Lohnpfändung

  • Hallo zusammen,


    ich bin Vater von 4 wundervollen Kindern,

    14 ,7,7,5 Jahre. Ich Zahle einen Kindesunterhalt von 100 % des Mindestunterhalt. Bei allen Kindern besteht ein Unterhaltstitel.
    2023 kam ich hin und wieder in eine finanzielle Notlage, so da ich bei einem Kind den Kindesunterhalt um 100 Euro reduziert hatte, mal hin und wieder, je nach Monat. Mir ist bewusst dass ich dies nicht eigenmächtig darf. Bei 1727 € Kindesunterhalt, sind 100 Euro bei mir viel Geld. Die Kindesmutter hatte ich darüber informiert und versichert dass ich den Rückstand , sobald ich kann, zurückzahle, ich hatte auf Verständnis gehofft, leider vergeblich.


    Schnell hatte ich post ihres Anwalt im Briefkasten. Ich konnte mich mit dem Anwalt schnell einigen und den Rückstand zum Glück schnell begleichen. Somit dachte ich, wäre dies erledigt.
    Mir ging es 2024 finanziell wieder, jaa, ich sag mal gut. Ich will mich nicht beschweren ich habe mir die Situation so ausgesucht und bin mittlerweile im reinen damit, mein Leben habe ich auf Minimalistisch umgestellt. :S


    So, nach ein paar Monaten schaute ich nicht schlecht, da ich eine Lohnpfändung auf meinem Gehalt aufwies.
    Den Kontakt habe ich zum Anwalt gesucht, aber mittlerweile auch vergeblich. Die Lohnpfändung bleibt bestehen. Dass hier gepfändet werden darf, durch den Unterhaltstitel ist mir bewusst, ich weise keine Rückstände auf, ist dies Rechtens ? mir wird nicht mehr die Möglichkeit gegeben selbst den Unterhalt zu zahlen.

    Grüße Dennis

  • Hi,


    ja, das ist rechtens. Sinn der Unterhaltstitel ist es, kontinuierlich den laufenden Unterhalt des Berechtigten sicher zu stellen. Diese Titel sind also nicht auf die Realisierung von Rückständen begrenzt. Und es hat ja Unregelmäßigkeiten gegeben.


    Was du mit deinem letzten Satz meinst, das ist mir nicht so ganz klar. Du zahlst doch jetzt auch selbst aus deinem Einkommen den Unterhalt.


    TK

  • Hi Timekeeper,


    danke für die Antwort. Mit dem letzten Satz meinte ich, dass ich nicht mehr selbst den Kindesunterhalt überweisen kann. Klaro, es ändert sich nichts , der Kindesunterhalt wir weiterhin von meinem Einkommen beglichen. Trotzdem empfinde ich dass als unangenehm , das hier eine Pfändung durchgeführt wird. :)

  • Eine Lohnpfändung ohne Rückstände ist mMn nicht zulässig.


    Die dauernde zukünftige Pfändung von Unterhalt darf nur funktionieren, wenn ein Zahlungsrückstand zum Zeitpunkt der Einleitung besteht.

  • Unregelmäßigkeiten in der Vergangenheit sind nicht relevant. Maßgebend ist der Tag des Posteingangs beim Vollstreckungsgericht. Bestehen an diesem Tag keine Zahlungsrückstände, besteht keinerlei Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass eines Beschlusses. Eine Jahresfrist ist mir nicht bekannt.

  • Das ist genau die richtige Vorschrift und daraus ergibt sich das Gegenteil.


    Bei der Vollstreckung wegen der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche (...) zugleich mit der Pfändung wegen fälliger Ansprüche auch künftig fällig werdendes Arbeitseinkommen wegen der dann jeweils fällig werdenden Ansprüche gepfändet und überwiesen werden.


    Der Unterhaltspflichtige kann Erinnerung nach 766 ZPO gegen diesen Beschluss einlegen. Den Rechtspfleger würde ich zudem mit Schadensersatzforderungen für meine Aufwendungen konfrontieren, denn das ist eine erhebliche Amtspflichtverletzung.


    Soweit eine Vorratspfändung überhaupt in Betracht kommt, ist sie ihrem Zweck entsprechend nur gleichzeitig mit der Vollstreckung wegen bereits fälliger Beträge möglich. Eine Pfändung allein wegen zukünftiger Ansprüche ist in keinem Fall zulässig. (OLG Frankfurt/M. (ZivSen. Kassel), Beschluß vom 31. 5. 1954 - 1 W 80/54)

  • Sorry, da sind wir unterschiedlicher Ansicht. Ich habs in meinem Berufsleben ja oft genug gemacht; ich schau nachher mal in meinem Archiv nach. Wenn sich in den letzten Jahren nichts geändert hat, müssen einmal Unregelmäßigkeiten dagewesen sein, so dass die regelmäßige Zahlung gefährdet ist, und diese Unregelmäßigkeiten dürfen nicht älter als ein Jahr sein.


    TK

  • Maßgebend ist nur das Gesetz, ergänzt durch Rechtsprechung. Und das ist hier seit Jahrzehnten gleich. Was da in irgendwelchen Archiven steht, ist bedeutungslos. Es sei denn du führst das Archiv eines Zivilsenats.


    Wenn man etwas nicht weiß, kann man auch einfach in Gesetzeskommentaren nachlesen. Das ist keine Schande. Z.B.


    1) Flockenhaus inMusielak/Voit, ZPO,21. Auflage 2024: "Abs. 3 erlaubt aber keine isolierte Vorratspfändung allein wg. künftig fälliger Ansprüche." unter Verweis auf OLG Frankfurt a. M. DAVorm. 1984, 709; KG Rpfleger 1961, 126; LG Wuppertal MDR 1990, 640


    2) Smid im Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2020: "Die Vorratspfändung wird von Abs. 3 nur unter der Voraussetzung zugelassen, dass zugleich mit der Vorratspfändung die Vollstreckung wegen fälliger Ansprüche erfolgt. Eine isolierte Vorratspfändung gibt es nicht."


    3) Anders/Gehle/Nober, 82. Aufl. 2024, ZPO: "Die Vorratspfändung ist nur insoweit statthaft, als gleichzeitig eine Pfändung wegen eines fälligen derartigen Anspruchs notwendig ist. Eine Vorratspfändung ist also dann unstatthaft, wenn eine Pfändung nur wegen zukünftiger Ansprüche infrage kommt, OLG Ffm OLGR 2000, 269; LG Wuppert MDR 1990, 640."


    Es spielt keine Rolle, wo du nachliest. Eine andere Rechtsmeinung wird noch nicht mal erwähnt. Wenn du eine solche hast, dann solltest du diese wenigstens begründen können. Der Verweis auf eine nichtexistente Frist hilft dabei nicht zur Überzeugungsbildung meinerseits.


    Es spielt auch (für mich) keine Rolle, dass du in deinem Berufsleben offenbar "oft genug" unzulässige Pfändungen veranlasst hast. In welcher Funktion frage ich mich auf Basis deiner Beiträge hier allerdings schon.

  • dich hat es ja mal richtig übel getroffen mit 4 Kindern Trennung und dan noch 4 Unterhalt titel :D Bleibt ihnen überhaupt mehr als wen Sie Bürgergeld beziehen würden und der Papa Staat übernimmt die wohnkosten?


    wad ist ihre Pfändunggrenze 1450€ oder liegt diese darunter..?.