Zugewinnausgleich Stichtage

  • Hallo, ich habe mittlerweile nachlesen können, dass für den Zugewinnausgleich folgende Stichtage herangezogen werden: Tag der Eheschließung, Tag der Trennung, Tag der Zustellung des Scheidungsantrags bei Ex.

    Nun meine Frage: bedeutet das, dass ich - sobald der Scheidungsantrag beim Anwalt meiner Ex zugestellt wurde - wieder Vermögen aufbauen kann, ohne dass es in den Zugewinn eingerechnet wird?


    Wie erfahre ich, wann der Antrag zugestellt wurde? Hintergrund meiner Frage ist, dass ich für diesen Tag meine Kontostände bei der Bank anfordern würde.


    Mit freundlichen Grüßen

    Werner

  • Hi,


    erst einmal herzlich willkommen im Forum.


    Nun zu deiner Frage. So ganz richtig liegst du nicht, aber immerhin fast richtig. Der Zugewinnausgleich errechnet sich aus dem in der Ehe erwirtschafteten Gewinn. Ehezeit iSd Gesetzes wird definiert als die Zeit vom Tag der Eheschließung bis zum Tag der Rechtshängigkeit der Scheidung. Hier ist zwischen Anhängigkeit bei Gericht und Rechtshängigkeit zu unterscheiden. Anhängig ist der Scheidungsantrag mit Eingang bei Gericht. Rechtshängig wird der Scheidungsantrag mit Zustellung beim Antragsgegner durch das Gericht. Eine privat veranlasste Zustellung beim gegnerischen Anwalt spielt keine Rolle. Da typischerweise der Antragsgegner/Beklagte noch gar keinen Anwalt hat, der sich schon bei Gericht bestellt hat, ist der Eingang bei der Partei entscheidend.


    TK

  • Hallo, wie bekomme ich denn heraus, wann die Zustellung des Scheidungsantrag war?

    Die Zustellung bei dir ? wenn er bei dir im Briefkasten liegt.


    Über den Antrag des Zugewinnausgleiches wirst du informiert. Wichtiger ist aber die Zustellung des Scheidungsantrages.


    edy

    Eine freundliche Begrüßung bei jedem Beitrag, ist eine Werschätzung gegenüber den Antwortgebern
    z.B. "Hallo"
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  • Hi,


    das Gericht teilt irgendwann die Dauer der Ehe (von ..... bis mit). Spätestens, wenn es die Auskünfte über den Versorgungsausgleich einholt. Für die Berechnung des VA ist nämlich auch dieser Zeitpunkt von Bedeutung. Allerdings, zwar ist der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in vielerlei Hinsicht von Bedeutung, jedoch nicht in allen Punkten. Auch nach der Zustellung darf keiner der Noch-Eheleute sich z.B. bedürftig machen und das gemeinsame Vermögen oder aber auch das eigene Vermögen ohne Genehmigung des anderen z.B. verspekulieren. Selbst wenn es dein eigenes ist und die Noch-Ehefrau lediglich von dem Zinsgewinn profitiert.


    TK

  • Hi,


    für den Versorgungsausgleich scheint § 3 Abs. 1 VersAusglG zu gelten, also mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist und letzter Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.


    Beim Zugewinnausgleich steht auf allen Webseiten, die ich mir so durchgelesen habe, ein so genannter Stichtagsprinzip. Es gibt zwar ein Verweis zu § 1384 BGB, allerdings werde ich dort nicht ganz schlau. Oder mit anderen Worten: Die Dauer der Ehe für den Versorgungsausgleich scheint nicht die selbe zu sein wie für den Zugewinnausgleich.


    Bei mir ist folgender Fall:


    Tag der Eheschließung: 27.02.2009

    Tag der Trennung: 21.03.2023

    Tag der Zustellung des Scheidungsantrag: unbekannt, an irgendein Tag im 04.2024


    So wäre für den Versorgungsausgleich die Ehezeit vom 01.02.2009 - 31.03.2024 zu berücksichtigen.

    Ich lese es aber so, dass für den Zugewinnausgleich die Zeit vom 27.02.2009 - dieser eine Tag im 04.2024 gilt.


    Ist das soweit korrekt?

