Versorgungsausgleich Einvernehmliche Scheidung

  • Hallo,

    meine Frage ist gehört in den Scheidungsantrag einer einvernehmlichen Scheidung die Formuilierung
    IV Versorgungsausgleich/Folgesachen

    Der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich ist von Amt wegen durchzuführen.

    Anderweitige Verfahren sind derzeit nicht abhängig


    Hintergrund ist beide Partner waren sich einig Verzicht auf jegliche Vergleiche zu üben. Dieses muß vor Gericht oder bei einem Notar hinterlegt werden. Eine selbstaufgesetzte Verzichtserklärung ist nicht rechtskräftig. Bei dem Auschluß des durchzuführenden Versorgungsausgleich müssen beide Partner einen Anwalt in Anspruch nehmen.

    Irgendwie wurde ich während der Zeit des zusammenstellen meiner Unterlagen für meinen Anwalt in dem Bewußtsein gelassen von dem Mandaten der Gegenpartei "Klar machen wir das, wir verzichten gegenseitig auf alles"

    Das Urteil war Der Ausgleich findet statt. Die Antwort auf meine Frage Warum macht Du diesen Ausgleich? "ich bin da so einfach reingerutscht"

    Antragssteller für die Scheidung war der Mandant der auch sagte wir verzichten auf die Durchführung jeglicher Vergleiche.

    Wenn aber diese Texpassage bereits Der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich... bereits im Antrag der Einvernehmlichen Scheidung hervorgehoben wird, bin ich doch nur belogen worden von meinem EX.

    Gehört dieser Satz so formuliert in einer Antragsstellung von einvernehmlichen Scheidung dazu?

    Klar, man kann auch bei Antrag schreiben wir verzichten auch auf diesen Ausgleich. Logo.

    Nur irgendwie sehe ich bei diesem Austausch von dem ersten Schriftstück an das Gericht in der Textformulierung nicht das wir uns wirklch einig waren, und ich noch um so mehr seinen Worten zweifle nach der Urteilsverkündigung "Ich bin da einfach reingerutscht"

  • Hallo VSA,


    der Verzicht auf Versorgungsausgleich muss m.E. notariell beurkundet werden.


    edy

    Eine freundliche Begrüßung bei jedem Beitrag, ist eine Werschätzung gegenüber den Antwortgebern
    z.B. "Hallo"
    Das ist ein Laienforum, die Antworten sind nicht rechtsverbindlich. edy (Admin)

  • Hi,


    erst einmal herzlich willkommen hier im Forum. Nun zu deiner Frage. Dein Sachvortrag ist etwas wirr. Ich versuche mal, den so zusammen zu fassen, dass er etwas verständlicher wird. Jedenfalls ist das dann die Basis, auf der ich antworte.


    Ihr habt ein abgeschlossenes Scheidungsverfahren. Auf den Versorgungsausgleich sollte verzichtet werden. Zumindest waren sich in irgendeiner Phase der Vorbereitung der Scheidung die Betroffenen insoweit mal einig. Jedenfalls wurde insoweit vorab nichts veranlasst. So, dann kam die Scheidung, auch in deren Rahmen wurde nichts vereinbart. Der Versorgungsausgleich wurde durchgeführt, was sich aus der Gerichtsentscheidung ergibt; es war übrigens kein Urteil, wie du schreibst, sondern ein Beschluss. Schau doch mal auf diese Urkunde und lies nach, was da ganz groß drüber steht!


    Wie du richtig vermerkt hast, ist der VA von Amts wegen durchzuführen; das ist die Regel. Davon gibt es Ausnahmen, die sind dann aber förmlich in das Gerichtsverfahren einzubringen; denn das Gericht muss eine solche Ausnahme genehmigen. Dieses förmliche Einbringen hat hier offensichtlich gefehlt.


    Wie edy richtig anmerkte, ist die gängigste Vorgehensweise ein notarieller Vertrag. Allerdings gibt es dazu auch eine Alternative: man schließt im Rahmen des Scheidungsverfahrens einen förmlichen Vergleich, welcher letztlich in der mündlichen Verhandlung aufgrund eines beidseitigen Antrags vom Gericht genehmigt wird. Da Anwaltszwang hinsichtlich der Anträge herrscht, müssen also beide Seiten im Verfahren nicht nur anwaltlich vertreten sein, sondern auch in der mündlichen Verhandlung anwesend.


    Aber selbst wenn diese formellen Voraussetzungen da sind, muss das Gericht den Verzicht genehmigen. Aber hier fehlt es ja schon an den formellen Voraussetzungen. Da kommt das Gericht dann doch gar nicht bis zur materiell-rechtlichen Überprüfung. Nicht ausreichend ist, wenn im Dokument der Antragstellung in der Begründung des Scheidungsantrages irgendwo steht, man beabsichtige, auf den VA zu verzichten und keine Umsetzung erfolgt. Das ist Sache BEIDER Parteien, das zu regeln, bzw. die Absicht in die richtige Form zu gießen.


    Offensichtlich hat sich keine der Parteien darum gekümmert. Aber, so ein VA fällt ja nicht vom Himmel. Es wurden vom Gericht im Laufe des Verfahrens die Auskünfte bei der Rentenversicherung eingeholt, beide Parteien konnten daraus doch schließen, und zwar selbst als Laien, dass das Gericht den VA durchführte.


    Was will man jetzt noch erreichen?


    TK