Erhöhung des Kindesunterhaltes / Nachträgliche Einforderung des erhöhten Betrages durch die Mutter

  • Hallo.


    Ich (Vater - Kindesunterhaltpflichtig) bezahle seit der Trennung von meiner Exfrau seit ca. 5 Jahres den bisher vereinbarten KIndesunterhaltbetrag (wurde per Scheidungsfolgevereinbarung festgelegt). Nun hat mich mein Exfrau vor 4 Monaten informiert, dass Sie den zu zahlenden Kindesunterhaltbeitrag zum 1. Februar 2025 erhöhen möchte (ist lt. Düsseldorfer Tabelle aus meiner Sicht auch berechtigt). Sie hat die entsprechenden Daten (Gehaltsabrechnungen, ect.) von mir angefordert und umgehend auch bekommen um den Betrag zu ermitteln. Bis heute hat Sie mir aber dann keinen konkreten Betrag genannt oder mir einen Vorschlag dazu gemacht.


    Meine Frage: Hat Sie das Recht den geplanten erhöhten Betrag nachträglich (also den Differenzbetrag rückwirkend zum 01.02.2025 von mir einzufordern? Oder muss ich den erhöhten (und dann auch von mir bestätigten) Kindesunterhaltbetrag erst ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe und konkreten Einforderung zahlen?


    Vielen Dank und viele Grüße

    BB73

  • Hallo BB73,


    Der erhöhte Unterhalt ist ab dem Zeitpunkt der "in Verzugsetzung" , also ab wann sie die die Erhöhung gefordert hat, auch rückwirkend zu zahlen.


    Wurde bei der Scheidungsfolgenvereinbarung eine Prozentzahl festgelegt, handelt sich um einen dynamischen Unterhalt, der von dir automatisch angepasst werden müßte.


    edy

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