  • Hi,


    es sind in der Tat Stichtage. Hat aber für Rentenansprüche/Versorgungsausgleich null Auswirkungen, weil diese Anspruche monatlich entstehen. Ist also letztlich völlig einerlei, wann man sich im Laufe eines Monats getrennt hat. Der genaue Tag kann für andere mögliche Ansprüche von Bedeutung sein. Aber nicht für die normale Abwicklung eines Scheidungsverfahrens.


    TK

  • Hi,


    hab mir den Zeitablauf nochmals angeschaut. Es ist für mich schwer nachvollziehbar, dass ein Verfahren seit 8 Monaten bei Gericht anhängig ist, ohne dass irgend etwas passiert ist. Nach Eingang eines Scheidungsantrages bei Gericht bekommt das Verfahren nicht nur ein Aktenzeichen; die Antragsschrift wird auch automatisch an die Gegenseite zur Stellungnahme weiter geleitet, mit Fristsetzung zur Stellungnahme. Wir haben zwar eine chronische Arbeitsüberlastung bei den Gerichten; die Justiz wurde ja in Deutschland wohl flächendeckend äußerst sparsam mit finanziellen Mitteln bedacht; aber diese grundlegenden Vorgänge funktionieren wirklich ausnahmslos. Und wenn dann die Frist zur Stellungnahme abgelaufen ist, spätestens dann wird die Akte wieder dem Richter vorgelegt. Er kann anhand der Zustellungsunterlagen dann die Rechtshängigkeit feststellen, er wird dann das Auskunftsverfahren bei der Rentenversicherung anleiern, das macht er von Amts wegen, und auch alles weitere tun, um dem Verfahren Fortgang zu geben.


    Du scheinst ja seit April überhaupt nichts von dem Verfahren gehört zu haben? Bist du sicher, dass es überhaupt bei Gericht anhängig ist? Hast du Gerichtskosten bezahlt? Irgendwie hab ich bei diesem Sachvortrag ein ganz schlechtes Gefühl.


    TK

  • Hi,


    doch, habe seit April schon etwas bekommen. Unter anderem wurde mit das Formular für den Versorgungsausgleich zugeschickt. Das Fotmular hat mein Anwalt auch zurück ans Gericht geschickt. Eigentlich warten wir noch auf die Antwort von der Dt. Rentenversicherung. Gerichtskosten wurden auch bezahlt. Mir ging es hier letztendlich darum, dass mein Vermögen ab jetzt nicht mehr in den Zugewinn einberechnet wird. Das ist mir wichtig.


    Zugewinnausgleich wird vermutlich die gegnerische Partei beantragen. Ich denke dass mir dann vom Gericht die Stichtage für die Berechnung mitgeteilt werden?

  • Hi,


    aus dem Formular geht hervor, für welchen Zeitraum der Antrag gestellt wird. Aber, einerlei, dein Anwalt kennt den Termin. Wieso ist da noch keine Antwort da? Ungeklärte Zeiträume oder aber was? Sehr untypisch das Ganze.


    Wie kommt man auf die Idee, dass der Zugewinnausgleich noch beantragt werden wird? Wieso ist das noch nicht passiert? Irgendwie läuft das Verfahren so nicht gerade rund. Wirklich nicht. Woran es liegt, kann ich nicht abschätzen.


    TK

  • Aus dem Formular geht nur hervor, für welchen Zeitraum der Versorgungsausgleich beantragt wird. Dass ist mir aber nicht wichtig. Für mich ist wichtig, für welchen Zeitraum der Zugewinnausgleich stattfindet. Da waren wir uns doch einig dass das zwei unterschiedliche Zeiträume sind. Der Zugewinnausgleich wird nach der Scheidung beantragt. Das ist von der gegnerischen Partei so gewollt.

  • Hi,


    der Zeitraum, für den der Versorgungsausgleich eingeholt wird, das ist der bis zur Rechtshängigkeit der Scheidung. Hatte ich doch schon geschrieben. Warum fragst du nicht deinen Anwalt? Und der Zugewinnausgleich kann immer beantragt werden; im laufenden Verfahren oder nach Beendigung des Verfahrens, und er kann auch außergerichtlich abgewickelt werden.


    TK

  • Na, das klingt doch ganz vernünftig. Wirklich. Und ergründe bei deinem Anwalt auch mal, warum das Verfahren so ganz und gar nicht fort geht. Irgend etwas läuft da sehr unrund. Darum soll sich dein Anwalt kümmern, das ist sein Job! Man kann so ein Verfahren zügig zu einem Ende bringen, allerdings muss man es pflegen!


    TK