Unterhalt Kind wird 20 und beginnt eine Ausbildung

  • Hallo zusammen!


    Also ich habe heute eine Kopie der Jugendamts Urkunde bekommen über die Verpflichtung zur Unterhaltsleistung.


    Da steht drin das zum damaligen Zeitpunkt 110 % vom mindest Unterhalt bezahlt werden muss.


    Ein Ablaufdatum finde ich nicht.


    Meine Tochter hat mir bis heute immernoch keine Auskunft gegeben über ihre Gehaltseinkommen, worum ich gebeten habe.


    Könnt ich da jetzt in Schwierigkeiten bekommen wenn ich Unterhalt einstellen.


    Gruß FrEak

  • Je nach tituliertem Kindergeldabzug sind jeden Monat 508,00 Euro oder 633,00 Euro zu zahlen. Der Betrag ist aus dieser Urkunde sofort vollstreckbar, unter gewissen Umständen auch für bereits abgelaufene Zeiträume mit geringerer Zahlung.


    Eine Abänderung dieses Titels muss zwingend anwaltlich und gerichtlich erfolgen, wenn sich das Kind nicht dazu meldet.

  • Hi Tabula rasa,


    Ich verstehe das ganze System nicht so ganz.

    Das Kind wird 20. Jugendamt sagt sie sind raus.

    Laut Internet muss das volljährige Kind sich um weiter Ansprüche doch selber bemühen, wieso muss ich dann zum Anwalt?

    Wir haben die Vereinbarung damals bei Volljährigkeit eine Vereinbarung getroffen das ich Summe X erstmal weiter zahle. Nun hab ich erfahren das sie eine Ausbildung beginnt.

    Nach mehrmaligen Nachfragen wie hoch ihr Einkommen ist , da dies ja mit angerechnet wird, gibt sie keine Auskunft.

    Ich habe ihr geschrieben das ich diesen Monat noch zahle und den Unterhalt bis zur einer Klärung erstmal einstellen werde.

    Rein rechtlich muss sie doch aktiv werden und ihre Bedürftigkeit,wenn vorhanden, vordern?


    Vielleicht hab ich da ja auch einen Denkfehler. Aber bei einem Netto Ausbildungsgehalt von geschätzten 800 Euro + Kindergeld würde sie ja bei ungefähren 1000 Euro Landen.

    Dann wäre so die nicht mehr bedürftig.






    Gruß FrEak

  • Habe mich bei den Zahlbeträgen vertan. Zu zahlen sind laut Urkunde je nach tituliertem Kindergeldabzug 585 Euro oder 460 Euro. Verzeihung!


    Du hast eine vollstreckbare Urkunde unterschrieben. Um diese aus der Welt zu schaffen, musst du bei ausbleibender Reaktion des Kindes eben gerichtlich vorgehen. Du wärst damit in der geschilderten Situation auch erfolgreich, weil eben vermutlich kein Anspruch mehr besteht.


    Für die Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde ist es aber unerheblich, ob der Anspruch überhaupt noch besteht. Sobald du den titulierten Betrag nicht bezahlst, kann er vollstreckt werden. Das ist der Sinn dieser Urkunde.


    Machst du das nicht, musst du eben mit der Gefahr leben, dass dir jemand dein Konto oder Gehalt pfändet und du dieses Geld auch nicht wiedersehen wirst. Deine Entscheidung. Es gibt genügend Anwälte, die den ganzen Tag nur solche Sachen fabrizieren.

  • Hi,


    noch in Ergänzung. Das Jugendamt war Interessenvertretung des Kindes. Diese endet mit Volljährigkeit; die Tochter kann allenfalls noch im Innenverhältnis die Tochter weiter beraten; es wird aber im Verhältnis zu dir nicht tätig werden.


