Beiträge von Gartenfee1

    Guten Morgen,


    ich beziehe mich hier auf NRW:


    Vorrangig wird Pflegewohngeld gewährt. Darauf findet kein Rückgriff über Kindesunterhalt statt; er wurde gesetzlich ausgeschlossen.

    Die monatlichen Kosten der Pflegeeinrichtung setzen sich ja zusammen aus dem Anteil für Unterkunft und Verpflegung, den Pflegekosten und den Investitionskosten (Kosten für Bau und Unterhaltung des Gebäudes).

    Das Pflegewohngeld wird maximal in Höhe der vollen Investitionskosten gezahlt und steht der Einrichtung zu, daher ist der Antrag auch gemeinsam mit der Einrichtung zu stellen.


    Wenn du schon vorher berechnen kannst, dass das Pflegewohngeld zusammen mit dem Einkommen von Vater oder Mutter nicht ausreicht, die Kosten zu decken, stellt du parallel den Sozialhilfeantrag.


    Wenn sich dann später dein Einkommen erhöht, z.B. durch eine Rentenerhöhung, wird immer erst die Sozialhilfe verringert und das Pflegewohngeld in voller Höhe weitergezahlt.


    Viele Grüße!

    Guten Morgen frase,


    die Selbstbehalte nenne ich nur aus folgendem Grund:


    Die Unterhaltspflichtigen machen sich schon vorab Sorgen, dass sie mit einem Brutto-EK von geringfügig mehr als 100.000,-- € "wahnsinnig Viel" Unterhalt zahlen müssen.

    Tatsächlich wird dann in den Unterhaltsberechnung ja das Netto-Einkommen zugrunde gelegt, diverse Belastungen abgezogen und dann die - aus meiner Sicht - hohen Selbstbehalte angerechnet (2.650,00 € und richtigerweise 2.120,00 € für den Ehegatten).

    Oft genug ergibt sich dann gar keine Unterhaltsforderung (meine Erfahrung).


    Viele Grüße!

    Hallo,


    hier scheint jetzt etwas durcheinander zu laufen:


    Ich vermute jetzt mal, dass der Vater in eine Einrichtung in NRW gezogen ist, aber seinen Wohnsitz vorher nicht in NRW hatte?

    Nur so kann es zu der Konstellation kommen, dass ein SH-Tr. in NRW (Stadt- oder Kreisverwaltung am Ort der Einrichtung) für das Pflegewohngeld zuständig ist und ein SH-Tr. (Stadt- oder Kreisverwaltung am vorherigen Wohnort des Vaters) außerhalb von NRW für den SH-Antrag.


    Für den Pflegewohngeldantrag ist es übrigens völlig unerheblich, welches Einkommen die Kinder haben. Unterhaltsansprüche gegen die Kinder sind bei Pflegewohngeldzahlungen nicht zu prüfen (§ 14 Abs. 4 APG NRW).


    Aus der Frage, was im Grundantrag zum Einkommen angegeben werden sollte, halte ich mich besser heraus. Ich bin da voreingenommen.

    Ich stelle nur immer wieder fest, dass auch Unterhaltspflichtige mit Einkommen von über 100.000,-- € brutto nicht zahlpflichtig sind, wenn sie Kinder im Haushalt haben und noch das Häuschen abbezahlen. Und damit den 'niedrigen" Selbstbehalten von 2.650,00 € plus 2.000,-- €....


    VG

    Gartenfee

    Hallo Probst91,


    du musst unterscheiden zwischen der Jahres-Einkommensgrenze für den Unterhaltsübergang und dem Einkommen für die Unterhaltsberechnung.


    Der Unterhaltsanspruch deiner Eltern geht nur dann auf den Sozialhilfeträger über, wenn dein zu versteuerndes Einkommen über 100k liegt. Da reicht dann also ein Blick in den Steuerbescheid aus, um das festzustellen.


    Wenn du im Steuerbescheid über 100k liegst, kann der Sozialhilfeträger dich zu einer konkreten Auskunft auffordern.

    Dazu legst du dann bei so komplizierten Verhältnissen am Besten deine Gehaltsabrechnungen vor.

    Die Beiträge deines Arbeitgebers zur Direktversicherung/Gehaltsumwandlung etc. erhöhen dann zwar dein (an dich ausgezahltes) Einkommen, werden aber andererseits bis zur Höchstgrenze als Aufwendungen für die sekundäre Altersvorsorge einkommensmindernd angerechnet.


    Viele Grüße,

    Gartenfee