Freiberufler - Einkommensberechnung (3 Jahresschnitt)

  • Hallo,


    gibt es hier Erfahrungswerte für Freiberufler, evtl. sogar BGH-Urteile? Bei Selbstständigen zählen ja immer die Jahresschnitte des vergangenen Jahre, aber wenn die Auftragslage einfach nicht mehr in dem Maße der Vergangenheit da ist (unverschuldet), ist es wirklich gerecht, dass man sich reell verschulden muss, um die errechneten Unterhalte weiterzahlen zu können?


    Lieben Dank in die Runde

  • Hi,


    erst einmal herzlich willkommen im Forum.


    Nun zu deiner Frage: letztlich erfolgen alle Unterhaltsberechnungen auf Schätzungen, weil niemand weiß, was die Zukunft so bringt. So, ein Anhaltspunkt ist zunächst die ganz nahe Vergangenheit; eben bei Unselbständigen sind es die letzten 12 Monate, die herangezogen werden; bei Selbständigen ist der Zeitraum aus nachvollziehbaren Gründen etwas länger. So, dabei handelt es sich aber bei beiden Konstellationen um widerlegbare Vermutungen. Das bedeutet, dass man diese Vermutung auch widerlegen kann, wenn konkrete Anhaltspunkte da sind, dass sich die Einkommenssituation in der Zukunft dauerhaft und erheblich verändern wird. Das kann positiv oder negativ sein.


    Allerdings, wenn ein Titel in der Welt ist, muss man so lange den austitulierten Betrag weiter zahlen, bis es insoweit zu einer Änderung kommt.


    TK

  • Es gibt für niemanden feste Bemessungszeiträume, weder bei Angestellten noch bei Selbstständigen. 1 bzw. 3 Jahre sind einfach geübte Praxis, die für die Masse der Fälle geeignet sind. Bei erheblichen Einkommenszäsuren kann der Zeitraum sehr viel kürzer oder auch länger sein. Wenn die Auftragslage also schlecht ist und sich damit das Einkommen wesentlich verschlechtert hat, kann man das - wie bereits in der vorherigen Antwort geschrieben - entsprechend vortragen und eine Berücksichtigung verlangen.