Beiträge von Excel59

    Hi edy ,

    da der von Dir genannte Betrag (Rotmark) für mich nicht wirklich nachvollziehbar sind, nochmal die Frage: wo kommt die Zahl her (bzw. wie kommst Du auf die 689,- €) ?

    Hallo, Meisenmann ,

    vielleicht nochmal genauer in den eigenen Unterlagen nachschauen, ob da nicht doch was anderes drinsteht bezüglich des Unterhaltstitels, oder aber ein Folgetitel (wie von timekeeper vermutet) vorhanden ist..:/:/

    Auf welcher Grundlage wurde denn - mit Beginn der Volljährigkeit (ich gehe mal davon aus, dass das betroffene Kind volljährig ist;)) - überhaupt deine (weitere) Unterhaltsplicht festgestellt bzw. berechnet?

    Auch ein (ggf. vorhandenes/er) Gerichtsurteil/ -beschluss ist - gleichzusetzen mit einem Titel - vollstreckbar (und in der Regel unbefristet).

    Hast Du schon mal versucht, mit dem Gerichtsvollzieher Kontakt aufnehmen, um den der Pfändung zugrunde liegenden Unterhaltstitel(?) in Augenschein nehmen zu können?

    Was heißt bzw. bedeutet der Satz (aus #1) hier:

    Fortlaufende Unterhaltszahlungen in Bezug auf Alter u. Düsseldorfer Tabelle > dynamischer Titel

    :/:/

    Hallo timekeeper ,

    das Unterhaltstitel in jede Richtung geändert werden können(!?) ist mir klar.

    Die explizite Frage war, ob das JA(!!) eine Abänderung "nach unten" "so ohne Weiteres" und ggf. gegen den Willen der (hier KM) durchführen kann. Ich meine eben nicht.

    Die Erfahrung zeigt doch regelmäßig, daß eine Abänderung meistens gerichtl. erfolgt (erfolgen muß), weil (z.B.) der Titelinhaber den (zu hohen) Titel nicht herausgeben will, oder aber auch keine Erklärung abgeben will aus besagten (zu hohem) Titel nicht zu vollstrecken.

    Der Klassiker: Volljährigkeit des Kindes...:

    Regelmäßig müssen hier die (bis dato alleinigen) UET's die Abänderung gerichtlich ( und mit nicht unerheblichen Kosten, da eben Anwsltspflicht) durchsetzen.

    Das führt ja - so meine Meinung - dazu, daß der Wille des Gesetzgebers "ad absurdum" geführt wird, daß betroffene (volljährig gewordene) Kind vor gerichtlichen Auseinandersetzungen in Sachen Unterhalt zu schützen....

    Gemeint die Verpflichtung des UET (gemäß BGB und BGH- sowie diverse OLG-Entscheidungen) prinzipiell einem unbefristeten Unterhaltstitel ausstellen lassen zu MÜSSEN!

    Hallo zusammen,

    Über die Titulierung wurde ja schon einiges geschrieben. Grundsätzlich gilt dass diese in der geforderten Höhe zu bedienen sind. Heißt also auch, dass Erhöhungen der DDT vom UET (Unterhaltspflichtiges ElternTeil) selbstständig anzupassen sind. Ebenso Änderung der Alterstufen.

    Wenn man weniger verdient ist dies zunächst zu kompensieren. Der Gesetzgeber(?) ist hier der Meinung, daß dies aus Rücklagen/ Ersparnisse zu erfolgen hat....

    Eine Unterhaltsreduzierung ist regelmäßig nur schwer durchsetzbar.

    Eine Abfindung wird - so diese denn bekannt wird ;o) - in aller Regel auf das Einkommen angerechnet. In Abhängigkeit der Höhe kann dies über mehrere Jahre verteilt erfolgen (so mein Kenntnisstand).

    Wenn die KM (oder das JA) also keine regelmäßigen Einkommensüberprüfungen durchführt, sollte man überlegen, ob man mit einer Titelabänderung (wegen Unterhaltsreduzierung) nicht ggf. schlafende Hunde weckt. Ich würde da erstmal selber rechnen...

