Schenkungssteuer nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags, aber vor Rechtskraft der Scheidung

  • Guten Tag zusammen!


    Ich und meine Frau lassen sich einvernehmlich scheiden. Wir haben keine Kinder, kein Ehevertrag.


    Der Scheidungsantrag wurde im Januar eingereicht. Vermögen wird einvernehmlich unter Verzicht auf Zugewinnausgleich aufgeteilt.


    Es geht nun um folgendes.

    Wir haben zusammen eine Wohnung, im Grundbuch sind beide 50/50 eingetragen.

    Ich möchte meine Hälfte auf meine Frau unentgeltlich übertragen/schenken.


    Wie bekommen wir das am schlauesten hin, dass keine Steuern anfallen?

    Die Haltefrist von 10 Jahren ist bereits rum, das heißt Spekulationssteuer fällt nicht an. Gewerbesteuer fällt auch nicht an.


    Wie verhält es sich, wenn eine Schenkung des Miteigentumsanteils (Wert 130.000€) einer Immobilie in dem Zeitraum nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages aber vor Rechtskraft der Scheidung unter Eheleuten erfolgt? Könnte das Finanzamt diese Schenkung als steuerbare Zuwendung ansehen und die Schenkungssteuer geltend machen, obwohl man faktisch bis zur Rechtskraft der Scheidung noch als Eheleute gilt und 500.000€ Freibetrag hat?


    Vielen Dank!

  • BOBAH

    Hat den Titel des Themas von „Schenkungssteuer nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrag aber vor Rechtskraft der Scheidung“ zu „Schenkungssteuer nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags, aber vor Rechtskraft der Scheidung“ geändert.
  • Hi,


    ich denke, damit bist du in einem Steuerforum besser aufgehoben als hier. Familienrechtlich endet die Ehe mit Rechtshängigkeit der Scheidung. Was die Steuerklasse angeht, bereits im Jahr nach der Trennung. Da gibt es also durchaus unterschiedliche Regelungen. Es wäre zu überprüfen, ob wir hier wirklich eine Schenkung iSd Steuerrechts vorliegen haben, oder aber eine Vermögensaufteilung im Rahmen des Zugewinnausgleichs. Der Notar sollte wissen, was da greift und die Rechtsanwälte sollten ein Konstrukt finden, ein ganz legales, welches die ganze Sache auch steuerrechtlich gesehen erträglich macht. Wobei ich mich frage, wenn man sich denn so einig ist, wieso diese Problematik überhaupt gerichtlich anhängig gemacht wurde. Auch das ist ja ein erheblicher Kostenfaktor.


    TK

  • Hallo timekeeper, danke für deine Antowort!

    Wie meinst du das mit gerichtlich anhängig? Wir wollen uns unter uns einigen, sprich das einfachste wäre einen Termin beim Notar zur Schenkung zu vereinbaren vor Rechtskraft der Scheidung.

  • Hier ist noch die Antwort von dem Steuerfachanwalt, ich bin mir aber trotzdem nicht 100% sicher, ob das alles so einfach ist:


    Sehr geehrter Herr XXXX,

    entscheidend ist der Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung. Davor bleiben Sie Ehegatten auch im Sinne des ErbStG und können den Freibetrag in Höhe von 500.000 € in Anspruch nehmen.

    Außerdem: wurde die Wohnung vor der Schenkung von Ihnen und Ihrer Ehefrau zu eigenen Wohnzwecken genutzt (Familienheim), bleibt eine solche Zuwendung unter Ehegatten von der Schenkungssteuer ganz befreit (vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG):



    Zitat: (1) Steuerfrei bleiben



    (...)

    4a.

    Zuwendungen unter Lebenden, mit denen ein Ehegatte dem anderen Ehegatten Eigentum oder Miteigentum an einem im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegenen bebauten Grundstück im Sinne des § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Bewertungsgesetzes verschafft, soweit darin eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird (Familienheim), oder den anderen Ehegatten von eingegangenen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Anschaffung oder der Herstellung des Familienheims freistellt. Entsprechendes gilt, wenn ein Ehegatte nachträglichen Herstellungs- oder Erhaltungsaufwand für ein Familienheim trägt, das im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten oder im Eigentum des anderen Ehegatten steht. Die Sätze 1 und 2 gelten für Zuwendungen zwischen Lebenspartnern entsprechend;

    Günstiger ist es also in solchen Fällen, die Wohnung vor der rechtskräftigen Scheidung zu übertragen.