Frage zu Selbstbehalten nach BGH, 22.01.2025 - XII ZB 148/24

  • Betreff: Frage zu Selbstbehalten nach BGH, 22.01.2025 - XII ZB 148/24

    Hallo zusammen,

    ich bin neu hier und hoffe, dass mir jemand weiterhelfen kann. Ich habe drei Fragebögen zur Auskunft über Einkommen und Vermögensverhältnisse für die letzten drei Jahre erhalten. Nun möchte ich wissen, wie hoch die Selbstbehalte gemäß der aktuellen Entscheidung des BGH (22.01.2025 – XII ZB 148/24) sind und wie diese Regelungen genau zu interpretieren sind.

    Gibt es wesentliche Änderungen im Vergleich zu früheren Selbstbehaltssätzen? Und gibt es besondere Aspekte, die ich bei der Auskunftserteilung beachten sollte?

    Vielen Dank im Voraus für eure Hilfe!

    Beste Grüße

  • Da die meisten OLG's die Selbstbehalte beim Elternunterhalt nach Einführung des AEG einfach unbeholfen "abgeschafft" hatten, müssen sie ab nächstem Jahr wohl wieder welche veröffentlichen. Vielleicht lebst du aber auch in einem OLG Bezirk, wo die Selbstbehalte die ganze Zeit in den Leitlinien geregelt waren, z.B. Dresden. Zu Recht, wie der BGH nun festgestellt hat.

  • Hallo Sammy,


    vor dem AEG waren Selbstbehalte auch nur die Mindestgrößen. Es lag am UHP, sich entsprechend aufzustellen und den eigenen

    Lebensstandart zu begründen. Auch heute ist es durchaus üblich, den Mindestselbstbehalt mit entsprechenden Argumenten um bis zu 70% anzuheben.


    Die Vermögen wird erst dann relevant, wenn du nach der Berechnung nicht in der Lage bist die Forderungen zu erfüllen.


    Ich gehe mal davon aus, das dein Jahresbrutto die 100 tsd. € übersteigt, ansonsten kannst du einfach dein Einkommenssteuerbescheid einreichen und belegen, das du unter das AEG fällst.


    Gruß frase

  • Das OLG wird tendenziell genau das machen, was der BGH als "nicht zu beanstanden" vorgeschlagen hat.


    "Hinsichtlich der Höhe des Mindestselbstbehalts dürfte der in Anmerkung D I. zur Düsseldorfer Tabelle (Stand: 1. Januar 2020) sowie in Nr. 21.3.3 der Süddeutschen Leitlinien (Stand: 2020) für den Elternunterhalt noch ausgewiesene Betrag von 2.000 € rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden sein. Gleiches gilt für die in einigen unterhaltsrechtlichen Leitlinien für den Zeitraum ab 2021 festgesetzten Mindestselbstbehalte. Die Ermittlung des Anteils des den Mindestselbstbehalt übersteigenden bereinigten Einkommens, der vom Unterhaltspflichtigen für Zwecke des Elternunterhalts einzusetzen ist, hat der Senat der verantwortlichen Beurteilung des Tatrichters überlassen. In Anbetracht des in § 94 Abs. 1a SGB XII bestimmten Regressverzichts und des darin enthaltenen Grundgedankens dürfte es aus Rechtsgründen allerdings grundsätzlich nicht zu beanstanden sein, wenn der Tatrichter für Zeiträume nach dem Inkrafttreten des Angehörigen-Entlastungsgesetzes dem Unterhaltspflichtigen einen über die Hälfte hinausgehenden Anteil - etwa 70 % - des seinen Mindestselbstbehalt übersteigenden bereinigten Einkommens zusätzlich belässt (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2024 - XII ZB 6/24 - juris Rn. 50 ff. mwN)."


    Beispiel OLG Dresden:

    Gegenüber Eltern (...) beträgt er mindestens 2.650 EUR (einschließlich 1.000 EUR Warmmiete), wobei gegenüber Eltern über die Hälfte – in der Regel 70% – des diesen Mindestbetrag übersteigenden Einkommens zusätzlich anrechnungsfrei bleibt.


    Beispiel OLG Braunschweig:

    Der Selbstbehalt gegenüber Eltern richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung des angemessenen Unterhalts vorrangig Berechtigter; er beträgt mindestens 2.650,00 € (einschließlich Warmmiete von 1.000,00 €), wobei die Hälfte des diesen Mindestbetrag übersteigenden Einkommens zusätzlich anrechnungsfrei bleibt, bei Vorteilen des Zusammenlebens in der Regel 45 % des darüber hinausgehenden Einkommens.