Thema DX67

  • Frohes neues Jahr!


    Ich hätte eine Frage, genau zum Thema TZ.


    Wie sieht es aus, wenn man vor der RWA eine TZ beim AG schriftlich ankündigt weil man dem AG früh genug Bescheid geben will. Also z.B. dass man für im Herbst 2026 plant für Zeitraum x in TZ zu gehen.


    Wenn jetzt in der Zwischenzeit eine RWA einttifft, kann man sich dann auf die geplante TZ berufen?


    Oder greift trotzdem die Erwerbsobliegtheit, weil die TZ noch nicht angetreten wurde?

  • Hi,


    zunächst würde ich mal klären, ob der Arbeitgeber das überhaupt mitmacht.


    So, nun zur Sache: es gibt verschiedene Kategorien von Unterhalt. Bei Ansprüchen von Kindern bis 18 oder Kindern bis 21, sofern sie noch zur Schule gehen (Abi, mittlere Reife) muss der Verpflichtete alles, wirklich alles tun, um seinen Verpflichtungen nachzukommen; er darf sich ohne Not nicht künstlich bedürftig machen, um sich wie auch immer selbst zu verwirklichen. Das ist die privilegierte Gruppe von Berechtigten. So, bei allen anderen Gruppen von Berechtigten wird diese Verpflichtung schwächer, weil irgendwann dann das Recht des Verpflichteten auf eigene Lebensgestaltung eben als stärker eingestuft wird. Das sieht man u.a. auch daran, dass der unantastbare Selbstbehalt ansteigt, mehr Bereinigungsfaktoren anerkannt werden.


    Auf der anderen Seite gibt es auch das Wort "Umgehungsgeschäft," d.h., man darf seine Lebensgestaltung mit geringerem Verdienst nicht ausschließlich darauf einstellen, aus den Unterhaltsverpflichtungen heraus zu kommen. Ich staune insoweit immer wieder über die Kreativität gewisser Verpflichteter; will hier nicht zu viele Beispiele geben. Nur eines: es wird auf Teilzeit umgestellt; der Rest wird als freier Mitarbeiter geschafft, auf Rechnung, die Rechnungen werden stark verzögert und in kleinen Raten beglichen; wohin der Rest geht ..... Das geht natürlich gar nicht; der Staatsanwalt nennt so etwas Betrug.


    Auf der anderen Seite: der ausgelaugte 60-jährige, der eben mehr Zeit für sich braucht, da wird niemand etwas dagegen haben, wenn er seine Arbeitszeit reduziert.


    Also, wie so oft: Einzelfallentscheidung.


    TK

  • Danke für eure Antworten,


    ich sehe zum einen, dass es bei wichtigen Gründen, wie Kindererziehung oder Krankheit usw. möglich ist in TZ zu wechseln. Wahrscheinlich kann man nicht pauschal sagen welcher Grund genehmigt wird und welcher eher nicht. Oder gibt es dazu konkrete Beispiele?


    Meine Frage war eher Zeitpunktbezogen. Haufe sagt dazu, dass eine schon angetretene TZ zu akzeptieren sei.

    Bei mir wäre es allerdings der Fall, dass es sich nur um eine angekündigte TZ handelt. Da wäre die Frage, ob so etwas, wenn man es erstmal nur schriftlich ankündigt auch zählt.?


    Ich habe, unabhängig vom Zustand meines Vaters, eh vor, im nächsten Jahr für eine Weile in TZ zu gehen. Ich habe aber noch keinen genauen Stichtag gewählt und wollte eigentlich erst 3 Monate vorher, wenn ich den genauen Start festgelegt habe, Bescheid geben, so wie auch die gesetzl. Frist es vorgibt.

    Jetzt habe ich natürlich Bedenken, dass mir dies verhagelt wird, falls es meinem Vater bis dahin schlechter gehen sollte. Ich möchte auch nicht sicherheitshalber sofort die TZ nehmen, da es nicht in meine Planung passt. Wäre das der einzige Weg um sicherzugehen, dass die TZ nicht angefochten wird?

