Hilfe bei Berechnung

  • Hallo zusammen,


    Ich habe eine Frage zur Berechnung des Kindsunterhalts. Die Mutter und ich gehen bald auseinander. Wir sind nicht verheiratet. Wir haben einen gemeinsamen Sohn der 1 Jahr alt ist. Er wird bei ihr bleiben, da ich einen Rechtsstreit nicht anfange, den ich sowieso verliere. Ich werde ein erweitertes Umgangsrecht bekommen.


    Nun meine Frage zur Höhe des Kinds- und Betreuungsunterhalts. Kommt folgende Berechnung zur Höhe hin:


    Einkommen Vater: 3.600€ Netto

    Einkommen Mutter: Sie ist selbstständig und hat aktuell dieses Jahr ca. 14.000€ Umsatz gemacht (3 Monate). Sie nimmt jedoch hohe Investitionen in Coachings vor die bereits 100.000€ dieses Jahr gefressen haben. Damit ist ihr Profit gleich 0 und somit hat sie kein Einkommen, korrekt?


    Berechnung: Kindsunterhalt laut DÜ-Tabelle 579€.


    Berechnung Betreuungsunterhalt Differenzeinkommen: 3600-329 (Kindsunterhalt abzgl. Kindergeld das sie erhält)-0 (Ihr Einkommen)= 3.271€. Davon 45% (werden diese immer genommen?) = 1.471€


    Unterhalt Gesamt= 329 + 1.471€ = 1.800€.


    Also gehen 50% direkt an meine Ex-Partnerin? Zumindest bis zum 3ten Lebensjahr, korrekt? Danach ist es ja nur der Kindsunterhalt.


    Können Kredite, welche ich seit ca. 2 Jahren schon abbezahlt (220€ monatlich) die Differenz mindern?


    Danke für das Feedback

  • Hallo ,


    sorry, da habe ich wohl falsch gelesen.


    Allerdings muss dein Netto noch bereinigt werden, und dann vom bereinigten Netto, muss das hälftige Kindergeld abgezogen werden.


    edy

    Eine freundliche Begrüßung bei jedem Beitrag, ist eine Werschätzung gegenüber den Antwortgebern
    z.B. "Hallo"
    Das ist ein Laienforum, die Antworten sind nicht rechtsverbindlich. edy (Admin)

  • Hi,


    erst einmal herzlich willkommen hier bei uns.


    Nun zu deiner Frage: ehe man irgend etwas berechnen kann, muss man erst einmal das bereinigte Nettoeinkommen ermitteln. Also, Einkommen der letzten 12 Monate, incl. Weihnachts/Urlaubsgeld, Prämien, Steuerrückzahlungen u.s.w. Diesen Beitrag durch 12 dividieren, dann sauber bereinigen, um berufsbedingte Aufwendungen und andere Bereinigungsfaktoren. So, dann kannst du dein monatlich relevantes Einkommen ermitteln. Davon geht dann der Kindesunterhalt nach der DT abzüglich des hälftigen Kindergeldes ab.


    Erst jetzt kommen wir zum Betreuungsunterhalt für die Ex. Da euer Kind noch sehr jung ist, muss sie überhaupt nicht arbeiten, letztlich ist das eigene Einkommen noch überobligatorisch, wird also nicht angerechnet. Auch da gibt es natürlich Ausnahmen. Jedenfalls wird Elterngeld auf diesen Anspruch gegen dich angerechnet.


    TK

  • Danke für die Antwort. Prämien, Steuerrückzahlungen (rückerstattung 30 euro), Urlaubsgeld oder ähnliches gibt es nicht. Würde zu den berufsaufwendungen ein Auto zählen, welches ich nur angeschafft habe um ins Büro fahren zu können?

  • Hi,


    auch die Fahrtkosten zählen. Es gibt so eine Pauschale, die man in etwa ansetzen kann, das sind 5% berufsbedingte Aufwendungen, evtl. auch mehr. Muss man sich den Einzelfall anschauen. In der Regel wird da mit Kilometergeld gearbeitet, das ist relativ hoch, weil damit Anschaffungskosten für den PKW und auch dessen Unterhalt mit berücksichtigt werden. Und auch eine zusätzliche Altersversorgung kann evtl. von Bedeutung sein. Oder andere Bereinigungsfaktoren. Kann ich hier nicht abschätzen. Da sollte man dann vielleicht wirklich mal professionelle Hilfe in Anspruch nehmen. Denn zu viel gezahlter Unterhalt für zwei Personen, das kann sich im Lauf der Zeit gewaltig aufsummieren.


    TK

  • Beim Kindesunterhalt ist das hälftige Kindergeld abzuziehen. Sofern man sich auf 120% (579 €) verständigt, liegt der Zahlbetrag bei 451,50 €.


    Beim Betreuungsunterhalt soll der Einkommensausfall des betreuenden Elternteils ersetzt werden. Maßgeblich ist daher die Differenz zwischen dem Einkommen der Mutter vor der Geburt und ihrem Einkommen nach der Geburt. Von Details mal abgesehen ist das ihr grundsätzlicher Bedarf. Wenn dieser Bedarf extrem niedrig ist, z.B. bei Einkommenslosigkeit, setzt man üblicherweise den Selbstbehalt für Nichterwerbstätige an, derzeit 1.200 €. Letztendlich muss die Mutter ihren Bedarf selbst darlegen. Das würde ich als Unterhaltspflichtiger abwarten, aber sicherheitshalber große Summen beiseite legen.


    Achtung: Beim Betreuungsunterhalt ist das Vermögen der Mutter offenzulegen und anzurechnen! Das wird häufig übersehen. Und wenn wir hier von Einnahmen und Ausgaben um die 100T € sprechen, ist es wohl nicht unwahrscheinlich, dass gewisses Vermögen vorhanden ist.