Beratungshilfeschein nachträglich beantragen?

  • Guten Tag ihr Lieben.

    Ich habe ein grooooossses Problem. Ich hatte im März 2024 einen Beratungshilfeschein bekommen und habe mich bei einem Anwalt 1 st beraten lassen.
    Danach wusste ich noch nicht genau ob ich mich nun endgültig trennen soll. Diese Entscheidung traf ich dann im Mai.


    Aber ein anderer Rechtsanwalt übernahm für mich die Vertretung. Diesem erzählte ich dass ich einen Beratungsschein hab doch er sagte mir dass dieser Schein nur einmal anwendbar ist. (Obwohl der Ra davor nur 1 std in Anspruch genommen hatte und ich laut Schein auch Anspruch auf außergerichtliche Tätigkeit hab)


    nun musste Trennungsunterhalt beantragt werde da mein noch ehemann nichts zahlt und er war Hauptverdiener bei uns (haben 2 gemeinsame Söhne 6 und 8). Dennach musste ich den Trennungsunterhalt gerichtlich geltend machen.

    Nun möchte aber mein Rechtsanwalt Geld von mir für seine aussergerichtliche Arbeit. ich bin bedürftig und bekomme für jedes Verfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Mein Anwalt weiss das und will trotzdem Geld von mir.


    Was kann ich tun? Kann man einen Beratungshilfeschein nochmal erhalten? Oder nachträglich?


    Ich bitte euch um Antworten

    Lg Tina

  • Hi,


    erst einmal herzlich willkommen hier bei uns im Forum.


    Nee, rückwirkende Bewilligung von Beratungshilfe gibt es nicht. Abgesehen davon hätte man den Anwalt nicht wechseln sollen. Das ist dein ganz privater Luxus. Außerdem kennen wir den Umfang der seinerzeit bewilligten Beratungshilfe nicht. Und, das Problem ist, dass Anwälte bei Beratungshilfe und Verfahrenskostenhilfe nicht stundenweise bezahlt werden. Anders ausgedrückt: der Anwalt bekommt dasselbe Geld, einerlei, ob er eine Stunde oder zehn Stunden oder noch länger an einem Fall arbeitet.


    Es ist dumm gelaufen, ganz klar. Nur, persönliches Missmanagement und die Kostensteigerung hierfür ist dir und nicht dem Steuerzahler zuzurechnen. Dein jetziger Anwalt weiß, dass du nicht viel hast. Vielleicht eine Ratenzahlungsvereinbarung treffen?


    TK

  • Hallo und danke f die Antwort.


    Der Anwalt der die eine Beratungsstunde gemacht hat hat auch nur diese abgerechnet. Das waren ca 45 Euro und diese Rechnung hat er mir auch zukommen lassen.

    Mein jetziger Anwalt weiss dass ich bedürftig bin und er lässt sich auf keine Ratenzahlung ein. Er droht mir mit Rausschmiss wenn ich nicht den vollen Betrag zahle. Mir wurde empfohlen mich an die RAKammer zu wenden. Dies hab ich nun gemacht und warte auf Antwort.


    Ich habe für alle meine Verfahren Verfahrenshilfekosten bekommen.


    Der Anwalt verlangt für jeden einzelnen Fall nun ca 1500 Euro.
    was kann ich tun? Bin ratlos weil ich brauch den Anwalt noch.

  • Hi,


    nochmals, der Anwalt Nr. 1 hätte auch für 10 Stunden Beratung nicht mehr bekommen. Also, wie lange er beraten hat, das ist völlig einerlei. Ebenso, ob du in deinen diversen Gerichtsverfahren Verfahrenskostenhilfe bekommst; das ist etwas völlig anderes. Und - auch bewilligte Verfahrenskostenhilfe bedeutet nicht, dass alles für dich gratis ist. Wenn du Verfahren verlierst, musst du im Augenblick zwar deinen eigenen Anwalt und Gerichtskosten nicht bezahlten, wohl aber den gegnerischen Anwalt. Außerdem ist es binnen der nächsten 4 Jahre noch möglich, dass du auch den eigenen Anwalt bezahlen musst. Das nur mal als Hinweis.