  • Guten Morgen,


    in Grunde sind es doch immer Einzelfallentscheidungen.

    Wenn es eine klare Absprache/Planung zur Altersteilzeit gibt, dann würde ich mich auch gegen ein solche Berechnung wehren.


    Gerade beim EU ist das Konstrukt des AEG ja für den UHP von Vorteil. Man hat eine Grenze, die man beachten kann. Es braucht hinreichende Anhaltspunkte zur Auskunft. Das sind Hürden, die das SA erstmal überwinden muss.


    Machen wir uns doch nichts vor, wer in diesem Bereich und darüber Einkommen bezieht, hat oft auch etwas dafür getan, Verantwortung getragen, sich mit seinen Steuern und Sozialabgaben nicht der Gemeinschaft entzogen. Es ist daher kein "Umgehungsgeschäft", wenn man seine Einkünfte strategisch steuert.


    Wenn es eh absehbar war, das dein Vater ins Heim kommt, könnte ein Amt da eine Einkommensverkürzung vortragen. Das wäre aber erst der Fall, wenn man alle Auskünfte erteilen musste. Warum glaubst du, das in deinem Fall, das Amt Anhaltspunkte vortragen kann?


    Den Antrag auf Hilfe zur Pflege kann auch jemand anderes stellen, wenn dein Vater es nicht mehr selber kann.

    Es gibt doch bestimmt noch Optionen, wie deinem Vater vorher noch zu hause durch einen Pflegedienst geholfen werden kann.

    Meine Mutter wollte ja auch erst nicht ins Pflegeheim, der ganze Weg dauerte dann weit über ein Jahr und da war der guter ambulanter Pflegedienst eine prima Lösung.


    Gruß frase

  • Ich denke auch, dass ich im Fall der Fälle gegen eine solche Berechnung vorgehen würde. Ich versuche nur herauszufinden, ob eine geplante TZ einer schon angetretenen juristisch gleichgestellt ist oder gleichgestellt werden kann.


    Meine Vermutung, dass es eine Anfrage bei mir gibt, resultiert zum Großteil aus den Informationen in diesem Forum. Hier lese ich größtenteils, dass die Ämter einfach alle Kinder anschreiben, ohne Rücksicht auf das Gesetz und den benötigten Anfangsverdacht für eine RWA.

  • Hier lese ich größtenteils, dass die Ämter einfach alle Kinder anschreiben,

    Tja, dann einfach höflich eine Rückfrage zu den Anhaltspunkten stellen und abwarten, wie das Amt reagiert. Man könnte natürlich auch gleich mal den passenden Auszug aus dem Gesetz einfügen. Es gibt sicher auch Ämter, die da gerne den einfachen Weg gehen.


    Aus der Vergangenheit kann ich dir auch bestätigen, das die Sachbearbeiter interne Vorgaben befolgen müssen. Es gibt dazu auch Schulungen in diesem Bereich. So wie du hier Informationen sammelst, haben ja auch Sachbearbeiter die Möglichkeit sich zu informieren.


    Die RWA bedeutet, das ein Amt dir anzeigt, dass es eventuell Leistungen zurückfordern kann, die es auf sich übergeleitet hat und du dich auf dies Fordrungen einstellen kannst. Wäre dem nicht so, könnten/müssten dich die Eltern auf Unterhalt verklagen um ihre anfallenden Kosten für die Lebensführung realisieren zu können.


    Dem Grunde nach sind ja alle Kinder unterhaltspflichtig, das sollte man nicht vergessen. Der Gesetzgeber hat aber Regelungen erlassen, damit jeder individuelle Fall "fair" behandelt werden kann.


    Gruß frase

  • Hallo Frase,


    die Rückfrage nach Anhaltspunkten kann doch höhstens eine aufschiebende Wirkung haben. Ich meine, der SHT wird dann sicher nicht antworten "sorry, wir nehmen es zurück"


    Und wenn man über 100k ist, muss halt später nachgezahlt werden, oder täusche ich mich da?

