Thema von Bomber72

  • Hallo FR,


    ich bin auch neu hier. Ich habe mir gestern sehr viel durchgelesen und bin auch verunsichert.


    Du schreibst,


    2. ...Du bist also für deine Frau unterhaltspflichtig, dann erst für die Eltern...


    Ich lebe mit meiner Partnerin (nicht verheiratet) zusammen und habe zwei schulpflichtige Kinder (11 und 15 Jahre). Wird für die Berechnung ein Betrag für Kinder auch berücksichtigt?


    5. Sollte der Fall, "Hilfe zur Pflege" eintreten, müsste das SA ja erstmal Kenntnis von deinem Einkommen erlangen.


    Wird das nicht immer überprüft?


    6. Es wird dein Einkommen auch bereinigt werden, schau mal in deinen letzten Einkommenssteuerbescheid auf Seite 2, diese Zahl hilft weiter.


    Ist das die Zeile "Summe der Einkünfte" oder "Einkommen" oder "zu versteuerndes Einkommen"?


    Wenn meine Mutter 2025 einen Antrag stellt, ist dann das mein Bruttoeinkommen von 2025 maßgeblich oder arbeitet das SA mit den Werten aus 2024.

    Ich bin 2024 knapp über die 100.000 € Bruttogehalt gekommen. 2025 evtl. nicht. Kommt auf meinen Bonus an.


    Danke und Gruß im Voraus!


    Bomber


    verschoben von Edy, bitte immer eigenes Thema aufmachen.

  • Hallo Bomber,


    es gibt eine Reihenfolge, da man kennen sollte.


    1. der Antrag auf Hilfe zur Pflge muss gestellt werden, weil die eigenen Einkünfte des Pflegebedürftigen nicht ausreichen, die anfallenden Kosten zu decken. Hier auch beachten, das es schon noch weitere Töpfe gibt (Pflegewongeld, Pflegegeld etc.)


    2. Im Antrag wird die Frage gestellt, hat ein unterhaltspflichtiger Angehöriger ein Einkommen über 100tsd. €, oft auch noch nach dem Beruf dieser Person.

    Wer den Antrag ausfüllt, gibt mit seiner Unterschrift die Richtigkeit der Angaben zu Protokoll. Wenn deine Mutter nicht genau weiß,

    was du verdienst, bleibt die Frage offen oder das Kreuz wird bei nein gesetzt, weil man es nicht vermutet. Der Beruf kann "schwammig" gehalten werden.


    3. Das Amt prüft dann vermutlich nicht dein Einkommen, es gibt ja keine Vermutung der Grenzüberschreitung.


    4. Sollte doch eine Prüfung stattfinden, dann gehe ich davon aus, das die Zahl bei "Summe der Einkünfte" auf Seite 2 des Estb., der Gradmesser sein wird.


    Nun zu den Folgen bei Überschreitung.


    Dein Netto wird ermittelt, davon dann alle Faktoren, die du zu deiner bisherigen Lebensführung benötigt wurden als bereinigend abgezogen.

    Natürlich auch der Unterhalt für deine Kinder. Wie das mit deiner Frau ist, wenn man nicht verheiratet ist, kann ich nicht beantworten.

    Es gilt das Jahr, in dem der Antrag auf Hilfe zur Pflege gestellt wurde.

    Das Amt würde aber eine Berechnung auf Grundlage schon vorhandener Einkünfte vornehmen wollen. Sollte dann dein Einkommen unter der Grenze liegen, ist der Unterhalt aber weg. Daher ist es zu überlegen, sich zu vertagen und mit dem Bescheid für 2025 ins Rennen zu gehen.

    Zur Sicherheit kann man ja etwas Geld ansparen, falls doch eine Überschreitung vorliegt und man den Unterhalt nachzahlen muss.


    Ich rate dir, wenn du eine RWA mit Auskunftsbegehren bekommst einen Fachjuristen aufzusuchen.


    Gruß frase

  • Du kannst auch so ruhig schlafen. Das Amt hat doch keine Vermutung und nun kannst du auch bei der Beantragung helfen. Denn da kommt die Antwort in den Antragsbogen, Grenze wird nich überschritten, das Kreuz an die richtige Stelle, schon ist die Sache geregelt.

    Manche Ämter schreiben dann den Hinweis, sollte ein UHP die Grenze überschreiten, besteht Informationspflicht.

    Das kommt also auf die Vordrucke an, die jede Kommune etwas anders gestalte.


    Trotzden ist es sinnvoll, wenig über dein Einkommen zu sprechen.


    Gruß frase