    Ob in den laufenden Verfahren die außergerichtlichen Kosten angemessen sind, kann ich nicht abschätzen. Nur, dir ist schon klar, dass auch dein Anwalt Nr. 1 bei seiner Beratung erheblich finanziell zugeschossen hat? Dass man von 45 € die Stunde weder sich selbst, sein Vorzimmer, seine Anwaltsversicherung (Pflicht), seine Sekretärin u.s.w. finanzieren kann? Ob nach deiner Beschwerde bei der Kammer bei Anwalt Nr. 2 noch viel Lust besteht, dich engagiert zu vertreten, keine Ahnung. Ich würde in so einem Fall mein Engagement auf das gesetzlich vorgesehene Minimum herunterfahren. Zumal Verfahrenskostenhilfe ja auch bedeutet, dass der Anwalt bei Gericht wesentlich weniger abrechnen kann, als ihm eigentlich gesetzlich zusteht.


    Wie viele Verfahren sind denn bei Gericht anhängig? Und mit welchem Streitgegenstand?


    TK

  • Lieber Moderator,

    Also es geht hier um die Verfahren:

    trennungsunterhalt, kindesunterhalt, eleterl. Sorge, umgangsrecht.


    für alle habe ich verfahrenshilfekosten bewilligt bekommen. Und für alle verfahren hab ich eine Rechnung bekommen von im Durchschnitt 1250 Euro pro Fall.
    dass ich bedürftig war wusste mein Anwalt von anfang an. Ich habe heute doch noch einen Beratungshilfeschein bekommen für all die Fälle die auf dem ersten Schein nicht draufstanden (das waren elt. sorge, kindesunterhalt und umgang).


    trennungsunterhalt und umgang waren bereits vor gericht am 28.01.2025.

    der anwalt hatte mich falsch informiert dass ich angeblich keinen beratungshilfeschein mehr bekommen konnte was ja nach eigenrecherche nicht so war.


    der Anwalt möchte den Schein nicht berücksichtigen und besteht auf sein Geld. Ich finde es müsste aus Kulanz entgegenkommen. Deswegen hab ich die Kammer gefragt ob das alles so richtig ist, was blieb mir denn übrig? Ich möchte fair behandelt werden und nicht für den Rest meines Lebens Raten abbezahlen. Darf man sich denn nicht bei der Kammer beschweren? Bzw fragen ob das alles so richtig ist?

  • Hi Tina,


    du hast also mindestens 4 verschiedene Verfahren mit 4 verschiedenen Aktenzeichen bei Gericht laufen? Nicht ein Verfahren mit verschiedenen Anträgen?


    Nochmals, Beratungshilfe kann man nicht im Nachhinein bekommen. Bei Kindesunterhalt gibt es außerdem ohnehin in vielen Gerichtssprengeln keine Beratungshilfe, weil die Jugendämter das für die Kinder völlig kostenfrei im Rahmen einer Beistandschaft erledigen. Ich kann nicht überschauen, welche Rechnungen des Anwalts jetzt berechtigt sind, insbesondere, was die Höhe angeht. Warte ab, was die Kammer nach Überprüfung der Rechnung sagt.


    Dumme Frage: was meinst du, wie die Anwaltssekretärin reagiert, wenn der Anwalt "aus Kulanz" gegenüber Mandanten wie dir sie nicht bezahlen kann? Mensch, der Anwalt ist nicht die Caritas! Er muss für seine Dienstleistungen Rechnungen schreiben, so, wie der Bäcker sich seine Brötchen bezahlen lässt.


    Also, warte ab, was die Kammer sagt.


    TK

  • Ja ich habe 4 verschiedene Aktenzeichen bei Gericht laufen :)


    und ja ich verstehe dass der Anwalt für seine Arbeit bezahlt werden möchte und muss. Nur hab ich ein Problem damit wenn man mich falsch berät obwohl ich nachweislich bedürftig bin. Das macht msn nicht und wenn man das macht dann wenigstens im Nachhinein etwas Kulanz.

    Wie dem auch sei ich warte ab was d Kammer dazu sagt. Zb habe ich eine Rechnung für Kindesunterhalt in Höhe von 1400 Euro bekommen. Bisher hat der Anwalt „nur“ 2 Briefe zu dem Thema an d gegnerische Seite geschickt. Und dafür muss ich 1400 Euro zahlen?


