Wohngeld im Pflegeheim in NRW

  • Ich habe hier im Forum über das Pflegewohngeld in NRW gelesen, danke dafür.


    Dazu habe ich einen Beitrag bei der Verbraucher Zentrale gefunden.


    Dort steht auch, dass Wohngeld nicht zum Elternunterhalt führt, auch nicht wenn die Kinder über der 100 T€ Grenze liegen.

    Mir ist aber nicht ganz klar, ob das Geld für das Wohngeld dann doch wieder im Rahmen des EU vom SA zurückgefordert wird wenn über das Wohngeld hinaus noch Hilfe zur Pflege beantragt wird.


    Weiß jemand von euch mehr dazu?


    Viele Grüße


    cookie


    https://www.verbraucherzentral…aeren-einrichtungen-86793

  • Hallo Cookie,


    Wohngeld gibt es glaube seit 2023 auch für Heimbewohner und ist gegenüber den Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem SGB XII vorrangig in Anspruch zu nehmen. Insofern prüfen die Sozialämter im Einzelfall, ob Personen mit dem vorrangigen Wohngeld mindestens über genauso viel Geld verfügen können, wie mit der Leistung nach dem SGB XII.


    https://www.verbraucherzentral…ibt-es-auch-im-heim-78378


    Damit werden die Mietkosten gedämpft. Sollte das nicht reichen, gibt es eben noch die Sozialhilfe (Hilfe zur Pflege). In einigen Bundesländern wird auch Pflegewohngeld gezahlt (soll die Investitionskosten dämpfen).


    Nach meiner Auffassung wird nur der Anteil der Sozialhilfe in Regress genommen, Wohngeld ist ein anderer Topf.


    Ich musste bei meiner Mutter auch erst den Wohngeldantrag stellen. Das sie aber schon GS im Alter bezog, wurde der Antrag abgelehnt.


    Hier stellt sich mir nun eine ganz andere Frage!


    GS hat ja die gleiche Grenze wie Hilfe zur Pflege und würde abgelehnt, wenn ein UHP über der Grenze Einkommen hat. Welche Folge hat das dann?


    Gruß frase

  • Guten Morgen Frase.


    Bei meiner Frage geht es tatsächlich um das Pflegewohngeld im NRW, welches die Investitionskosten senkt und somit den Eigenanteil.


    Mir ist nicht ganz klar ob dieses Pflegewohngeld auch gezahlt wird, also auch dann vorrangig ist, wenn im Übrigen vom Bedürftigen dennoch Hilfe zur Pflege beim Sozialamt beantragt werden muss und ob in diesen Fällen das Pflegewohngeld dann dennoch ohne Rückgriff im Rahmen des EU gezahlt wird. Also in Summe den UHP auch weniger belastet?


    Deine Frage die du dir stellst geht ja in die gleiche Richtung wenn ich es richtig verstehe. Keine GruSi weil es ein leistungsfähiges UHP Kind gibt, aber warum sollte man dann nicht so wie alle anderen das Pflegewohngeld beantragen dürfen? Hoffe wir bekommen das hier raus.


    Viele Grüße

  • Hi, ihr Beiden,


    ausnahmsweise habe ich den Link stehen lassen, einfach weil Verbraucherzentrale. Nur, beim Durchlesen fiel mir dann auf, dass er juristisch gesehen erstaunlich unpräzise ist, deshalb versuche ich mal, das unter Anwendung von allgemeinen Rechtsprinzipien aufzuschlüsseln.


    Wohngeld ist zwar auch eine Sozialleistung, nimmt aber letztlich eine Ausnahmestellung ein. Schon deshalb, weil es im Ansatz nicht davon abhängig ist, wieviel verdient wird, wieviel Geld für XY Personen in der Familiengemeinschaft zur Verfügung stehen, sondern letztlich vom Verhältnis Mietzahlungen/Einkommen. Deshalb gibt es auch keine Aufforderungen, sich eine finanziell passendere Wohnung zu suchen, u.s.w. Der Begriff "Wohngeld" ist also sehr genau belegt. So, wenn jetzt in NRW diesem sehr speziellen Begriff eine Vorsilbe zugefügt wird, kein eigener neuer Begriff kreiert wird, dann geht ich davon aus, dass die Bedingungen des Wohngeldes gelten. Also keine nachrangigen Funktion da ist, sondern eine vorrangige. Es wird also dem Einkommen des Heiminsassen zugerechnet. Und erst dann wird berechnet, wie viel evtl. der Angehörige zuzuzahlen hat.


    TK

  • Hi timekeeper, danke für deinen Input.


    Die Unterbringungen in Pflegeheimen in NRW sind die teuersten neben vielleicht noch Baden Württemberg. Hamburg zum Beispiel ist viel günstiger und dies obwohl die Einrichtungen vom Land NRW so hoch finanziell unterstützt werden wie in keinem anderen Bundesland habe ich gelesen.


    Aus deinen Ausführungen würde ich schließen das du der Ansicht bist, dass ein Bedürftiger der aufgrund seines geringen Einkommens (im speziellen Fall vor der Heimunterbringung sogar Grundsicherung bezogen hat) vorrangig ein Pflegewohngeld (maximal in Höhe der Finanzierungskosten des Heims) neben der Hilfe zur Pflege beantragen kann und für diesen Anteil eventuell kein Rückgriff auf die UHP erfolgt.


    Ich bin da nur stutzig, weil ein Zuhause wohnender Empfänger von Grundsicherung durch das SA ja auch nicht parallel oder vorrangig Wohngeld beantragen kann? Beziehungsweise das habe ich in der Praxis noch nicht gehört oder das Amt was die Grundsicherung zahlt hat da auch noch nie drauf hin gewiesen.


    Viele Grüß


    cookie 😀

  • Hi,


    ich bewege mich da juristisch gesehen auf dünnem Eis. Aber die klassische Methodenlehre hilft da schon weiter, gerade wenn ich so "wischi/waschi" Auskünfte durcharbeite. Normalerweise schließen sich Wohngeld und andere Unterstützungsleistungen aus. Weil eben in den allgemeinen Sozialleistungen auch der Mietzins enthalten ist. Würde man da jetzt noch Wohngeld drauf satteln wäre das eine doppelte Vergütung. Und eben das System, was ich genannt habe, rausgekickt werden. Das ist die Regel, die ja auch sinnvoll ist. So, jetzt kommen wir zur Ausnahme, die es wohl in NRW gibt. Das Wohngeld wird für bestimmte Konstruktionen ausgeweitet. Wenn man aber bei dem alten Begriff mit seiner Definition bleibt, kann es doch nur bedeuten, dass eben unter bestimmten finanziellen Bedingungen eben beides möglich ist. An der Reihenfolge kann es aber nichts ändern. Dies bedeutet dann, dass Wohngeld eben auf das vorhandene Einkommen aufgestockt wird. Und erst dann die Berechnung von weiteren Unterstützungen - sei es privat oder aber aus sozialen Mitteln kommt.


    TK