Beiträge von Probst91

    Ja, ich weiss, dass bei "nur" Grundsicherung das alles deutlich unwahrscheinlicher ist. Habe versucht, den Antrag zu finden, den mein Vater ausfüllt, um die zu beantragen und (angenommen, ich habe die richtige Version gefunden) darin wird aktiv nur nach dem Beruf der Kinder gefragt und nicht nach deren Einkommen. Allerdings wird in den Erläuterungen zum Antrag die Grenze mehrmals angesprochen:

    Zitat

    Zu 2.: Unterhalt (Antragsseite 1) Nach § 43 Absatz 2 SGB XII bleiben Unterhaltsansprüche einer grundsicherungsberechtigten Person gegenüber ihren Kindern und Eltern grundsätzlich unberücksichtigt, sofern deren steuerrechtliche Einkünfte unter dem Betrag von 100.000 EUR jährlich liegen. Das Einkommen mehrerer Kinder wird nicht zusammengerechnet. Sofern Anhaltspunkte vorliegen, dass die Einkommensgrenze von 100.000 EUR erreicht oder überschritten wird, kann verlangt werden, dass die Daten der betreffenden Personen angegeben werden. Unterhaltsansprüche bei getrennt Lebenden oder Geschiedenen sind generell zu verfolgen.


    Sich darauf zu verlassen, dass bei GS einfach nie gefragt werden wird, so lange der Berufstitel das nicht provoziert, scheint mir nicht vernünftig.

    Forderungen des Amtes werden ab RWA möglich. Was davor war ist nicht relevant.

    Okay, danke. Aber was bedeutet das in der Praxis? Wenn sie Auskunft über das Einkommen verlangen, kann man ja nur über die Vergangenheit Auskunft erteilen. Im Beispiel oben sehen sie dann "Aha, er hat im vorherigen Jahr mehr als 100k verdient." Mein Verständnis ist, dass dann für das gesamte vorherige Jahr zurückgezahlt werden muss PLUS ab dann für das dann laufende Jahr jeden Monat.


    Bei mir geht es aktuell glücklicherweise noch nicht um Heim- oder Pflegekosten sondern "nur" um Grundsicherung. Aber auch da können es locker 1-1,5k im Monat werden wenn der betroffene Elternteil nie gearbeitet hat und der zeitliche Rahmen ist, sagen wir mal, nicht so "begrenzt" wie im Pflegeheim.


    Bedeutet das auch, dass die Unterhaltspflicht erst mit dieser RWA eintritt, unabhängig davon, wie lange man tatsächlich über der Grenze gelegen hat?

    Beispiel: Person liegt 2024 + 2025 über der Grenze und bekommt dann Ende 2025/Anfang 2026 eine RWA. Person weist dann sein Einkommen für 2025 nach, das über der Grenze lag. Person muss dann den gesamten Unterhalt für 2025 nachzahlen aber nicht für 2024? Könnte über die vorhergehenden Jahre überhaupt Auskunft verlangt werden?

    Was genau soll ich mir ansehen? :)


    Hier im Forum - ja, in diesem Thread weiter oben (!) - wurde immer wieder geschrieben, dass es die "Summe der Einkünfte" aus dem Einkommensteuerbescheid, die gilt. Genauso steht es auch hier.

    Jetzt wird's ein richtiges Durcheinander. Werbungskosten sind schon bei der "Summe der Einkünfte" abgezogen, wie die Grafik auf die ich verlinkt hatte.


    Der erste Link, auf den du verlinkt hast, spricht ebenfalls von der "Summe der Einkünfte".


    Höhere Werbungskosten sollten aber sehr wohl berücksichtigt werden können.

    Ist das so?

    Meiner Auffassung ist es die "Summe der Einkünfte", die massgeblich für die 100.000 Grenze ist (nicht das zvE). Diese "Summe der Einkünfte" umfasst Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit, welches wiederum solche Einzahlungen des Arbeitgebers umfassen soll laut EStG. Allerdings werden solche Einzahlungen jedoch *nicht* im Steuerbescheid gelistet, falls ich mich nicht irre.


    Daher die Verwirrung.

    Katastrophale Entscheidung. Man will scheinbar wirklich erfolgreiche Kinder für die Fehler ihrer Eltern bestrafen. Die 100.000 Euro-Grenze wurde 2005 für die Grundsicherung (!!!) eingeführt und also seit 20 Jahren nicht hochgerechnet. Jemand der 2005 100.000 Euro verdient hat war vielleicht "reich", heute ist man es sicher nicht.


    Kam die ursprüngliche Entscheidung bzgl. 5000-5500 Euro Selbstbehalt nicht vom OLG München?

    Hallo,


    Ich muss mich jetzt leider auch mit diesem Thema beschäftigen und habe dabei auch diesen Thread ausgegraben.


    Ich werde aus Unikats Antwort nicht ganz schlau, im Einkommensteuergesetz steht doch ganz deutlich (Paragaph 19):


    laufende Beiträge und laufende Zuwendungen des Arbeitgebers aus einem bestehenden Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung für eine betriebliche Altersversorgung. 2Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören auch Sonderzahlungen, die der Arbeitgeber neben den laufenden Beiträgen und Zuwendungen an eine solche Versorgungseinrichtung leistet, mit Ausnahme der Zahlungen des Arbeitgebers.


    Hat jemand also praktische Erfahrungen damit, wie das im Hinblick auf Elternunterhalt gehandhabt wird?