Urteil BSG - gestuftes Auskunftsverfahren nach dem Angehörigen Entlastungsgesetz

  • Hallo Cookie, vielen Dank für die Info!


    Was ändert das aber an den Folgen. Es gab klare Anhaltspunkte. Also Auskunft zum Einkommen erteilen.

    Oder soll das bedeuten, das die RWA nicht gültig wäre?


    Die Auskunft zum Einkommen würde doch ausreichen um den Regress zu ermitteln. Dann läuft das volle Programm und man sollte eine gute Strategie aufbauen, das Schonvermögen plausibel zu schützen.


    Gruß frase

  • Zunächst wurde ja einmal von höchster Instanz klargestellt, dass es ausreichende Hinweise geben muss um eine Auskunft zu verlangen.


    Da die SA häufig den vollen Auskunfts Rundumschlag machen und sofort Alles und möglichst viel beim UHP abfragen hat es aus meiner Sicht zumindest zur Folge, dass diejenigen die mit den Einkünfte die Grenze nicht gerissen haben nicht unnötig Einblick in ihre Vermögensverhältnisse gegeben haben bzw. überhaupt geben mussten.

  • Zunächst wurde ja einmal von höchster Instanz klargestellt, dass es ausreichende Hinweise geben muss um eine Auskunft zu verlangen.

    Es wurde ein Formfehler begangen, der könnte nun wirklich dazu führen, das die RWA ungültig war.

    Ging es aber hier um die RWA oder um den fehlerhaften Umgang zum Auskunftsersuchen?


    Bliebe die RWA erhalten ist das kein Erfolg für den UHP.


    Für UHP unter der Grenze gilt, Rückgriff ausgeschlossen, es sollte der Einkommenssteuerbescheid als Nachweis ausreichen.


    Auch hier habe ich damals, vor dem AEG, schon alle Zahlen zu meiner Ehefrau geschwärzt. Das Amt schrieb meine Frau darauf an und sie verweigerte die Auskunft, war ja nicht ihre Mutter. Wäre uns vor Gericht vermutlich um die Ohren geflogen.

    Ich glaube die "Sippenhaft" ist mit dem AEG auch Geschichte geworden.


    Gruß frase