    Hallo loeffel,


    Wenn die Tochter 18. Jahre ist, und bei der Mutter wohnt, hat sie einen Unterhaltbedarf von 689€, hier wird das volle Kindergeld (250€) angerechnet.


    edy

    Hi edy ,

    Rotmark: wie kommst Du auf diesen (scheinbar in Stein gemeißelten) Betrag?

    Mit Volljährigkeit des Kindes sind zunächst beide ET barunterhaltspflichtig und die Unterhaltshöhe bestimmt sich nach dem addierten Einkommen der Eltern...- oder:/

    Wobei für den TO noch zu beachten ist, das er von seinem (bereinigten) Einkommen erstmal den Unterhalt für das minderjährige Kind abziehen kann und dann mit dem verbleibenden Einkommen der Unterhalt für das vollj. Kind berechnet wird... Das alles nat. nur wenn das vollj. Kind nicht mehr privilegiert ist...

    Naja, bei dem vorgetragenen (geschätzten) Einkommen und bei der Unterhaltslast für 2 minderjährige Kinder und dem Selbstbehalt kann/ könnte es schwierig werden, soviel berufsbedingte Aufwendungen angerechnet zu bekommen. Am Ende könnte es sogar fast auf Mangelfallberechnung hinauslaufen...

    Aber wie timekeeper schon geschrieben hat: es braucht erst mal genauere Zahlen...

    Hallo zusammen,

    edy ,

    wie kommst Du auf diese (hohen) Abzüge:

    Hallo Everest,


    das Einkommen muss noch bereinigt werden. Man kann (geschätzt) 150-200€ abziehen, Die Düsseldorfer Tabelle geht vom "bereinigten Netto" aus.


    edy

    angesichts dieses (NETTO?)-Einkommens:

    also momentan dürfte es ca 2300 bis 2400 sein.

    Bei (möglicher) Anrechnung der 5%-Pauschale (in der Regel gedeckelt auf max 3000 € Nettoeinkommen - so zumindest mein letzter Wissensstand) wären das gerade mal 115,- bis 120,- €. Höhere Bereinigung muß explizit nachgewiesen werden. Ansonsten dürfte es bei dem Einkommen und 2 unterhaltsberechtigten minderj. Kindern relativ schwierig werden, großartig (über Gebühr) Abzüge geltend zu machen (siehe Selbstbehalt).


    Hi TO Everest ,

    eine einseitige Ansage des KV ist keine (dauerhafte) Abmachung - auch nicht wenn diese von Dir (zunächst) stillschweigend hingenommen wurde.

    Die Inanspruchnahme eines RA (wie Gauss ) anempfiehlt) halte ich noch nicht für notwendig. Wenn das Gespräch mit dem KV nichts bringt, würde ich zunächst eine Beistandschaft beim JA einrichten. Ggf. die Option eines Unterhaltsvorschusses.

    Vorher könnte man ja dem KV nochmal ein Gespräch anbieten oder ihm die Sachlage per Brief mitteilen (wegen der Angst). Man kann dem KV ja durchaus mal ein paar (kindsbezogene) Kosten vorrechnen. Vielleicht führt das ja beim KV auch zu einer gewissen Einsicht.

    Apropo Angst: die ist nat. ein schlechter Ratgeber und sollte nicht dazu führen, dass man (unter allen Umständen) den Konflikt scheut. Ein "Kopf in den Sand stecken" oder "Wasch mir den Pelz, aber mach mich nicht nass" hilft hier ja nicht wirklich weiter.

    aber nochmal eine verständnisfrage... wenn jemand dann bereinigt 2100€ hätte. der Selbstbehalt 1450 euro ist. und derjenige 2 Kinder hat 8 und 14. wie soll er da denn z.b die 944Euro zahlen? da wäre er doch unter dem selbstbehalt.

    muss er dann nicht nur 650 für beide zahlen??

    Naja ich sehe die Bereinigung des Einkommens noch nicht in der Größe (wie sie edy angibt).