Zweck des § 94 Abs. 1a SGB XII. Die Norm ist – wie oben bereits erwähnt (Punkt C. II. 2. c. aa.) – zu Gunsten einer Entlastung von Familien geschaffen worden und bewirkt insoweit eine deutliche Beschränkung des sozialhilferechtlichen Nachranggrundsatzes (vgl. BT-Drucks. 19/13399, S. 1). Mit der Reform sollte der Familienverband entlastet und die Solidargemeinschaft stärker in die Verantwortung genommen werden (BT-Drucks. 19/13399, S. 18). Dem dient die deutliche Begrenzung des Unterhaltsrückgriffs auf Eltern und Kinder als Unterhaltsverpflichtete. Die Einführung einer 100.000 Euro-Grenze für alle Leistungen und einen erweiterten Personenkreis im SGB XII bedeutet für die Sozialhilfeträger zudem eine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung. Durch die einzuführende Vermutungsregelung sind nicht mehr die Unterhaltsansprüche aller in Betracht kommenden Angehörigen zu überprüfen, sondern nur dort, wo im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Einkommensgrenze von 100.000 Euro vorliegen (BT-Drucks. 19/13399, S. 24). Die durch die Gesetzesänderung unmittelbar bewirkte finanzielle Entlastung der Unterhaltsverpflichteten beschreibt allerdings nur einen Teilaspekt der Gesetzesreform. Mindestens ebenso wichtig ist die mit der Reform verbundene Stabilisierung der innerfamiliären Beziehungen. Die meisten Eltern müssen keine Sorge mehr haben, dass ihre Kinder im Pflegefall zu den Kosten herangezogen werden und deren Kinder müssen nicht mehr mit einem Rückgriff des Sozialhilfeträgers rechnen. Fälle, in denen allein das Auskunftsverlangen zu einer monate- oder gar jahrelangen Belastung führte, obwohl letztlich kein Unterhalt geschuldet wurde, sollte es künftig nicht mehr geben (Schürmann, FF 2020, 48, 52). Eingedenk dieser gesetzgeberischen Intention wäre es verfehlt, bereits bei Annahme hinreichender Anhaltspunkte für das Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze eine umfassende Auskunftspflicht des Angehörigen anzunehmen. Die Auskunftspflicht muss vielmehr zunächst auf Fragen zu den Einkommensverhältnissen begrenzt bleiben, um auf diesem Wege möglichst zügig und die familiären Bindungen schonend Klarheit darüber zu schaffen, ob die Einkommensgrenze überschritten und ein Übergang des Unterhaltsanspruchs anzunehmen ist.

    cc. Die Gesetzeshistorie streitet ebenfalls für dieses Auslegungsergebnis. Die Nichtberücksichtigung von Unterhaltsansprüchen gegen Eltern und Kindern bei einem Einkommen unter 100.000 Euro war ein wesentlicher Teil der Regelung über die Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) in der bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung (a.F.). Die dortige Regelung in § 43 Abs. 5 SGB XII a.F. wurde durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz zum Teil wortgleich, insgesamt nur mit geringen Einschränkungen in § 94 Abs. 1a SGB XII übernommen (Conradis in LPK-SGB XII, 12. Auflage 2020, § 94, Rn. 33). In § 43 Abs. 5. S. 5 und 6 SGB XII a.F. hieß es: „Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der in Satz 1 genannten Einkommensgrenze [100.000 Euro] vor, sind die Kinder oder Eltern der Leistungsberechtigten gegenüber dem jeweils für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Träger verpflichtet, über ihre Einkommensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Buches es erfordert [S. 5]. Die Pflicht zur Auskunft umfasst die Verpflichtung, auf Verlangen des für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Trägers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen [S. 6].“ Der Gesetzgeber führt hierzu aus (BT-Drucks. 19/13399, S. 33), dass aufgrund einer überwiegenden Übereinstimmung des § 117 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB XII mit § 43 Abs. 5 S. 5 und S. 6 a.F. statt einer Übernahme dieses Normteils in § 94 Abs. 1a S. 5 SGB XII ein Verweis auf § 117 SGB XII erfolge, und zwar aus Klarstellungsgesichtspunkten. Inhaltliche Änderungen zur bestehenden Rechtslage sollten sich daraus jedoch nicht ergeben. Wenn aber die Auskunftspflicht nach alter Rechtslage auf Fragen zu den „Einkommensverhältnissen“ beschränkt war bzw. Fragen zum Vermögen und Vermögensstamm des Unterhaltspflichtigen nach dem Wortlaut des § 43 Abs. 5 S. 5 SGB XII a.F. nicht relevant waren, kann dies nach dem gesetzgeberischen Willen für die neue Rechtslage, die insoweit nur Klarstellungsfunktion haben soll, nicht anders bewertet werden (so allgemein auch Armbruster in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Auflage 2020, § 94 SGB XII <Stand: 05.12.2022>, Rn. 173)

