Scheidungskosten, gemeinsame Immobilie

  • Hallo zusammen,


    meine noch Ehefrau und ich möchten uns einvernehmlich scheiden lassen. Wir besitzen ein gemeinsames Haus. Beide Partner sind mit 50 Prozent im Grundbuch eingetragen.

    Meine Frau verbleibt mit den Zwillingstöchtern (16 Jahre alt) im Haus, rein theoretisch bis zum Auszug der Mädels. Erst dann wird entschieden was genau damit passieren soll.

    Also es wird sich nicht um das Haus gestritten!

    Jetzt möchte ich in Kürze zum Anwalt und die Scheidung einreichen. Ich möchte natürlich die Scheidungskosten so gering wie möglich halten.

    Jetzt zu meinen Fragen.


    1. Stellt das Haus, auch bei einvernehmlicher Scheidung und wenn alles geklärt ist, ein Streitwert dar was die Gerichts -und Anwaltskosten betrifft.

    2. Und sollte es so sein, kann man die Verfahrenskosten minimieren wenn man vorher eine Scheidungsfolgevereinbarung notariell verfasst hat.


    Vorab schon mal vielen Dank für eure Antworten.


    MfG


    Tom

  • Hi,


    eine notarielle Vereinbarung tut einem gut, bzw. zweien: dem Notar und seinem Konto. Zusätzlich noch dem Anwalt, der die Vereinbarung zur Genehmigung bei Gericht einreicht und natürlich der Staatskasse, wegen der Erhöhung des Gegenstandswertes für die Genehmigung.


    Wenn man sich wirklich einig ist, und sich auch sicher ist, dass es so bleibt, dann reicht man die "nackte" Scheidung bei Gericht ein. Dazu kommt dann von Amts wegen noch der Versorgungsausgleich, und das wars. Sollte es nach der Scheidung noch zu einem Streit kommen, z.B. über den Zugewinn, hat man ja noch drei Jahre Zeit, den dann durchzuziehen, und das völlig unabhängig vom eigentlichen Scheidungsverfahren.


    Grobe Faustregel: man sollte aus Kostengründen keine Minimallösung anstreben; das kann sehr teuer werden. Aber die Punkte, über die man sich einig ist, bedürfen keiner anwaltlichen/gerichtlichen Klärung.


    TK