Ich habe es aus
BGH, Urteil vom 07.02.2018 - XII ZB 338/17
Ich freue mich, dass du für mich schaust.
Ich habe es aus
BGH, Urteil vom 07.02.2018 - XII ZB 338/17
Ich freue mich, dass du für mich schaust.
Ich denke, ich habe das von dir erinnerte Urteil gefunden:
Zwar geht es im Prinzip eher um die Verwirkung von Ansprüchen auf die PKV-Kosten bzw. ob ein Ausgleichsanspruch hinsichtlich des ermäßigten Beihilfesatzes besteht, jedoch enthält das Urteil folgenden Absschitt:
(a) Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Anspruch auf eine angemessene Kranken- und Pflegeversicherung zum angemessenen Lebensbedarf der Antragsteller gehört, so dass die privaten Krankenversicherungsbeiträge der Antragsteller für die Zeit ihrer Minderjährigkeit allein vom barunterhaltspflichtigen Antragsgegner zu tragen sind (vgl. Wendl/ Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 2 Rn. 327).
Im Weiteren wird dann festgestellt, dass der Vorteil aus dem erhöhten Beihilfebemessungssatz nicht auszugleichen ist. Aber darum ging es mir ja gar nicht.
timekeeper, hattest du dieses Urteil im Sinn und deutest du es, insbesondere den zitierten Passus (Abschnitt 35 aus dem Urteil), auch so, dass die PKV-Kosten in oben genanntem Szenario (wie im BGH-Urteil alle PKV-versichert) voll vom Barunterhaltspflichtigem zu zahlen sind?
Vielen Dank für die Antwort, ich werde nun mal nach dem BGH-Urteil recherchieren.
Ja, es wurde korrekt bereinigt und sauber berechnet. Auch, dass der für die Kinder zu zahlende PKV-Beitrag vom Einkommen vorweg abzuziehen ist, ist unstrittig.
Hallo!
Folgende Situation: Beide Eltern PKV-versichert, Kinder auch seit der Geburt in der PKV versichert.
Ich habe folgende Frage:
Sind die Kosten für die PKV vollständig vom Barunterhaltspflichtigen zu tragen oder sind die Kosten Mehrbedarf und demnach anteilig von beiden Elternteilen zu tragen?
Ich finde im Netz antworten für beide Sichtweisen.
Das zuständige OLG sagt hierzu:
11.1 Die Tabellensätze der Düsseldorfer Tabelle enthalten keine Kranken- und
Pflegeversicherungsbeiträge für das Kind, wenn dieses nicht in einer gesetzlichen
Familienversicherung mitversichert ist. Das Nettoeinkommen des Pflichtigen ist um solche
zusätzlich zu zahlenden Versicherungskosten zu bereinigen. Kosten für den Besuch eines
Kindergartens oder vergleichbare Betreuungsformen werden mit Ausnahme der
Verpflegungskosten durch die Tabellensätze nicht erfasst. Sie sind Mehrbedarf des Kindes
(BGH FamRZ 2009, 962).
Das örtliche Jugendamt sagt, es sei Mehrbedarf.
Weiß jemand Genaueres dazu?
Danke!