    dd. In diesem Zusammenhang sind auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Auskunftsperson (dazu (<1>) sowie der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (<2>) zu berücksichtigen.

    (1) Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes nach Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (grundlegend: BVerfG Urteil vom 15.12.1983, 1 BvR 209/83 u.a., Rn. 145 ff., juris, Volkszählungsurteil). Es umfasst die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen personenbezogene Lebenssachverhalte und Informationen offenbart werden (Di Fabio in Dürig/Herzog/Scholz, GG, 99. EL 09/2022, Art. 2 Abs. 1, Rn. 175 m.w.N.). Dieses Recht ist nicht schrankenlos gewährleistet (Di Fabio a.a.O., Rn. 179 m.w.N.). Grundsätzlich muss daher der Einzelne Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung im überwiegenden Allgemeininteresse hinnehmen (BVerfG Urteile vom 15.12.1983, 1 BvR 209/83 u.a., Rn. 150, juris; und vom 17.07.1984, 2 BvE 11/83, Rn. 136, juris; BVerfG Beschlüsse vom 09.03.1988, 1 BvL 49/86, Rn. 29, juris; und vom 28.01.1992, 1 BvR 1319/91, Rn. 18, juris). Durch die Auskunftspflichten des § 117 SGB XII wird das informationelle Selbstbestimmungsrecht im Allgemeininteresse eingeschränkt (vgl. Hessisches LSG Beschluss vom 05.09.2006, L 9 SO 48/06 ER, BeckRS 2006, 136433, Rn. 22). Das Allgemeininteresse besteht hier in der Herstellung des Nachranges der Sozialhilfe und damit in der Vermeidung von aus Steuermitteln finanzierten ungerechtfertigten Leistungen (Bayerischer VGH Urteil vom 08.07.2004, 12 B 99.3020, Rn. 20, juris; Bieritz-Harder/Schoch in LPK-SGB XII, 12. Auflage 2020, § 117, Rn. 4). Betrifft das Auskunftsverlangen des Sozialhilfeträgers allein Fragen zu den Einkommensverhältnissen, ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht verletzt. Eine erweiternde Auslegung dergestalt, dass bereits bei Vorliegen hinreichender Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze Auskunft über die Vermögensverhältnisse zu erteilen ist, ist dagegen mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung der potentiell unterhaltspflichtigen Person nicht vereinbar (Hauß a.a.O., Rn. 62). Denn die Einschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung darf nicht weitergehen, als zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich ist (BVerfG Urteil vom 17.07.1984, 2 BvE 11/83, Rn. 136, juris; BVerfG Beschluss vom 15.03.2001, 2 BvR 1841/00, Rn. 36, juris). An die Rechtfertigung, d.h. an den mit dem Eingriff verfolgten Zweck, sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je tiefer die in den Daten gespeicherten Informationen Auskunft über den privaten Bereich des Betroffenen geben und je intensiver die Daten benutzt werden sollen (Di Fabio a.a.O., Rn. 181). Insoweit tangieren die dezidierten Fragen zu den Vermögensverhältnissen in den Anlagen zum Bescheid vom 16.01.2020, insbesondere die Pflicht zur Darstellung aller Vermögensgegenstände, sowie die Fragen zu den weiteren Haushaltsangehörigen und deren finanziellen Verhältnissen den inneren Kern der informationellen Selbstbestimmung, ohne dass diese Informationen für die Behörde zur Klärung der streitigen Vorfrage, ob die Jahreseinkommensgrenze überschritten ist, notwendig wären.