  • Das hast du vollkommen richtig beurteilt. Daher verschicken ja die Ämter in der Regel die RWA sehr schnell nach Leistungsbeginn.


    Der folgende Schritt ist aber eben durch die Vermutungsregel erschwert und daher sollte man auf keinen Fall selber aktiv werden.


    Grundsätzlich hilft also nur die Unterschreitung der Einkommsgrenze, das sollte man beachten und entsprechend planen.

    Ich kenne einen UHP, der hat die Unterdeckung für einige Monate freiwillig gezahlt, so konnten er für das kommende Jahr die Einkünfte entsprechend steuern und das AEG hat gegriffen. Der Antrag auf Hilfe zur Pflege wurde eben später gestellt und im Antrag konnte das Kreuz vollkommen korrekt an der richtigen Stelle gesetzt werden. Alles also eine individuelle Entscheidung. Das Amt hat nicht um Auskunft gebeten und auch nicht ewig Zeit für die Berechnung, da gibt es Fristen.


    Gruß frase

  • Hi,


    ich habe erst gerade festgestellt, dass sich DX67 an einen anderen Thread angehängt hat. Das sehen wir gar nicht gerne, einfach weil dadurch ein ziemliches Durcheinander produziert wird. Ich lasse es hier jetzt mal so weiter laufen, weil ich weiß, dass sich der Ausgangsfall erledigt hat.


    1. Zum Ausgangsfall: es ist immer wieder das gleiche. Es gibt keine identischen Fälle. Der Fragesteller in jenem Fall lebt im Ausland da spielen eben noch andere Faktoren rein, etwa die Berechnung bzw. die Umrechnung des Einkommens auf deutschen Level. Dieser Fall ist mit einem für den Fragesteller positiven Ergebnis abgeschlossen worden; allerdings kam es überhaupt nicht zur Überprüfung der Problematik, die DX 67 angesprochen hat. Ich entschuldige mich ausdrücklich bei DW, also Fragesteller Nr.1 für diese seine Missachtung. Sorry, hätte mir nicht passieren dürfen.


    2. So, ich möchte jetzt in Fall Nr.2 einen Hinweis von Frase nochmals aufnehmen, der wichtig ist, wohl aber ein wenig untergegangen ist. Pflegebedürftigkeit ist ein schleichender Prozess. Es fällt vielen der Betroffenen schwer, sozusagen aus dem vollen Leben heraus sich dann auf ein Zimmer zu reduzieren und letztlich so der Selbständigkeit und auch seines bisherigen Lebens beraubt zu werden. Wenn irgend möglich, sollte man eine Übergangsphase einplanen. Also, Pflegestufe festlegen lassen, das da dann gezahlte Geld für einen ambulanten Pflegedienst einsetzen. Das ist dann preiswerter als das Pflegeheim, wenn es ausreichend ist, dass die Pflegekraft 1-2 mal am Tag kommt. Das funktioniert auch im Mix mit familiärer Betreuung. Habe es bei meiner Großmutter, meiner Mutter, und noch einigen Menschen aus meinem Umfeld so gehandhabt. Die alten Menschen kamen erst ins Heim, als sie selbst merkten, dass es keine andere Alternative mehr gibt. Natürlich war dann die Dauer des Aufenthalts im Pflegeheim auch nicht mehr sehr lang.


    Auch so Alternativen bitte in die Überlegungen mit einbeziehen. Und es ist ja schon ein Unterschied, ob man für 5 Jahre Kosten mit tragen muss, oder nur für ein Jahr.


    TK

  • Hallo Timekeeper,

    ich habe mich an den Thread gehangen, um keinen neuen anzulegen, der sich auch um das Thema TZ dreht. Ich wusste nicht, dass es diese Regel gibt und wollte da kein durcheinander reinbringen.


    Danke für deinen Hinweis. Wir helfen im Moment, im Bedarfsfall schon aus, bei Dingen, die unser Vater nicht mehr so gut kann. Also mal was schweres heben usw. Wir würden ihn erst ins Heim geben, wenn es nicht mehr anders geht. Die Zeit tut natürlich ihr übriges. Ob er irgendwann ins Heim muss oder die "Natur" dem zuvorkommt, lässt sich natürlich nicht wirklich sicher vorhersagen.


