Verständnisfragen Titel beim Unterhalt

  • > sehen sie zu, dass Sie sich einen Titel holen und diesen auf Volljährigkeit begrenzen (Zitat Anwalt bei der Erstberatung)


    Guten Tag Zusammen,


    seit Anfang diesem Jahres bin ich in Trennung. Die genaue Unterhaltsberechnung läuft. Die bisher angewiesenen Zahlungen leiste ich natürlich.


    Nun beschäftige ich mit dem „Titel“, habe aber noch Verständnisprobleme


    Folgende Situation: 2 Kinder 9 & 12.

    Meine Frau ist seit ca. 5 Jahren zu Hause, arbeite nicht und bekommt keine Bezüge. Was die Zukunft bringt weiß ich natürlich nicht, sehe sie aber zeitnah nicht arbeiten


    Folgendes habe ich bisher recherchiert. (Bitte um Korrektur, falls ich etwas falsch verstanden habe)


    1. Der befristete Titel bewirkt, dass ab Volljährigkeit neu gerechnet werden muss. Entbindet mich aber nicht pauschal von Zahlungen!
    2. Durch den befristeten Titel teilt sich die Unterhaltspflicht ab Ablauf auf beide Eltern auf, entgegen dem unbefristeten Titel
    3. Durch einen Titel, auch wenn ich ihn selber erwirke, könnte z.B. mein Gehalt gepfändet werden, wenn Zahlungen ausbleiben.



    Folgende Fragen habe ich :


    1. ab wann kann ich einen Titel anfordern?
    2. Greift hier der Spruch „wer zuerst kommt, malt zuerst“? Soll bedeuten: Wenn sie einen unbefristeten Titel anfordert, kann ich später keinen befristeten Titel anfordern?
    3. Sollte man sich als Unterhaltszahler immer einen befristeten Titel beschaffen, um das Heft des Handelens zukünftig in der Hand zu haben (siehe Zitat oben)
    4. Ist diese pauschale Empfehlung des Anwaltes richtig?
    5. Ich nehme an, dass jeden Kind einen eigenen Titel benötigt, oder?
  • Hallo,


    Ein Titel ermöglicht bei "Nichtzahlung des Verpflichteten", eine sofortige Vollstreckung/Pfändung.


    Titel auf das 18.Lebensjahr begrenzen ist ok, denn wenn der Titel unbegrenzt ist, muss man diesen beim 18.Geburtstag evtl. abändern ( ist mit Kosten verbunden).


    edy

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  • Hi,


    noch in Ergänzung: spätestens bei Volljährigkeit muss ohnehin neu gerechnet werden, weil ab da auch die Mutter unterhaltstechnisch mit im Boot sitzt, das Kindergeld voll anzurechnen ist. Und das alles hat nichts damit zu tun, ob der Titel befristet oder unbefristet ist.


    TK

  • Hi,


    noch in Ergänzung: spätestens bei Volljährigkeit muss ohnehin neu gerechnet werden, weil ab da auch die Mutter unterhaltstechnisch mit im Boot sitzt, das Kindergeld voll anzurechnen ist. Und das alles hat nichts damit zu tun, ob der Titel befristet oder unbefristet ist.


    TK

    Guten Abend


    Ich nehme an, dass das nicht automatisch passiert sondern,angestossen werden muss?

    Mir erschließt sich noch nicht so ganz, warum man sich dann als Zahlungspflichtiger - da ja eh scheinbar neu gerechnet wird - sich einen befristeten Titel holen soll.

    Sehr verwirrend das Ganze . Gibt es dazu eine für Laien verständliche Lektüre? Wenn man danach im Netz sucht, bekommt man Tod und Teufel.



  • Hallo,


    Mir erschließt sich noch nicht so ganz, warum man sich dann als Zahlungspflichtiger - da ja eh scheinbar neu gerechnet wird - sich einen befristeten Titel holen soll.

    Du als Zahlungspflichtiger solltest dich m.E. gar nicht um einen Titel bemühen,

    du solltest dich bemühen, wenn du einem Titel zustimmen mußt, dass dieser unbefristet ist.


    edy

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  • Hi,


    wir müssen hier zwischen materiellem Recht und formellem Recht unterscheiden. Materiell-rechtlich gesehen kann sich bei Unterhaltsansprüchen ständig was ändern. Einmal durch das Alter des Kindes, aber auch durch wesentliche andere Fakten, sei es positiv oder negativ. Etwa der Unterhaltspflichtige verdient bedeutend mehr oder weniger; ein weiteres Kind kommt auf die Welt, das Kind fängt eine Ausbildung an und verdient selbst, um mal die häufigsten Gründe für eine Neuberechnung zu benennen.


