Abfindung und Kindesunterhalt

  • Hallo liebe Forummitglieder,


    ich habe hier schon einige Beiträge durchgelesen, sind aber doch schon etwas älter, deswegen schreibe ich jetzt hier.

    Ich bin unterhaltspflichtig gegenüber meinen drei Kindern, 11-16 Jahre alt. Unterhaltspflicht ist auch beurkundet. Jüngstes Kind wird jetzt bald 12 und Unterhalt steigt erneut. Dann befinde ich mich schon unterhalb des Selbstbehalts. Jetzt wird mir bald zeitnah von meinem Arbeitgeber gekündigt. Ich werde eine Afindung Summe X bekommen.

    Jetzt meine Frage. Wie wird mir diese bei der Unterhaltszahlung angerechnet? Angenommen ich verdiene in einem neuen Arbeitsverhältnis 500Euro weniger, muß ich dann

    aus der Abfindung auf meinen vorherigen Verdienst aufstocken? Also auf das letzte Einkommen meines alten Arbeitgebers? Bei wem oder welcher Institution kann ich mich diesbezüglich beraten lassen.

    Danke für alle hilfreichen Infos, hier aus dem Forum.


    Ich wünsch euch allen ein schönes Wochenende

  • Hallo ZaffiC,


    Zunächst musst du den bisherigen Unterhalt weiter zahlen, bis die Titel/Jugendamtsurkunden abgeändert sind.


    Wer hat die Berechnungen bisher vorgenommen ?


    edy

    Eine freundliche Begrüßung bei jedem Beitrag, ist eine Werschätzung gegenüber den Antwortgebern
    z.B. "Hallo"
    Das ist ein Laienforum, die Antworten sind nicht rechtsverbindlich. edy (Admin)

  • Hi,


    dir auch ein schönes, hoffentlich ebenso sonniges Wochenende, wie ich es hier habe.


    Ich hoffe, wir können dir hier zumindest beim Einstieg in die Problematik weiter helfen. Ich tue mich hier etwas schwer, einfach weil man bei dieser Fallkonstellation sehr individuell schauen muss. Ich gehe mal davon aus, als Basis, dass ein Titel existiert, dass weiterhin korrekt gerechnet wurde, auf der Basis des bisherigen Verdienstes. Weiterhin davon, dass auch das älteste Kind noch kein eigenes Einkommen/Lehrgeld bekommt.


    So, so lange der Titel in der Welt ist, muss dieser auch bedient werden, und zwar unabhängig von der aktuellen Einkommenslage. Er kann dann abgeändert werden, wenn sich diese Lage dauerhaft verändert, sei es positiv oder negativ. So, du wirst in Zukunft wohl weniger verdienen. Solltest du eine Zeitlang ALG 1 erhalten, dann bist du ja nicht mehr berufstätig, dadurch verringert sich dann auch dein Selbstbehalt. Das nur der Vollständigkeit halber. Jetzt verdienst du in Zukunft dauerhaft weniger; das hat wie ausgeführt grundsätzlich Einfluss auf die Höhe des Unterhalts. Bleibt die Frage, inwieweit die Abfindung einzubeziehen ist. Das ist zumindest dann der Fall, wenn du nicht den Mindestunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle zahlen kannst. Insoweit musst du auf jeden Fall die Abfindung einsetzen. Wenn höhere Unterhaltszahlungen austituliert sind, kommt es auf die Höhe der Abfindung an.


    Wie lange muss man die Abfindung einsetzen? Es gibt ja einen "unantastbaren" Betrag; den kannst du auf jeden Fall behalten; d.h., spätestens dann ist der Titel anzupassen. Umgekehrt kann es natürlich auch sein, dass du wegen der Abfindung auf den Mindestlohn aufstocken musst, wenn bisher weniger austituliert ist. Allerdings müssten die Kinder, vertreten durch die Mutter diesen Anspruch geltend machen.


