Frührente und überobligatoische nebentätigkeit

  • Hallo miteinander!


    Ich habe eine Frage zu folgendem Sachverhalt:

    Unterhaltspflichtiger Vater, geschieden, zwei Kinder, 14 und 15 Jahre, zahlt Stufe 13 DT. Einkommen setzt sich aus beamtengehalt und Selbständigkeit zusammen, je 50:50.

    Nun bezieht er ab Sommer pension mit abschlägen ab 60 Jahre, da seit 20 jahren schwerbehindert 50GdB, also kein beamtengehalt mehr.

    Somit wird der Unterhalt weniger, da pension ja weniger als beamtengehalt sein wird.


    Nun die fragen:

    Sollte er selbständig bleiben und daraus Einkommen beziehen, wird das zu 100 Prozent auf das unterhaltsrelevante Einkommen angerechnet oder ist das überobligatorisches Einkommen, was nur zum teil angerechnet werden könnte?


    Herzlichen Dank und vg

    (Die Pension reicht aus für unterhalt über mindestunterhalt, dies noch zur info)

  • Hi,


    ich tu mich da mit "überobligatorisch" sehr schwer. Der Vater ist kein Pflegefall, ein GdB von 50 ist ja nun auch nicht so furchtbar viel, sondern der geringste Grad, der überhaupt relevant sein kann. Alles darunter dient ja eher dem Schutz vor einer Kündigung, aber auch das nur unter bestimmten Voraussetzungen. Man kann also grundsätzlich arbeiten, erfüllt nur die Voraussetzungen für eine vorzeitige Pensionierung. Da sehe ich keinen Ansatzpunkt, das Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit als überobligatorisch zu betrachten. Dem verringerten Einkommen wird durch eine Herabstufung in eine niedrigere Einkommensgruppe Rechnung getragen.


    TK

  • Hallo timekeeper,


    Vielen Dank für deine Antwort. Ab wann kann denn dann der Unterhalt geändert werden? Ab Beginn der Pension? Oder erst bei Vorlage des neuen Steuerbescheides, was aber dann erst ein bis zwei Jahre später wäre, weil das Finanzamt ewig braucht ( das Geld steht ja nicht mehr zur Verfügung ab Sommer und das macht knapp 25000 weniger im Jahr aus).

    Der Unterhalt ist nicht tituliert.

    Danke und vg

  • Hi,


    ab Beginn des Zeitpunktes, an welchem die Änderung eintritt. Allerdings weiß man das auch ohne den unübersichtlichen Mix, den du da hast, oft erst sehr viel später. Ich gehe jetzt mal davon aus, dass auch bei deiner Pension monatlich ein Pauschbetrag von Steuern durch die Pensionskasse abgezogen und an das Finanzamt weitergeleitet wird. Dann hat man also insoweit ein Netto, zieht davon dann Krankenkasse u.s.w. ab, bereinigt also ganz normal, wie bisher auch. So und die Steuerbescheide gehen dann jeweils in die Neuberechnung für das Jahr ein, in welchem der Bescheid vorliegt, einerlei, welchen Zeitraum er umfasst.


    TK

  • Hallo timekeeper,

    Erstmal vielen Dank für deine Hilfe 😊

    Noch eine Frage - Nur dass ich es richtig verstanden habe:

    Der Unterhalt kann abgeändert werden, sobald die niedrigere pension gezahlt wird.

    Die nächste Änderung dann, wenn wieder ein neuer steuerbescheid vorliegt und die neuen Zahlen bezüglich der Selbständigkeit neu berücksichtigt werden können.

    So richtig?

    Herzliche Grüße und vielen Dank