    (2) Im Zusammenhang mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung sind die §§ 94 Abs. 1a S. 5, 117 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB XII auch im Lichte des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes („soweit die Durchführung dieses Buches es erfordert“, § 117 Abs. 1 S. 1 SGB XII) verfassungskonform auszulegen. Das verfassungsrechtlich verankerte Prinzip der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass eine Grundrechtsbeschränkung von hinreichenden Gründen des Gemeinwohls gerechtfertigt wird, das gewählte Mittel zur Erreichung des Zwecks geeignet und erforderlich ist und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren noch gewahrt ist (BVerfG Beschluss vom 09.03.1988, 1 BvL 49/86, Rn. 29, juris). Eine Auskunftspflicht besteht daher jedenfalls dann nicht, wenn die angestrebte Auskunft für die Prüfung der Hilfebedürftigkeit nicht geeignet oder nicht erforderlich ist


  • <Vortsetzung>



    e. Das fehlerhafte (weil nicht erforderlich erfragende) Auskunftsverlangen der Beklagten bewirkt die Rechtswidrigkeit des gesamten Auskunftsverwaltungsaktes (so die weit überwiegende Rechtsprechung, vgl. etwa: BSG Urteile vom 24.02.2011, B 14 AS 87/09 R, Rn. 23, juris; und vom 03.05.2018, B 3 KR 13/16 R, Rn. 57, juris; BVerwG Urteil vom 21.01.1993, 5 C 22/90, Rn. 19, juris; Bayerischer VGH Beschluss vom 18.04.2005, 12 CS 04.3362, Rn. 10, juris; OVG Lüneburg Urteil vom 08.04.1992, 4 L 57/90, Rn. 22, juris; LSG Sachsen-Anhalt Urteile vom 27.03.2014, L 2 AS 877/12, Rn. 43 f., juris; vom 24.06.2014, L 4 AS 798/12, Rn. 37, juris; und vom 21.06.2021, L 2 AS 462/19, Rn. 20, juris; Bayerisches LSG Urteil vom 30.04.2015, L 7 AS 634/13, Rn. 67, juris). Für die Annahme einer Teilrechtswidrigkeit (so etwa: BVerwG Urteil vom 17.06.1993, 5 C 43/90, Rn. 15 und 28, juris; Hamdorf in Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, 7. Auflage 2020, § 117, Rn. 14; Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, Stand: April 2020, § 117, Rn. 27) besteht im Ergebnis kein Raum. Für diese Annahme könnte man zwar ins Feld führen, dass sich das Auskunftsverlangen denkbar aus vielen, auf jede einzelne Frage bezogenen Teilverwaltungsakten zusammensetzt (so Hamdorf a.a.O.). Allerdings spricht viel mehr für die Annahme, dass ein zur Verfolgung eines konkreten Zwecks mehrere Detailpunkte umfassendes und in einem Bescheid „ensembleartig“ zusammengefügtes Auskunftsverlangen regelmäßig – und so auch hier – als einheitlicher Verwaltungsakt anzusehen ist, bei dem eine Teilrechtswidrigkeit grundsätzlich ausscheidet. Ansonsten könnte die behördliche Verfügung durch eine gerichtliche Umgestaltung einen insgesamt wesensverändernden neuen Inhalt erhalten (BSG Urteil vom 03.05.2018, B 3 KR 13/16 R, Rn. 57, juris; LSG Sachsen-Anhalt Urteil vom 21.06.2021, L 2 AS 462/19, Rn. 20, juris). Dass die Beklagte ihre Fragen in den mitübersandten Vordrucken zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen aus der Sicht eines objektiven Empfängers (entsprechend §§ 133, 157 BGB) als Einheit formuliert hat, ergibt sich unter anderem daraus, dass der Kläger durch seine Unterschrift versichern sollte, dass die „gemachten Angaben hinsichtlich Einkommen und Vermögen der Wahrheit entsprechen“. Die Beklagte geht insoweit selbst nicht von einer Teilbarkeit des Bescheides aus. Nach dem mittlerweile in der Rechtsprechung etablierten Grundsatz zum grundsätzlichen Verbot einer geltungserhaltenden Reduktion von Auskunftsverwaltungsakten sind die Gerichte daher nicht befugt, solche Bescheide im Sinne eines vermeintlichen „Minus“ nur teilweise aufzuheben (BSG a.a.O.; BSG Urteil vom 24.02.2011, B 14 AS 87/09 R, Rn. 23, juris).