    Ich hoffe, dass dieser Einstieg dir ein wenig Klarheit verschafft.


    TK

  • Hallo, danke für die Antwort.


    Wer ändert die Urkunden ab? Die Berechnungen hat das Jugendamt vorgenommen, also kein Anwalt oder sonst jemand.

    Was ich bisher immer noch nicht weiß, wer kann mich zum Thema Unterhalt beraten? Muß ich mir nen Anwalt nehmen? Möchte ich natürlich vermeiden. Natürlich werde ich für meine Kids finanziell da sein, aber der Punkt ist jetzt ereicht, wo ich auch mal an mich denken muß, sonst gehts garnicht mehr weiter.

  • Hallo ZaffiC,


    Bitte das Jugendamt um eine Neuberechnung, somit wird eine neu JA-Urkunde/Titel ausgestellt.


    edy

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  • Hallo, danke für die Antwort!


    von einem unantastbaren Betrag hör ich jetzt zum ersten Mal. Wie wird der berechnet, nach was richtet sich dieser? Was ich brauch ist ein Ansprechpartner, der mich diesbezüglich berät? Ich möchte einfach, dass es gerecht zugeht und beide Parteien zufrieden sind.


    Viele Grüße

  • Hallo ZaffiC,


    Bitte das Jugendamt um eine Neuberechnung, somit wird eine neu JA-Urkunde/Titel ausgestellt.


    edy

    hallo,


    ich möchte da nicht unüberlegt hanteln. Ab wann soll ich eine Neuberechnung anstoßen? ist mir grad nicht so klar.

    Jetzt wo mein Kleinster 12 wird und ich dann von 150 auf 250 Euro unter Selbstbehalt falle oder wegen der Abfindung?

  • Hi,


    da kann man kein festes Datum nennen. Jedenfalls sollte Basis der Neuberechnung der zukünftige dauerhafte Verdienst sein. Und die Höhe der Abfindung muss feststehen. Ob das Jugendamt diesen Gratis-Service für dich durchführt, da habe ich so meine Zweifel. Denn da besteht ja im Zweifel eine Beistandsschaft für das Kind. Du musst entweder selbst rechnen oder aber einen Anwalt mandatieren.


    TK

  • Hallo zusammen,

    Über die Titulierung wurde ja schon einiges geschrieben. Grundsätzlich gilt dass diese in der geforderten Höhe zu bedienen sind. Heißt also auch, dass Erhöhungen der DDT vom UET (Unterhaltspflichtiges ElternTeil) selbstständig anzupassen sind. Ebenso Änderung der Alterstufen.

    Wenn man weniger verdient ist dies zunächst zu kompensieren. Der Gesetzgeber(?) ist hier der Meinung, daß dies aus Rücklagen/ Ersparnisse zu erfolgen hat....

    Eine Unterhaltsreduzierung ist regelmäßig nur schwer durchsetzbar.

    Eine Abfindung wird - so diese denn bekannt wird ;o) - in aller Regel auf das Einkommen angerechnet. In Abhängigkeit der Höhe kann dies über mehrere Jahre verteilt erfolgen (so mein Kenntnisstand).

    Wenn die KM (oder das JA) also keine regelmäßigen Einkommensüberprüfungen durchführt, sollte man überlegen, ob man mit einer Titelabänderung (wegen Unterhaltsreduzierung) nicht ggf. schlafende Hunde weckt. Ich würde da erstmal selber rechnen...

  • Hi,


    Unterhaltstitel können geändert werden, und zwar nach oben oder auch nach unten; immer dann, wenn sich die Verhältnisse geändert haben. Da gilt im Streitfall das jur. Prinzip von actus - actus contrarius. Also ein actus wird durch einen entsprechenden gegenteiligen actus "außer Gefecht" gesetzt. Also durch einen neuen abändernden Titel. Und das kommt bei Änderung der Lebensumstände recht häufig vor. Der Klassiker: der zum Unterhalt Verpflichtete geht in Rente und hat entsprechend weniger Einkommen.


