Hi,
dir auch ein schönes, hoffentlich ebenso sonniges Wochenende, wie ich es hier habe.
Ich hoffe, wir können dir hier zumindest beim Einstieg in die Problematik weiter helfen. Ich tue mich hier etwas schwer, einfach weil man bei dieser Fallkonstellation sehr individuell schauen muss. Ich gehe mal davon aus, als Basis, dass ein Titel existiert, dass weiterhin korrekt gerechnet wurde, auf der Basis des bisherigen Verdienstes. Weiterhin davon, dass auch das älteste Kind noch kein eigenes Einkommen/Lehrgeld bekommt.
So, so lange der Titel in der Welt ist, muss dieser auch bedient werden, und zwar unabhängig von der aktuellen Einkommenslage. Er kann dann abgeändert werden, wenn sich diese Lage dauerhaft verändert, sei es positiv oder negativ. So, du wirst in Zukunft wohl weniger verdienen. Solltest du eine Zeitlang ALG 1 erhalten, dann bist du ja nicht mehr berufstätig, dadurch verringert sich dann auch dein Selbstbehalt. Das nur der Vollständigkeit halber. Jetzt verdienst du in Zukunft dauerhaft weniger; das hat wie ausgeführt grundsätzlich Einfluss auf die Höhe des Unterhalts. Bleibt die Frage, inwieweit die Abfindung einzubeziehen ist. Das ist zumindest dann der Fall, wenn du nicht den Mindestunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle zahlen kannst. Insoweit musst du auf jeden Fall die Abfindung einsetzen. Wenn höhere Unterhaltszahlungen austituliert sind, kommt es auf die Höhe der Abfindung an.
Wie lange muss man die Abfindung einsetzen? Es gibt ja einen "unantastbaren" Betrag; den kannst du auf jeden Fall behalten; d.h., spätestens dann ist der Titel anzupassen. Umgekehrt kann es natürlich auch sein, dass du wegen der Abfindung auf den Mindestlohn aufstocken musst, wenn bisher weniger austituliert ist. Allerdings müssten die Kinder, vertreten durch die Mutter diesen Anspruch geltend machen.
Ich hoffe, dass dieser Einstieg dir ein wenig Klarheit verschafft.
TK