• Hallo,


    der Verfahrensbeistand hat bei meinem Sohn 7 J keinen konsistenten Kindswillen feststellen können. Die Befragung durch den Richter steht noch aus.


    Ist das jetzt negativ zu bewerten oder positiv?

    Was passiert in so einem Fall? Es geht hier um die Umgangsregelung.

  • Wenn das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun, kann das Gericht von der Anhörung des Kindes absehen. Das ist z.B. regelmäßig bei Kindern bis 3 oder bei schwerbehinderten Kindern der Fall. In diesem Fall muss sich das Gericht aber dennoch einen persönlichen Eindruck verschaffen.

  • Hi,


    erst einmal herzlich willkommen hier in unserem Forum.


    Nun zur Sache. Es macht wenig Sinn, in einer Sache zwei Anfragen mit gleichem Inhalt zu stellen. Deshalb hier meine Antwort auf beide Fragen.


    Niemand kann in so einem Verfahren voraussagen, wie der Richter was bewertet. Insbesondere kein Forum ohne Aktenkenntnis. Das Gericht hat ja verschiedene Einschätzungen in den Akten und auch - glaub es mir mal - eine gewisse Sachkunde. Es ist an keine Sachverständigenstellungnahme gebunden. Der Wille des Kindes spielt eine eher untergeordnete Rolle, zumindest in dem Alter. Kinder wollen artig sein. Sie werden bei verstrittenen Eltern jedem Elternteil das erzählen, was dieses erwartet. Bitte verstehe richtig, das ist keine Lügerei. Deshalb ist für mich das Statement des Verfahrenspflegers durchaus nachvollziehbar. Und man sollte sein Kind mit seiner eigenen Erwartungshaltung auch nicht überfordern.


    Ich kann nicht abschätzen, ob es für das Kind gut oder schlecht ist, den Vater öfters zu sehen. Meine Tendenz geht so eher in die Richtung: je älter das Kind wird, desto seltener, aber dafür länger sollte der Umgang statt finden. Die eigenen Bedürfnisse des Kindes entwickeln sich, Wochenendaktivitäten mit Freunden kommen dazu; also, Regelungen müssen auch regelmäßig überdacht und angepasst werden.


    So, betreuter Umgang ist immer eine Übergangsregelung. Wie soll sich denn ein vernünftiges Vater/Kind-Verhältnis entwickeln, wenn da ständig eine fremde Person dabei sitzt und guckt? Was wie negativ oder positiv zu bewerten ist, keine Ahnung. Es geht in so Verfahren nicht darum, die eigenen Vorstellungen durchzusetzen, sondern darum, herauszufinden, was die beste Lösung für Kind und Vater ist. Man muss den beiden auch die Chance geben, eine neue Ebene des Miteinanders zu finden. Wenn das in dem Verfahren gelingt, ist das ein positives Ergebnis, einerlei, wie die beiden Elternteile es empfinden.


    TK

  • Hallo TamTam2025 in diesem Forum


    Der Verfahrensbeistand soll nicht den Wunsch und Willen des Kindes als Ermittlungsorgan des Gerichtes herausbekommen. Er soll nicht ermittelt, ob ein Kind den Umgang wahrnehmen oder eben nicht. Er darf das Ganze auch nicht in das Verfahren reinschleppen und das Kind damit ggf. in eine prekäre Situation bringen.


    Das wäre nicht im Interesse des Kindes als Grundrechteträger. Ein zu schützendes Grundrecht ist die informationelle Selbstbestimmung, ein anderes das faire Verfahren. §163a FamFG verbietet die Einvernahme des Kindes, also die Aufnahme eine inhaltlichen Stellungnahme zum Streit der Eltern um oder für das Kind. Der Gesetzgeber hat erkannt, dass das Kind sich nicht über die Folgen im klaren sein kann und ggf. der Tatsachengehalt gering ist. Nun wäre es fragwürdig, wenn ein Verfahrensbeistand dies alles umgeht, ggf. aus dem Intimbereich der Familie plaudert und das Gesagte des Kindes offenbart. Dies wäre übergriffig und nicht mit den gesetzlichen Befugnissen in Einklang zu bringen.


    Die Verantwortung tragt ihr als Eltern ganz allein. Wie das Kind auch müsst Ihr mit den Umständen zurechtkommen und ggf. müssen sich beide Hilfe holen. Der eine um die Trennung vom Kind an sich zu bewältigen, der andere um einen unbeschwerten Umgang zu ermöglichen, fördern und mit den Folgen nach dem Umgang zurechtzukommen. Das ist völlig normal. Deshalb darf sich das Gericht sich auch nur einen Eindruck verschaffen und das Kind nicht ausfragen.


    Was jetzt passiert? Ihr steht vor Gericht !! Wie soll das jemand vorhersehen?

  • In der Vorschrift geht es nicht um die Anhörung, sondern um den Ausschluss einer Vernehmung des Kindes. Die Aussage des Kindes kann damit nicht zum Beweismittel gemacht werden. Die Anhörung des Kindes ist in § 159 FamFG geregelt.

  • In der Vorschrift geht es nicht um die Anhörung, sondern um den Ausschluss einer Vernehmung des Kindes. Die Aussage des Kindes kann damit nicht zum Beweismittel gemacht werden. Die Anhörung des Kindes ist in § 159 FamFG geregelt.

    Joop, das richtig. Das Gericht darf das Kind nicht zur Sache einvernehmen.


    Der Verfahrensbeistand schreibt die Antworten auf seine Fragen und sonstiges Gesagte wie er es verstanden haben will nieder und führt es in das Verfahren ein, macht es somit allen zugänglich.


    Damit wird es inhaltlich nicht vom Gericht vom Kind erhoben sondern vom nicht dem Gericht verpflichteten Dritten.

    Es ist nun aktengängig und in der Regel noch dazu von mit einer Einschätzung konotiert.

    Wenn es aktengängig ist, kann es nicht ignoriert werden, hat zudem ein Bild im Kopfe aller Leser erzeugt.

    Folgt man der HAWK-Studie aus 2017, folgen 87% aller Gerichte den Einschätzungen der VB's.


    Deshalb gibt es kein Gesetz, dass das Grundrecht des Kindes auf informationelle Selbstbestimmung einschränkt oder verneint oder Ausnahmen von dem Art. 5 DSGVO vorsieht.


    Demnach wäre ein solches Vorgehen nicht rechtmäßig.