Zugewinnausgleich Stichtage

  • Hallo, ich habe mittlerweile nachlesen können, dass für den Zugewinnausgleich folgende Stichtage herangezogen werden: Tag der Eheschließung, Tag der Trennung, Tag der Zustellung des Scheidungsantrags bei Ex.

    Nun meine Frage: bedeutet das, dass ich - sobald der Scheidungsantrag beim Anwalt meiner Ex zugestellt wurde - wieder Vermögen aufbauen kann, ohne dass es in den Zugewinn eingerechnet wird?


    Wie erfahre ich, wann der Antrag zugestellt wurde? Hintergrund meiner Frage ist, dass ich für diesen Tag meine Kontostände bei der Bank anfordern würde.


    Mit freundlichen Grüßen

    Werner

  • Hi,


    erst einmal herzlich willkommen im Forum.


    Nun zu deiner Frage. So ganz richtig liegst du nicht, aber immerhin fast richtig. Der Zugewinnausgleich errechnet sich aus dem in der Ehe erwirtschafteten Gewinn. Ehezeit iSd Gesetzes wird definiert als die Zeit vom Tag der Eheschließung bis zum Tag der Rechtshängigkeit der Scheidung. Hier ist zwischen Anhängigkeit bei Gericht und Rechtshängigkeit zu unterscheiden. Anhängig ist der Scheidungsantrag mit Eingang bei Gericht. Rechtshängig wird der Scheidungsantrag mit Zustellung beim Antragsgegner durch das Gericht. Eine privat veranlasste Zustellung beim gegnerischen Anwalt spielt keine Rolle. Da typischerweise der Antragsgegner/Beklagte noch gar keinen Anwalt hat, der sich schon bei Gericht bestellt hat, ist der Eingang bei der Partei entscheidend.


    TK

  • Hallo, wie bekomme ich denn heraus, wann die Zustellung des Scheidungsantrag war?

    Die Zustellung bei dir ? wenn er bei dir im Briefkasten liegt.


    Über den Antrag des Zugewinnausgleiches wirst du informiert. Wichtiger ist aber die Zustellung des Scheidungsantrages.


    edy

    Eine freundliche Begrüßung bei jedem Beitrag, ist eine Werschätzung gegenüber den Antwortgebern
    z.B. "Hallo"
    Das ist ein Laienforum, die Antworten sind nicht rechtsverbindlich. edy (Admin)

  • Hi,


    das Gericht teilt irgendwann die Dauer der Ehe (von ..... bis mit). Spätestens, wenn es die Auskünfte über den Versorgungsausgleich einholt. Für die Berechnung des VA ist nämlich auch dieser Zeitpunkt von Bedeutung. Allerdings, zwar ist der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in vielerlei Hinsicht von Bedeutung, jedoch nicht in allen Punkten. Auch nach der Zustellung darf keiner der Noch-Eheleute sich z.B. bedürftig machen und das gemeinsame Vermögen oder aber auch das eigene Vermögen ohne Genehmigung des anderen z.B. verspekulieren. Selbst wenn es dein eigenes ist und die Noch-Ehefrau lediglich von dem Zinsgewinn profitiert.


    TK

  • Hi,


    für den Versorgungsausgleich scheint § 3 Abs. 1 VersAusglG zu gelten, also mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist und letzter Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.


    Beim Zugewinnausgleich steht auf allen Webseiten, die ich mir so durchgelesen habe, ein so genannter Stichtagsprinzip. Es gibt zwar ein Verweis zu § 1384 BGB, allerdings werde ich dort nicht ganz schlau. Oder mit anderen Worten: Die Dauer der Ehe für den Versorgungsausgleich scheint nicht die selbe zu sein wie für den Zugewinnausgleich.


    Bei mir ist folgender Fall:


    Tag der Eheschließung: 27.02.2009

    Tag der Trennung: 21.03.2023

    Tag der Zustellung des Scheidungsantrag: unbekannt, an irgendein Tag im 04.2024


    So wäre für den Versorgungsausgleich die Ehezeit vom 01.02.2009 - 31.03.2024 zu berücksichtigen.

    Ich lese es aber so, dass für den Zugewinnausgleich die Zeit vom 27.02.2009 - dieser eine Tag im 04.2024 gilt.


    Ist das soweit korrekt?

  • Hi,


    es sind in der Tat Stichtage. Hat aber für Rentenansprüche/Versorgungsausgleich null Auswirkungen, weil diese Anspruche monatlich entstehen. Ist also letztlich völlig einerlei, wann man sich im Laufe eines Monats getrennt hat. Der genaue Tag kann für andere mögliche Ansprüche von Bedeutung sein. Aber nicht für die normale Abwicklung eines Scheidungsverfahrens.


    TK