Guten Morgen,
ich beziehe mich hier auf NRW:
Vorrangig wird Pflegewohngeld gewährt. Darauf findet kein Rückgriff über Kindesunterhalt statt; er wurde gesetzlich ausgeschlossen.
Die monatlichen Kosten der Pflegeeinrichtung setzen sich ja zusammen aus dem Anteil für Unterkunft und Verpflegung, den Pflegekosten und den Investitionskosten (Kosten für Bau und Unterhaltung des Gebäudes).
Das Pflegewohngeld wird maximal in Höhe der vollen Investitionskosten gezahlt und steht der Einrichtung zu, daher ist der Antrag auch gemeinsam mit der Einrichtung zu stellen.
Wenn du schon vorher berechnen kannst, dass das Pflegewohngeld zusammen mit dem Einkommen von Vater oder Mutter nicht ausreicht, die Kosten zu decken, stellt du parallel den Sozialhilfeantrag.
Wenn sich dann später dein Einkommen erhöht, z.B. durch eine Rentenerhöhung, wird immer erst die Sozialhilfe verringert und das Pflegewohngeld in voller Höhe weitergezahlt.
Viele Grüße!