Unterhaltsvorschuss zurückzahlen wenn nicht leistungsfähig?

  • Hallo liebe Community,


    ich freue mich über das Forum hier und danke euch bereits jetzt für eure Hilfe.


    Ein Freund von mir ist geschieden, hat zwei Kinder (12 und 9) die bei der Mutter leben aber alle 14 Tage am Wochenende und in der Hälfte der Ferien bei ihm.

    Es gibt eine Unterhaltsvereinbarung (aber keinen gerichtlichen Titel) und er hat diesen Unterhalt auch bisher immer gezahlt.

    Leider ist er aktuell schon einige Wochen krankgeschrieben mit beidseitigem Meniskusriss als Handwerker- es wird noch einige Zeit dauern bis er wieder halbwegs gesund ist und es ist auch noch nicht klar, ob er weiter in dem Beruf mit der Belastung arbeiten kann. Er wird nun ins Krankengeld rutschen und kann dann nach Selbstbehalt definitiv keinen Unterhalt mehr zahlen.

    Er hat aber Angst davor, Schulden zu machen wenn das Jugendamt in Vorleistung geht.


    Wie ist es wenn man in einem arbeitsverhältnis ist aber krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage ist Unterhalt zu zahlen? Er wird die Arbeit zudem leider Ende Mai verlieren, dann ist er also weiter im Krankengeld aber noch nicht im Arbeitslosengeld.

    Wir haben für ihn natürlich Wohngeld und vorsichtshalber Ergänzungsgeld beantragt, ich weiss aber nicht wie das Amt mit den Unterhaltsverpflihtungen umgeht.


    Wie kann er sicher gehen, dass Unterhaltsvorschuss nicht irgendwann als große Schuldenlast auf ihn wartet, wenn er wieder gesund ist und arbeiten kann? Wie ist der richtige Weg in der Situation?


    Weitere Frage: Wenn er wieder voll arbeitet wird er voraussichtlich auch nicht in der Lage sein, den vollen Unterhalt zu bezahlen da er auch in Vollzeit in seiner Branche nicht genug verdient. Er ist also eigentlich dauerhaft nicht oder nur eingeschränkt leistungsfähig- wie ist es dann mit dem Vorschuss und dem Thema Schulden. Wie gesagt, er will gerne Unterhalt zahlen und hat dies bisher auch immer irgendwie möglich gemacht, obwohl er dann unter dem Selbstbehalt lag, dies ist aber dauerhaft keine Lösung da er sehr schnell bei unvorhergesehenen Kosten oder Mieterhöhungen in ernste Schwierigkeiten geraten kann. Danke für eure Antwort und Handlungstipps. Lou

  • Der Fall ist das Paradebeispiel dafür, wie eng Freud und Leid bei einem Unterhaltstitel miteinander verbunden sein können. Hätte der Betroffene jetzt Unterhaltstitel, so könnte er sich die Unterhaltszahlungen bei (manchen) Sozialleistungen wie z.B. beim Bürgergeld als Aufstocker komplett anrechnen lassen. Er würde seine Unterhaltszahlungen damit quasi vom Sozialstaat bezahlt bekommen und könnte sie weiterhin voll bedienen. Ohne Titel funktioniert das nicht.


    Jetzt wird er den Unterhalt stattdessen mit den Unterhaltsgläubigern oder deren Rechtsnachfolger verhandeln müssen und ist deren Rechtsauffassung zunächst mal ausgeliefert. Beantragt die Mutter also Unterhaltsvorschuss, wird diese Stelle den Vater mit der Forderung konfrontieren. Es liegt dann an ihm seine Leistungsunfähigkeit nach objektiven Maßstäben zu beweisen und den Gläubiger davon zu überzeugen. Schafft er das, dann macht er auch keine Schulden. Die Anforderungen an eine objektive Leistungsunfähigkeit sind aber sehr hoch. Die alleinige Vorlage des Krankengeldbescheides wird dafür nicht ausreichen. Viel mehr müsste bewiesen werden, dass aufgrund dieser Erkrankung gar kein Einkommen erzielt werden kann. Da ist ein Meniskusriss natürlich was anderes als z.B. ein Schlaganfall oder eine schwere Krankheit. Eine Arbeitslosigkeit ist regelmäßig auch nur dann bedeutend, wenn man umfangreich versucht etwas anderes zu finden und nichts bekommt. Monatlich 20-30 erfolglose Bewerbungen sind dabei in der Rechtsprechung durchaus anerkannte Werte, um dies zu beweisen.


    Dass man bei zwei Kindern heutzutage schon ein erhebliches Einkommen benötigt, um vollständige Zahlungen zu leisten, sollte jedem Unterhaltsgläubiger bewusst sein. An der Aufteilung des verteilbaren Einkommens auf zwei Kinder wird es also nicht scheitern. Entscheidend ist die Frage, wie viel verteilbares Einkommen vorhanden ist. Und dies kann sich sowohl aus dem realen Einkommen ergeben als auch aus fiktivem Einkommen.


    Auf gar keinen Fall sollte man nicht antworten, denn dann bekommt man definitiv die gesamte Summe vollständig in Rechnung gestellt. Man muss das mit den Gläubigern aushandeln. Kann man sich nicht einigen, passiert das ggf. gerichtlich (mit Anwaltszwang).