Hi,
ich schreibe hier ja in lockerer Folge über das Verhältnis Anwalt/Mandanten, einfach, damit diese im Familienrecht so wichtige Beziehung funktioniert. In einem Scheidungsverfahren besteht für den Antragsteller Anwaltszwang; in anderen Familienrechtssachen vor Gericht teilweise, wenn jedoch die Gegenseite einen Anwalt hat ist es schon unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit häufig sinnvoll, einen zu mandatieren. Nur, wer zahlt ihn?
Wie in allen Gerichtsverfahren, aber auch in außergerichtlichen Verfahren gibt es das Prinzip der Verfahrungskostenhilfe (VKH), d.h., im Fall der Bedürftigkeit kann der Betroffene erwarten, dass nicht nur die Gerichtskosten, sondern auch die eigenen Anwaltskosten zumindest als Darlehen übernommen werden. Im Gerichtsverfahren regelt das in der Regel der Anwalt mit, wenn es um rein außergerichtliche Tätigkeit geht, dann kann das Amtsgericht auf Antrag auch die Erstattung von Beratungskosten und außergerichtliche Korrespondenz erstatten. Also: arm = schutzlos, das gibt es in Deutschland nicht. Wenn die Beratung bzw. das Gerichtsverfahren Aussicht auf Erfolg haben, dann geht der Staat zumindest in Vorlage.
Ob die verauslagten Kosten zurück zu zahlen sind, ist eine Einzelfallentscheidung, und greift in Gerichtsverfahren. Entweder, man bekommt bedingungslose VKH bewilligt, dann muss man sich zunächst einmal um gar nichts kümmern. Allerdings, das Gericht wird binnen der ersten 4 Jahre überprüfen, ob sich an der Bedürftigkeit etwas geändert hat, dann bekommt man die Auflage, den verauslagten Betrag entweder durch einmalige Zahlung oder aber in Raten zu begleichen. Oder aber man muss von vornherein Raten zahlen.
Beratungshilfe- und VKH-Honorare sind geringer als die Regelhonorare von Anwälten. Abweichungen nach oben sind zwar möglich, aber im Familienrecht ist mir insoweit noch kein Fall untergekommen. Auch das muss man wissen, wobei die Differenz zu Lasten des Anwalts außergerichtlich besonders hoch ist. Deshalb sollte man vor Mandatierung auch dieses Problem ansprechen.
So, das war der Einstieg, später geht es weiter.
TK