    Die geltungserhaltende Reduktion des Bescheides der Beklagten vom 16.01.2020 in entsprechender Anwendung von § 40 Abs. 4 SGB X kommt nicht ausnahmsweise in Betracht. Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt, betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsakts, im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte. Die Vorschrift ist für lediglich rechtswidrige Verwaltungsakte entsprechend anzuwenden (vgl. BSG Urteil vom 26.10.1989, 9 RV 7/89, Rn. 26, juris). Übertragen auf rechtswidrige Verwaltungsakte bedeutet die Regelung des § 40 Abs. 4 SGB X, dass ein gesamter Verwaltungsakt als rechtswidrig aufzuheben ist, wenn der rechtswidrige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne diesen Teil nicht erlassen hätte (vgl. BSG a.a.O.; LSG Sachsen-Anhalt Urteil vom 27.03.2014, L 2 AS 877/12, Rn. 43, juris). Dies kommt vorliegend von vornherein nicht in Betracht, weil die Beklagte von dem Kläger Auskunft über dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse unter Verwendung der übersandten Vordrucke angefordert hat, ohne dem Kläger insoweit Alternativen zur Auskunftserteilung aufzuzeigen, sowie die Vorlage von Unterlagen begehrt hat. Dabei konnte der Kläger die Ausführungen der Beklagten im Bescheid vom 16.01.2020 nur dahingehend verstehen, dass er aufgefordert war, die diesbezüglichen Vorgaben vollständig zu erfüllen oder sich – alternativ – nur im Ganzen einer Mitwirkung entziehen zu können. Insoweit findet sich im Bescheid vom 16.01.2020 der entsprechende im Original hervorgehobene Hinweis, dass der Vordruck vollständig auszufüllen und entsprechende Unterlagen vorzulegen seien. Ferner hat die Beklagte betont, dass alle Fragen zum Vermögen ebenfalls zu beantworten seien und im Falle einer Mitwirkungsverweigerung das Auskunftsbegehren im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt würde. Mit dieser Aufforderung erweckte die Beklagte den Eindruck, dem Kläger bleibe bei der Erfüllung einer Auskunftspflicht aus § 117 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB X keine andere Wahl, als die Auskünfte auf den ihm übersandten Vordrucken vollständig zu erteilen. Ferner ist zu bedenken, dass der Kläger als Adressat des Verwaltungsaktes nur schwer den rechtswidrigen Teil bzw. die rechtswidrigen Fragen von den rechtmäßigen Fragen unterscheiden konnte und Unklarheiten insoweit zu Lasten der erlassenden Behörde gehen müssen (vgl. LSG Sachsen-Anhalt Urteil vom 24.06.2014, L 4 AS 798/12, Rn. 37, juris). Hinzu tritt, dass in den übersandten Vordrucken eine Vielzahl von Fragen gestellt werden, die deutlich über das hinausgehen, was der Beklagte zur Durchführung der Aufgabe nach dem SGB XII benötigt hat (vgl. dazu Sächsisches LSG Urteil vom 21.11.2013, L 3 AS 320/12, Rn. 27, juris).

  • Danke für deine umfangreiche Recherche und die entsprechenden Postings hier. Das stärkt einem immer in der eigenen Vorgehensweise und im eingeschlagenen Weg und zugehörigem sicheren Auftreten. Viele Grüße

  • Kennst du das aus Urteilen?

    nein

    Was meinst du mit "ein Richter"?

    Allgemeine Auffassung, gerade bei Personen, die möglicherweise durch Auskunftsverweigerung in den Fokus der Behörde rücken.

    Ist leider auch die Ansicht der mich bisher beratenden Anwälte.


    Gruß frase

  • Allgemeine Auffassung,

    Allgemeine Auffassung nach welchen Statistiken? Oder was meinst du mit "allgemein"?




    Ist leider auch die Ansicht der mich bisher beratenden Anwälte

    Das glaube ich. Ich kann sogar nicht ausschließen, dass die Mehrheit der Anwälte im Land solche Meinungen vertreten, ich weiß es nicht. Ein UHP muss sich dann gut überlegen ob man sich vielleicht einen anderen Anwalt sucht, wie oben beschrieben.


    Grüße,

    m