    So, bei einer solchen Veränderung muss man dann als erstes prüfen, ob diese auch durchsetzbar ist. Das ergibt sich dann aus der Art und Weise, wie die Verpflichtung bisher festgelegt ist. Damit kommen wir dann auf die formelle Seite dieses Unterhaltsanspruchs. In der Regel ist dieser Anspruch in einem Titel definiert. Der Titel schafft dem Kind die Sicherheit, dass bei Störungen bzw. Einstellung von Zahlungen sofort vollstreckt werden können. So ein Titel ist in der Regel so verfasst, dass er eine gewisse Flexibilität beinhaltet. Also die altersbedingten Anpassungen und die Erhöhungen auf der Basis der Düsseldorfer Tabelle geschehen automatisch. Alle anderen Veränderungen, da muss man sich um eine Abänderung des Titels bemühen. Da gibt es keinen Automatismus. Aber auch da gibt es natürlich Ausnahmen. Wir haben Vertragsfreiheit, man kann sich anders einigen.


    Aus Gründen des Kindesschutzes werden die Titel im Streitfall unbefristet über den 18.Geburtstag hinaus erstellt. Ich bin über diese Regelung nicht so furchtbar glücklich, weil sich da eben doch immer was ändert. Aber, man kann sich ja rechtzeitig drum kümmern.


    Ich empfehle immer, mal die Düsseldorfer Tabelle nebst allen Anmerkungen zu studieren + die Erläuterungen des örtlich zuständigen Oberlandesgerichts. Das ist eigentlich ein ganz guter Einstieg.


    TK

  • Hallo TK,


    ich schrieb:


    Du als Zahlungspflichtiger solltest dich m.E. gar nicht um einen Titel bemühen,

    du solltest dich bemühen, wenn du einem Titel zustimmen mußt, dass dieser unbefristet ist.


    Der Zahlungsverpflichtende braucht nich unbeding einen Titel ( er selbst muss nicht aktiv dafür sorgen). Muss er aber einen Titel unterschreiben, sollte dieser Titel möglichst befristet sein.


    edy

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  • Vorab ist festzustellen, dass ihr offensichtlich noch verheiratet seid. Die Mutter ist deshalb von der Vertretung der Kinder nach § 1629 Abs.3 BGB in der Unterhaltsfrage gesetzlich ausgeschlossen. Ein Unterhaltstitel, der auf die Kinder ausgestellt wäre, könnte der Mutter deshalb nach meiner Auffassung gar nicht ausgehändigt werden. Ein aufmerksames Jugendamt oder ein Notar sollten das feststellen. Ein Rechtsanwalt sollte das auch wissen. Die Mutter kann Unterhaltsansprüche nur im eigenen Namen geltend machen oder auf das Jugendamt übertragen (Beistandschaft). Ggf. werden auch Sozialleistungen bezogen, wodurch noch weitere Gläubiger hinzutreten können (z.B. Jobcenter, Unterhaltsvorschusskasse).


    Ein befristeter Titel führt zum Wegfall der Zahlungsverpflichtung nach Ende der Frist. Es ist daher in der Rechtsprechung unstreitig, dass eine Befristung unzulässig ist, sofern sie nicht konkret zwischen den Parteien vereinbart wird. Einen solchen Titel einseitig selbst zu erstellen, kann sowohl sofort als auch später noch zu einem gerichtlichen Abänderungsverfahren führen und auch zu weiteren Forderungen für die Vergangenheit führen. Einseitig erstellte Titel erwachsen nicht in materieller Rechtskraft. Man sollte daher die Unterhaltshöhe gemeinsam besprechen, ggf. die Möglichkeit der Befristung besprechen und dann das beurkunden, was vereinbart wurde.


    Als Unterhaltspflichtiger benötigt man einen Titel für sich selbst nur in Ausnahmefällen, z.b. wenn man seine Zahlungsverpflichtung irgendwo nachweisen muss (z.B. beim Antrag auf Wohngeld, Bürgergeld oder vielleicht für steuerliche Fragen).