Vereinbarte Kindesunterhalt

  • Hallo zusammen,


    ich habe eine Vereinbarung mit der Kindesmutter, über die Höhe des Unterhalts, für unsere zwei Kinder.

    Dieses ist niedriger als in der Düsseldorfer Tabelle. Da ich auch in der Woche die Kinder beaufsichtige, damit die Kindesmutter arbeiten kann.

    Jetzt kommt das Forderungsmanagement und fordert von mir die Differenz, die ich an die zahlen soll und argumentieren, die Kindesmutter ist dazu nicht befugt, über die Höhe des Unterhalts zu entscheiden.

    Und verlangen, dass ich in Zukunft den Unterhalt direkt an die überweise und nicht direkt an die Mutter.


    Ist das so richtig? Das kann doch nicht sein.


    Viele Grüße

    Dennis

  • Forderungsmanagement bedeutet Bürgergeld vom Jobcenter?


    Es ist richtig, dass die Mutter sich nicht auf Kosten der Solidargemeinschaft mit dem Vater auf einen zu niedrigen Unterhalt vereinbaren sollte. Wie viel Unterhalt "richtig" ist, das kannst du mit dem Jobcenter wirksam verhandeln.


    Mit der Mutter geht es nur dann, wenn sie keine Sozialleistungen bezieht.

  • Hi,


    ich weiß nicht, wie alt die Kinder sind. Aber abgesehen davon. Die Kinder und die Mutter bilden eine Bedarfsgemeinschaft. Dies bedeutet, dass der Bedarf der drei Personen addiert wird und dann geschaut, ob vorrangig andere Verpflichtete da sind. Wenn für die Kinder der von dir geschuldete Unterhalt nicht gezahlt wird, die Kinder aber nicht so viel "Einkommen" haben, dass sie für sich selbst aufkommen können, also eine eigene Bedarfsgemeinschaft bilden (gibt es auch bei Minderjährigen), dann ist vom Verpflichteten, also von dir, der gesetzlich geschuldete Unterhalt zu zahlen, der dann in die Bedarfsgemeinschaft einfließt.


    TK

  • Aber warum muss ich für das Bürgergeld der Mutter aufkommen? Wir waren nie verheiratet.

    Nicht klar, was deine Frage ist. Die Unterhaltsansprüche der Kinder ergeben sich aus §§ 1600ff. BGB. Der Unterhaltsanspruch der unverheirateten Mutter gegen dich könnte sich aus § 1615l BGB ergeben (bei Kleinkindern). Alle Unterhaltsansprüche gehen auf das Jobcenter über (§ 33 SGB II) und können deshalb vom Jobcenter gegen dich geltend gemacht werden. Wenn kein Unterhaltsanspruch besteht, dann müsstest du das einwenden und dich gegen die Forderung wehren.