    Hallo Frese,

    könnte im Falle, dass man zunächst selbst den Eigenanteil zahlt und in der Zwischenzeit in TZ geht um unter 100k zu kommen, dass ganze nicht als ungültig angesehen werden? Die Regel besagt doch, dass man nicht mehr reduzieren kann, wenn die Heimbedürftigkeit absehbar ist?

    Wäre dieses Verfahren überhaupt machbar, da unser Vater ja schon in der Grundsicherung ist?

  • Hallo, ich kann auch nur meine Meinung dazu äußern.


    Wenn also GS im Alter geleistet wird, gilt ja auch schon die 100k- Grenze. Dein Vater dürfte also eigentlich keine GS bekommen, formal betrachtet.

    Dann hat er natürlich nicht genügend Einkünfte um sein Leben zu finanzieren und müsste dich verklagen, wenn du die Unterhaltskosten nicht tragen möchtest. Das Amt hat also bisher keine Kenntnis von deinem Einkommen und zahlt daher die GS.


    Hier muss man aber gewaltig aufpassen, denn du solltest keine Zahlungen (Unterstützung) auf sein Konto leisten, das würde sofort vom Amt angerechnet werden und die GS kürzen (ist bei meiner Mutter so passiert).

    Die Regel besagt doch, dass man nicht mehr reduzieren kann, wenn die Heimbedürftigkeit absehbar ist?

    TK hat doch schon auf das "Umgehungsgeschäft" hingewiesen, eine Reduzierung der Arbeitszeit mit guten Grund oder eben geplant ist deine Lebensführung, die sollte unberührt bleiben. Ob ein Heimaufenthalt absehbar ist, da gibt es doch tausende Optionen. Manche Wege sind eventuell erkennbar, andere nicht.


    Erst mit der RWA kannst du nicht mehr tun und lassen wie es dir gefällt. Also vorher alles regeln, wenn möglich und gewollt. Gegen Fakten kann auch ein Amt nicht an. Kommt die RWA, wird vermutlich auch eine Auskunft verlangt. Über die Zulässigkeit kann man gerne diskutieren. Als Antwort sind Zahlen der Einkommesteuererklärung die beste Waffe. Selbst wenn du nur knapp unter der Grenze liegst, es greift das AEG. Natürlich musst du dann mit regelmäßigen Auskünften rechnen.


    UHP, die sich über der Grenze befinden, eine RWA erhielten, aber keine Auskunft erteilen brauchten, müssen nach meinem Verständnis auch nicht ewig alte Leistungen nachzahlen. Auch hier gibt es Fristen, die das Amt beachten muss. Ich rate in solchen Fällen immer dazu, sich juristisch vertreten zu lassen.


    Gruß frase

  • Danke, ich glaube im groben auf die Optionen alle aufgezählt.


    Es wäre noch beruhigender, wenn es Praxisbeispiele gäbe, bei denen Kinder gar nicht angeschrieben worden sind. Auch wenn man das natürlich nicht 1:1 auf sich übertragen kann.

  • DX67, es ist hier ein Laienforum.


    Es gibt seit dem AEG einen deutlichen Rückgang an Hilfesuchenden.

    Ich war auch mal betroffen, aber noch vor dem AEG.

    Du glaubst nicht, wie viele UHP ohne zu zögern den Beitrag zahlen, weil ein Schreiben vom Amt das einforderte.


    Es wird in Zukunft sicher noch mehr Betroffene geben, die durch Überschreiten der Grenze zum Regress aufgefordert werden.

    Jeder UHP kann sich vorbereiten und sollte dies auch tun. Ich hätte auch sicher einen Teil zur Heimunterbringung meiner Mutter beigetragen, wenn das Amt nicht übertriebene Forderungen aufgestellt hätte.


    Möge dein Vater noch lange bei guter Gesundheit sein und du deine Strategie umsetzen können.


    Gruß frase