    TK

  • Hallo timekeeper ,

    das Unterhaltstitel in jede Richtung geändert werden können(!?) ist mir klar.

    Die explizite Frage war, ob das JA(!!) eine Abänderung "nach unten" "so ohne Weiteres" und ggf. gegen den Willen der (hier KM) durchführen kann. Ich meine eben nicht.

    Die Erfahrung zeigt doch regelmäßig, daß eine Abänderung meistens gerichtl. erfolgt (erfolgen muß), weil (z.B.) der Titelinhaber den (zu hohen) Titel nicht herausgeben will, oder aber auch keine Erklärung abgeben will aus besagten (zu hohem) Titel nicht zu vollstrecken.

    Der Klassiker: Volljährigkeit des Kindes...:

    Regelmäßig müssen hier die (bis dato alleinigen) UET's die Abänderung gerichtlich ( und mit nicht unerheblichen Kosten, da eben Anwsltspflicht) durchsetzen.

    Das führt ja - so meine Meinung - dazu, daß der Wille des Gesetzgebers "ad absurdum" geführt wird, daß betroffene (volljährig gewordene) Kind vor gerichtlichen Auseinandersetzungen in Sachen Unterhalt zu schützen....

    Gemeint die Verpflichtung des UET (gemäß BGB und BGH- sowie diverse OLG-Entscheidungen) prinzipiell einem unbefristeten Unterhaltstitel ausstellen lassen zu MÜSSEN!

  • Hi,


    das JA kann nicht einfach abändern, das geht schon aus rechtsdogmatischen Gründen nicht. Es gilt aber dasselbe bei Herabsetzungen wie bei Erhöhungen. Bei Titeländerungen ist bei Nichteinigkeit gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Wir erfahren doch nur von den Fällen, in denen keine Einigung erzielt wird. In der Masse der Fälle funktioniert das doch aber ganz gut. Sonst hätten wir doch wesentlich mehr Fälle. Die Welt ist wirklich nicht voll von zahlungsunwilligen Verpflichteten und geldgierigen Begünstigten, dem Himmel sei Dank.


    Und, es sind auch genug Titel in der Welt, die mit Volljährigkeit des Berechtigten enden. Nur, wenn entsprechende Anträge gestellt werden, wird das Gericht auch den weitergehenden Titel erlassen. Und das Jugendamt wird dann, wenn auch eine Beistandsschaft besteht, eben auf dem bestehen, dass der umfassendere Titel austituliert wird.


    Da mir das System vorhin mehrfach alles gelöscht hat, schicke ich das jetzt ab, und schreibe in einem neuen, weiterführenden Beitrag weiter; bitte habt Verständnis.


    TK

  • So, weiter geht es.


    Zur Funktion des JA in diesen Fällen: wenn eine Beistandsschaft da ist, ist das JA ja der Interessenvertreter des Kindes. Dann wird es sich weigern, einen begrenzten Titel auszustellen. Wenn das JA jedoch nicht involviert ist im Rahmen einer Beistandsschaft, sondern nur für die Titulierung zuständig ist, dann kann es etwas anders aussehen. Juristisch gesehen erkennt dann der Verpflichtete eine Schuld an und dieses Schuldanerkenntnis wird dann tituliert. Also eine ganz andere Situation.


    Es kann durchaus Sinn machen, die Verpflichtung zu begrenzen; das kann aber letztlich dahingestellt bleiben. Ich empfehle immer, einerlei, welches Konstrukt vorliegt, etwa 6 Monate vor der Volljährigkeit die Situation zu überprüfen und gegebenenfalls Abänderungen einzuleiten.


    Und - kein Konstrukt ändert etwas an den Gerichtsverfahren, bzw. deren Anzahl. Denn wenn Streit da ist ...... kommt es immer zu Gerichtsverfahren.


    TK