    Ausserdem ist es nicht so dass mein Mann diese Rechnungen zahlen muss? Er hat seit seinem Auszug aus der Wohnung weder Trennungsunterhalt noch Kindesunterhalt gezahlt. Sein Auszug war im Oktober. Alle aussergerichtlichen Gespräche haben zu nichts geführt der Mann lehnt es allgemein ab Geld an mich zu zahlen. Das Trennungsunterhalt Verfahren hat er schon verloren. Trägt er dafür demnach nicht d Kosten für meine Anwaltsgebühren?
    gilt für kindesunterhalt nicht exakt dasselbe?

  • Ps. Beim genauen Hinsehen der Rechnung hat der Anwalt eine Geschäftsgebühr 1,8 geltend gemacht.
    ausserdem habe ich grad gelesen dass wenn ein gerichtliches Verfahren folgt solle man eine 50% ige Anrechnung auf d Geschäftsgebühr erfolgen. Ist das so richtig? Und gilt das auch bei Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe?

  • Hi,


    warte doch ab, was die Kammer schreibt. Wir treffen hier keine Ferndiagnosen, ohne Aktenkenntnis, das wäre unseriös. Und auch, wenn man bedürftig ist, bedeutet das nicht, das automatisch irgend jemand anderes für die Kosten aufkommen muss. Du hast den Anwalt mandatiert. Und hast dir den Luxus eines Anwaltswechsels erlaubt. Und, da auch im Familienrecht vieles ohne Anwalt durchziehbar ist, ist die Mandatierung dann deine Sache und nur deine. Beratungshilfe ist nach meiner Erfahrung nur selten, wirklich selten ausreichend, um einen komplexen Fall außergerichtlich zu regeln. Deshalb lehnen viele Anwälte Mandate, die nur über Beratungshilfe laufen, auch ab. Würde sie in den Ruin treiben.


    Übrigens, damit hier kein falscher Eindruck entsteht, ich bin keine Anwältin. Ich kenne von Berufs wegen halt eben die Situation der Anwälte sehr gut und habe auch die Entwicklung zu deiner Einstellung in den letzten Jahren bewusst miterlebt.


    TK

  • Wenn man sich zuerst an einen Anwalt wendet, kann Beratungshilfe auch rückwirkend gewährt werden. Allerdings hätte dies binnen 4 Wochen nach Beratung beantragt werden müssen. Wird man hierzu nicht ordentlich beraten trotz Hinweis auf die finanziellen Verhältnisse, ist schon fraglich, ob der Anwalt seine Tätigkeit beherrscht. Ggf. macht er sich für den entstandenen Schaden haftbar. Problem ist nur, dass man hierfür wieder einen Anwalt benötigt, um Derartiges einzufordern oder zu überprüfen. Außerdem benötigt man den Anwalt ja eigentlich.


    Anwalt 1 hätte meiner Meinung nach maximal 15 Euro verlangen dürfen. Die Beratungshilfegebühr ist gesetzlich geregelt, theoretisch genauso wie jede andere Gebühr, die Anwälte verlangen dürfen. Die restlichen Kosten bekommt der Anwalt zum Teil von der Staatskasse. Er wird also nicht verhungern, nur weil er Fälle mit Beratungshilfe bearbeitet. Es muss auch nicht jede Anwaltskanzlei in einer Gründerzeitvilla sitzen und einen Porsche in der Einfahrt haben.


    Anwalt 2 schlägt nach erster Einschätzung über die gebührenrechtlichen Möglichkeiten hinaus. 1.400 Euro für zwei außergerichtliche Schreiben sind eine stolze Summe. Vielleicht wurdest du hier auch unwissentlich in einen Honorarvertrag geredet. Das kann man alles nicht aus der Ferne sagen.


    Hinsichtlich Kindesunterhalt wäre es sinnvoller das kostenfreie Jugendamt zu beauftragen und/oder Unterhaltsvorschuss zu beanspruchen. Hierfür würde man aufgrund dieser Möglichkeit auch gar keine Beratungshilfe erhalten. Aber auch dazu muss ein Anwalt beraten, bevor er für hohe Gebühren seine Arbeit aufnimmt.