PKV - Wer muss zahlen?

  • Hallo!


    Folgende Situation: Beide Eltern PKV-versichert, Kinder auch seit der Geburt in der PKV versichert.


    Ich habe folgende Frage:

    Sind die Kosten für die PKV vollständig vom Barunterhaltspflichtigen zu tragen oder sind die Kosten Mehrbedarf und demnach anteilig von beiden Elternteilen zu tragen?


    Ich finde im Netz antworten für beide Sichtweisen.


    Das zuständige OLG sagt hierzu:

    11.1 Die Tabellensätze der Düsseldorfer Tabelle enthalten keine Kranken- und

    Pflegeversicherungsbeiträge für das Kind, wenn dieses nicht in einer gesetzlichen

    Familienversicherung mitversichert ist. Das Nettoeinkommen des Pflichtigen ist um solche

    zusätzlich zu zahlenden Versicherungskosten zu bereinigen. Kosten für den Besuch eines

    Kindergartens oder vergleichbare Betreuungsformen werden mit Ausnahme der

    Verpflegungskosten durch die Tabellensätze nicht erfasst. Sie sind Mehrbedarf des Kindes

    (BGH FamRZ 2009, 962).


    Das örtliche Jugendamt sagt, es sei Mehrbedarf.


    Weiß jemand Genaueres dazu?


    Danke!

  • Hi,


    ich erinnere mich an ein BGH-Urteil, in welchem ausdrücklich festgestellt wurde, dass es sich nicht um Mehrbedarf im klassischen Sinn handelt. Insofern ist die Auskunft des JA falsch. Es handelt sich vielmehr um einen integrierten Bestandteil des Unterhalts, welcher von dem Elternteil zu tragen ist, der zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet ist. Hätten wir es mir "echtem" Mehrbedarf zu tun, so wären die Kosten ja eventuell anteilig zwischen den Eltern gemeinsam zu tragen. Also, eine Zusatzversicherung wäre als Konsequenz aus dieser Rechtsprechung Mehrbedarf, die Grundversicherung nicht.


    Allerdings: der Kassenbeitrag ist ein Faktor, um den das Einkommen zu bereinigen ist. Es kann folglich durchaus sein, dass du dadurch in eine geringere Einkommensgruppe rutschst und der Kassenbeitrag dadurch durchaus Einfluss auf die Höhe der Unterhaltszahlungen hat. Ist dein Einkommen denn sauber bereinigt worden?


    TK

  • Vielen Dank für die Antwort, ich werde nun mal nach dem BGH-Urteil recherchieren.


    Ja, es wurde korrekt bereinigt und sauber berechnet. Auch, dass der für die Kinder zu zahlende PKV-Beitrag vom Einkommen vorweg abzuziehen ist, ist unstrittig.

  • Ich denke, ich habe das von dir erinnerte Urteil gefunden:

    Zwar geht es im Prinzip eher um die Verwirkung von Ansprüchen auf die PKV-Kosten bzw. ob ein Ausgleichsanspruch hinsichtlich des ermäßigten Beihilfesatzes besteht, jedoch enthält das Urteil folgenden Absschitt:


    (a) Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Anspruch auf eine angemessene Kranken- und Pflegeversicherung zum angemessenen Lebensbedarf der Antragsteller gehört, so dass die privaten Krankenversicherungsbeiträge der Antragsteller für die Zeit ihrer Minderjährigkeit allein vom barunterhaltspflichtigen Antragsgegner zu tragen sind (vgl. Wendl/ Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 2 Rn. 327).


    Im Weiteren wird dann festgestellt, dass der Vorteil aus dem erhöhten Beihilfebemessungssatz nicht auszugleichen ist. Aber darum ging es mir ja gar nicht.


    timekeeper, hattest du dieses Urteil im Sinn und deutest du es, insbesondere den zitierten Passus (Abschnitt 35 aus dem Urteil), auch so, dass die PKV-Kosten in oben genanntem Szenario (wie im BGH-Urteil alle PKV-versichert) voll vom Barunterhaltspflichtigem zu zahlen sind?

  • Hi,


    ich suche die Entscheidung derzeit; ich hab sie irgendwo ganz altmodisch als Hardcopy. Nur wo? Entscheidend ist doch nur eines: Krankenkassenbeiträge sind kein Mehrbedarf, sondern Teil des Kindesunterhalts wie Essen, Trinken und Klamotten, also ein absolutes muss und deshalb eben Bestandteil des Unterhalts. Anders sehe ich es nur bei Zusatzversicherungen, die es ja auch gibt; nicht aber bei der versicherungstechnischen Grundversorgung.


    TK