Bitte des SA, Einkommensverhältnisse bei Änderung mitzuteilen

  • Ich weiß es nicht, aber in deinem Zitat der Finanztip steht ja wortwörtlich, dass es den Anteil der Geschwister NICHT mittragen muss. Also ich denke für deinen eigenen Anteil dann nach seinen Möglichkeiten. Aber ich glaube das haben wir hier im Forum sich schon mal ausführlich diskutiert?

  • Gesetzetexte zu interpretieren oder auch wie hier die genannte Meinung Finanztip, ist echt schwer. Und immer immer wieder ist es nicht eindeutig,


    "Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen"(§ 1606 Abs. 3 BGB).


    Ist gemeint, das eine offene Forderung in einem ersten Schritt anteilig gleich durch 3 geteilt ( 2100 eur / 2 = 700 eur ) wird und egal ob 2 Geschwister ausfallen, das 3te Geschwister max. nur bis 1/3 der gesamten offenen Forderung ( 700 eur ) leisten müsste, wenn es leistungsfähig ist ?


    Oder ist gemeint , ohne einen ersten Berechnungschritt, das "anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen" , wenn dann locker für ihn möglich, doch evt. die gesamte Forderung leisten muss wenn 2 Geschwister unter 100K sind und komplett ausfallen ?

    Beispiel:

    Geschwister 1: 20000 Einkommen, fällt komplett aus

    Geschwister 2: 20000 Einkommen, fällt komplett aus

    Geschwister 3: 1 Million Einkommen. im Verhältnis zu den Geschwistereinkommen ja dann fast Alles. Es könnte also die Gesamtforderung zahlen.

    Muß sie dann auch oder nur max. 700 eur ?


    Mmh ?

  • Ist gemeint, das eine offene Forderung in einem ersten Schritt anteilig gleich durch 3 geteilt

    nein, so läuft das nicht.


    Der Betrag, der durch das Sozialamt finanziert werden muss, wird "entsprechend der Leistungsfähigkeit" der Geschwister (gleich naher Verwandter) aufgeteilt.


    Dann muss aber auch nur der UHP zahlen, der über der Grenze liegt.


    Um hier seine Rechte zu wahren, würde ich immer einen Fachjuristen beauftragen, der die Berechnung des Amtes prüft und auch den Schriftwechsel mit dem Amt führt.


    Zur Verdeutlichung ein Beispiel: 2 gleichnahe Verwandte (A und B) und der UHB benötigt 2000€ Hilfe zur Pflege.

    Die Leistungsfähigkeit von A wird mit 2000€ bestimmt,

    Die Leistungsfähigkeit von B mit 1000€

    A würde also 2/3 (1333) und B 1/3 (666) von den 2000 übernehmen.

    Nun kommt das AEG ins Spiel, denn A liegt über der Grenze und zahlt seinen Anteil. B liegt unter der Grenze und zahlt nichts.


    Das Beispiel verdeutlicht aber, das ohne Kenntnis der Einkommen von A und B keine korrekte Berechnung erfolgen kann.


    Gruß frase

  • Das Beispiel verdeutlicht aber, das ohne Kenntnis der Einkommen von A und B keine korrekte Berechnung erfolgen kann.


    Gruß frase

    Hi. Ja und da wird es kompliziert, weil ja die schwach verdienenden UHP eigentlich gar keine Angaben machen müssen nach AEG wenn keine hinreichenden Informationen zu einem Einkommen über 100 T€ vorliegen. Ohne Angaben scheitert aber die Verhältnisrechnung. Da sieht man mal was hier alle schief läuft mit so schwarz oder weiß oder Alles oder Nix Grenzen. Warum nicht gleich den mindest SB bei 5.000 ansetzten anstatt dieser unfairen Grenze, die zudem seit Jahren trotz Inflation nicht angepasst worden ist. Angenssen wäten mindestens 120 T€ zu versteuerndes Gesamteinkommen.

  • Hi,


    eigentlich halte ich mich ja aus der Elternunterhalt-Problematik raus, das wissen hier unsere erfahrenen Mitglieder. Wenn wir jedoch wie hier den Prinzipien der jur. Methodenlehre nähern, dann nehme ich doch Stellung, vielleicht erleichtert es einigen Betroffenen, mit dem Problem umzugehen.


    Das Gesetz kann nicht jeden Einzelfall regeln. Deshalb haben wir auf der Tatbestandsseite unbestimmte Rechtsbegriffe, auf der Rechtsfolgeseite gegebenenfalls Ermessen. Beides ist im Einzelfall auszufüllen, gerade im Unterhaltsrecht sind dann gewisse Kategorien für Standartfälle geschaffen worden, danach wird dann in der Regel vorgegangen; im konkreten Einzelfall kann man dann davon abweichen.


    So, zur Bestimmung der Unterhaltshöhe: man muss für die Zukunft eine Berechnung vornehmen. Dabei geht man davon aus, dass es in etwa in Zukunft so bleibt, wie es in naher Vergangenheit war. Deshalb werden als Hilfsmittel die Einnahmen naher Vergangenheit genommen; bei festem Gehalt die letzten 12 Monate, bei unregelmäßigem Gehalt (Selbständigkeit) die letzten 36 Monate. Dass das so bleibt, das ist eine widerlegbare Vermutung. Kann man davon ausgehen, dass in Zukunft dauerhaft wesentliche Veränderungen vorkommen, positiv oder negativ, dann kann man die Vermutung, die auf der Vergangenheit fußt, nicht heranziehen. Man muss dann auf den Erwartungen für die Zukunft, also einer anderen Vermutung, die Berechnung aufbauen.


    Hieraus folgt, dass wesentliche Änderungen mitzuteilen sind. Ich sehe diese Verpflichtung auch bei den Kindern, die ihren Eltern Unterhalt zahlen müssen. Und zwar nicht nur, wenn sich die Änderung zu ihren Gunsten auswirkt, sondern auch zu ihren Lasten. Dadurch kann es bei Selbständigen natürlich zu erheblichen Schwankungen kommen. Eben zum Abweichen von den Vermutungen, die ja nur pauschaliert sein können.


    So, nun zum Problem des Hauseigentums des Pflegebedürftigen, wenn die Ehefrau noch im gemeinsamen Haus lebt. Davon ausgehend, dass sie auch nicht mehr ganz jung ist, auf der anderen Seite aber genug Kapital (Immobilie) da ist, um die Heimkosten zu tragen, gibt es noch eine andere Lösung, zu der häufig gegriffen wird. Niemand wird die alte Lady aus ihrer Wohnung/ihrem Haus vertreiben. Es wird eine Grundschuld eingetragen, deren Höhe nach Ableben des Ehemannes im Heim zu berechnen ist. Und realisiert wird die nach Tod der Ehefrau. Oder aber, die Grundschuld wird nach oben begrenzt, man weiß ja nicht, wie lange der Mann noch lebt.


    Wir sind also wieder im Bereich des individuellen Ausfüllens eines unbestimmten Rechtsbegriffs, eventuell eben in einem Fall, in welchem die allgemeinen Vermutungsregeln nicht ausreichen.


    TK