Verweigerung der Umgangsvereinbarung

  • Wann hat wer behauptet, dass der Anwalt dies als Regelfall dargestellt habe? Nichts dergleichen wurde hier vom Fragesteller behauptet.


    Der zugrundeliegende Sachverhalt der Entscheidung des OLG Frankfurt ist nicht extrem kompliziert. Er ist noch nicht mal ein bisschen kompliziert.


    Gutachtenkosten können Laien schnell und problemlos über zahlreiche seriöse Seiten herausfinden. Diese Seiten klären ähnlich vollständig auf, wie es auch der Anwalt hier vermutlich getan hat.

  • Hi,


    warum sollte denn hier ein Gutachter bestellt werden? Und wenn der Anwalt erklärt, "wenn es gut liefe, unter 10.000, ansonsten bis zu 20.000," dann erweckt er den Eindruck, dieser finanzielle Rahmen sei bei einem einfachen, üblichen Umgangsverfahren der übliche Preisrahmen. Und so ist es nun mal nicht.


    TK

  • Nochmals zur Klarstellung: bei einfachen Umgangsregelungen wird selten ein Gutachten erstellt. Das sieht schon beim Wechselmodell anders aus. Aber hier haben wir den einfachen Fall. Da hat das Gericht eigene Sachkunde, es gibt evtl. einen individuellen Verfahrensbeistand für das Kind; es wird das Jugendamt gehört und wahrscheinlich auch derjenige, der sich bemüht hat, eine Lösung zu erarbeiten. Gegebenenfalls wird eben am Anfang Umgang unter Aufsicht statt finden. Es wird geguckt, wie es sich zurecht ruckelt.


    Also, für unkalkulierbare Kosten in ungeahnter Höhe gibt es keinen Anhaltspunkt.


    TK

  • Gutachten werden nicht nur auf Verlangen des Gerichts erstellt, sondern auch auf Verlangen von Beteiligten. Manchmal auch aus verfahrenstaktischen und finanziellen Gründen. Wenn dies die Mutter z.B. tun würde oder auch der Verfahrensbeistand oder das Jugendamt empfehlen, dann ist es so. Der Regelfall ist, dass Eltern eine gerichtlich gebilligte Vereinbarung ohne Gutachten treffen. Eine Garantie dafür gibt es jedoch nicht. Die zitierte Aussage des Anwaltes ist objektiv zutreffend und bedarf keiner Interpretation. Sie beinhaltet schlicht ALLE möglichen Ausgänge ohne diese nach Häufigkeit zu werten. Man könnte ihn ergänzend nach seinen letzten konkreten Erfahrungswerten dazu befragen, wenn einem das so wichtig ist.

  • Hi,


    ob ein Gericht bei einem so schlichten einfachen Verfahren einem entsprechenden Antrag entspricht, das ist doch völlig offen und eher unwahrscheinlich. Ich erinnere mich insoweit mit Freuden an einen Fall, wo eine Seite überflüssigerweise eben die Begutachtung beantragt hatte. Der Richter lehnte die Begutachtung ab, mit sehr guter Begründung, erklärte jedoch, die Mutter könne, wenn sie wolle, ein Privatgutachten auf eigene Kosten erstellen lassen, dieses einreichen, und gegebenenfalls werde man dann den Gutachter als sachverständigen Zeugen hören.


    Worauf ich hinaus will: es geht hier um ein Kind, welches einen Anspruch darauf hat, seinen Vater regelmäßig zu sehen. Und auch an seinem Alltagsleben teilzunehmen, soweit es geht. Das ist ganz wichtig. Um das zu regeln hat man professionelle Hilfe in Anspruch genommen. Dort ist nichts, aber gar nichts in der Richtung seitens der Mutter vorgetragen worden. Es geht also "nur" um die vernünftige Integration einer kindgerechten Umgangsregelung in das Leben der Eltern.


    TK