    Du musst jetzt den Titel aus der Welt bekommen und klären, ob und in welcher Höhe für die Zukunft noch ein Anspruch des Kindes besteht. Ansonsten kann das wahnsinnig teuer werden. Im Unterhaltsrecht gibt es nun mal keine Zauberfeen, die automatisch was auch immer regeln. Und dir fehlt (nimm es mir bitte nicht übel, ist nicht böse gemeint) die erforderliche Sachkunde, lass den Fachmann arbeiten.


    Und die Tochter kann bei Ausbleiben der Unterhaltszahlungen rein rechtlich nachfolgendes tun: schickt den Titel an den Gerichtsvollzieher und erteilt einen Vollstreckungsauftrag. Und der GV prüft nur, ob der Titel unbefristet ist, und dann vollstreckt er. Ob das Kind einen eigenen Verdienst hat, das kann und darf er nicht überprüfen.


    TK

  • Hallo in die Runde,


    ich lese das hier ja schon öfter und muss echt sagen, korrekt ist hier die Gesetzeslage auch nicht. Man unterwirft sich mit seiner Unterschrift einem Titel, ändert sich Alter oder Einkommen des Empfängers bleibt das ohne Auswirkung auf den UHP. Der UHP muss sich immer offenbaren, jede Einkommensänderung, die Einfluss auf die Zahlungshöhe hat, wird angerechnet und ändert die Zahlungshöhe.


    Wäre daher nicht eine klare gesetzliche Begrenzung solcher Titel bis zum 18 LJ besser?


    Für die Gerichte macht es doch auch nicht mehr Arbeit, ob ein UHP den Titel dort abändern lässt oder der Berechtigte sich um eine neue Vereinbarung kümmern muss, wenn man keine außergerichtliche Lösung findet?


    Gruß frase

  • Hi,


    es bleibt jedem unbenommen, den Titel bis zur Volljährigkeit zu begrenzen. Gerade, wenn es um einen vom Jugendamt ausgestellten Titel geht, der ja letztlich nur ein tituliertes Schuldanerkenntnis geht. Im Gesetz wirst du keine Regelung dafür finden, warum auch? Die Gerichte neigen allerdings - je nach Einzelfall - dazu, den Anspruch auf einen unbefristeten Titel zu bejahen. Ich neige auch wie du eher zu einer Begrenzung; allerdings TR hier eher zu einer unbegrenzten Austitulierung. Einer der wenigen Fälle, in denen wir nicht einer Meinung sind.


    Ist aber eher eine dogmatische Frage. Wir haben es hier letztlich mit einer widerlegbaren Vermutung zu tun, einerlei, welche Ansicht man vertritt. Und, die Gerichte müssen doch auch völlig unabhängig vom gewählten Modell gar nicht damit befasst werden. Das ist doch ohnehin nur in "Notfällen" zuständig. Man kann alles, wirklich alles außergerichtlich regeln, auch mit Titulierung.


    Man muss also einerlei vom Modell bei Volljährigkeit neu rechnen und miteinander kommunizieren. Und das tut in unserem Fall hier das Töchterchen nicht, das ist das Problem.


    TK

  • Hallo zusammen,


    also bleibt mir im Endeffekt nichts übrig als den Weg zum Anwalt, um auf der sicheren Seite zu sein .

    Wollte mir eigentlich die Kosten dafür sparen da die Kollegen ja nicht Grade günstig sind .


    Verrückte Welt 😂

  • Hallo Freak,


    manchmal hilft auch ein Einschreiben mit Rückschein (Empfangsbekenntnis) und der Ankündigung, sich nun juristischen Beistand zu holen, da keine Kooperation zu erkennen ist.

    Schreib eine Fristsetzung mit rein und spiele den Ball deiner Tochter zu. Es kann viele Gründe geben, warum sich ein junger Erwachsener so verhält.

    Kommt keine Reaktion, dann bleibt halt nur der Weg zum Anwalt. In der Gesamtschau wäre es dann vermutlich auch erstmal ein Abschluss für dich und minimiert das Risiko in eine "Pfändungsfalle" zu laufen.


    Gruß frase