Beiträge von dasistnichtdolle

    Gesetzetexte zu interpretieren oder auch wie hier die genannte Meinung Finanztip, ist echt schwer. Und immer immer wieder ist es nicht eindeutig,


    "Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen"(§ 1606 Abs. 3 BGB).


    Ist gemeint, das eine offene Forderung in einem ersten Schritt anteilig gleich durch 3 geteilt ( 2100 eur / 2 = 700 eur ) wird und egal ob 2 Geschwister ausfallen, das 3te Geschwister max. nur bis 1/3 der gesamten offenen Forderung ( 700 eur ) leisten müsste, wenn es leistungsfähig ist ?


    Oder ist gemeint , ohne einen ersten Berechnungschritt, das "anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen" , wenn dann locker für ihn möglich, doch evt. die gesamte Forderung leisten muss wenn 2 Geschwister unter 100K sind und komplett ausfallen ?

    Beispiel:

    Geschwister 1: 20000 Einkommen, fällt komplett aus

    Geschwister 2: 20000 Einkommen, fällt komplett aus

    Geschwister 3: 1 Million Einkommen. im Verhältnis zu den Geschwistereinkommen ja dann fast Alles. Es könnte also die Gesamtforderung zahlen.

    Muß sie dann auch oder nur max. 700 eur ?


    Mmh ?

    Zitat bei Finanztip:

    "Was gilt für mehrere Kinder beim Elternunterhalt?

    Verdienen mehrere Kinder mehr als 100.000 Euro, haften alle Kinder anteilig (§ 1606 Abs. 3 BGB). Kommt ein Kind allein für den Elternunterhalt auf, weil die anderen Geschwister weniger als 100.000 Euro Einkünfte haben, zahlt es nur nach seinen Möglichkeiten. Es muss den Anteil der Geschwister nicht mittragen. "


    Nochmal gelesen. Kann also doch sein das man Alles zahlen muss, oder ?

    Aha, ich hatte gelesen, das SA`s gerne, weils einfacher sein soll, sofort an die UHPs herangehen ohne sorgfältig, evt. aufwändig die Verhältnisse des UHBs zu prüfen.


    2. Geschwister Haftung:

    Auf den Seiten von Finanztip , Stichwort Elternunterhalt, hab ich gelesen, das Geschwister-Kinder zu gleichen Teilen haften.

    Das bei Geschwister-Kindern, jeder max. nur mit seinem Teil der offenen Kosten in Anspruch genommen werden kann.

    Beispiel 3 Geschwister :

    Fallen ein oder zwei Geschwister als Zahler/UHPs aus weil sie unter 100K sind, wird das 3te Geschwister-Einkommen ( über 100K ), auch wenn es erheblich mehr leisten könnte, nur mit dem dritten Teil der offenen Kosten ( 2100 eur / 3 = 700 eur ) max. zur Zahlung herangezogen.

    Muß also nicht, auch wenn es alle Kosten , komplett die 2100 eur, bezahlen könnte.

    Ist das wirklich so ?

    Danke für die umfassenden Antworten.


    Ist das so korrekt ?

    Wenn ein abbezahltes Haus da wäre, jeweils zur Hälfte der Mutter und dem Vater gehörend, hatte ich mal gelesen, auch wenn der zb. Vater weiter dort wohnt, das die UHB ( Beispiel Mutter ) oder eben dann der Vater, eine Hypothek auf den Anteil des Hauses aufnehmen müßte um ihre Kosten der Pflege zu decken , bis zum Verzehr des zumutbaren Kapitals bei den Eheleuten.


    Der Vater wäre aber bei "Antrag auf Hilfe zur Pflege beim SA" sofort in der Mühle von Nachweis, Auskunft, Anrechnung von EInkommen und Kapital, drin, so wie die Kinder auch.

    Eigentlich könnte Vater da dann selbst vorher tätig werden und Hypothek aufs Haus aufnehmen um Pflegekosten zu decken.

    Es ist mir immer noch nicht richtig greifbar.

    Unregelmäßiges Einkommen.


    Hier mal ein Versuch strategisch abzufragen:


    1. Das SA darf nur bei hinreichender Annahme überhaupt anfragen mit der RWA. Ist das so korrekt ?

    Was wäre dann hinreichend ?


    2. Sonst, zwei stufige Anfrage des SA. 1.te Stufe: verdient man über oder unter 100k ?

    Brutto oder Netto?

    Drunter dann ist man raus. Drüber dann gehts evt. nicht nur um Einkommen sondern auch um Vermögensauskünfte, und man ist in der regelmäßigen Überprüfung.


    3. Nachfragezeitraum ? Es geht um das Kalenderjahr der Zustellung der RWA. Aber es wird auch in die Vergangenheit abgefragt.

    Wie weit darf denn gesetzl. maximal zurückgefragt werden?

    Bei RWA im Januar dann das komplette Vorjahr oder noch anders ?


    4. Unregelmäßiges Einkommen: Hat man tatsächlich nur jedes 4. Jahr über 100K Einkommen, ansonsten drunter, dann passiert genau was und das dann wie lange, und wie lange gültig ?


    5. Gestaltung im Vorfeld einer möglichen SA Beteiligung ( Vermeidung ).

    Man kann sicherlich durch private Geldgabe an den UHB, so das Dieser sämtliche Kosten tragen kann, den Zeitpunkt einer RWA ja verhindern, da das SA nicht involviert ist.

    Das macht man eine Zeit lang und hört dann auf.

    Das könnte man ja nutzen um eine RWA zu "schieben", auf einen individuell passerenden Zeitpunkt ( so das man innerhalb eines möglichen RWA-Nachfragezeitraumes kein/wenig Einkommen hat. Einkommen wäre weit unter 100K und das SA würde zukünftig weiter keine Zahlungsfähigkeit vermuten ).

    Wäre dieses "Sponsering" dabei an sich unschädlich, in Bezug eines Vorwurfes: " ihnen war die Bedürftigkeit des UHB bereits zu einem früheren Zeitpunkt bekannt, und sie haben manipuliert" ?

    Unterstellung, man könnte ja "leisten", könnte man mit " ich habe es mir bis jetzt geleistet,ja , aber kann und möchte es jetzt nicht mehr", doch entkräften.


    Ziel des Ganzen wäre: Eine RWA zu dem ungünstigen Zeitpunkt ( Nachfragezeitraum ) des unregelmäßigen hohen Einkommens des Einem von 4 Jahren zu vermeiden, kein Vermögen offenlegen zu müssen, und dem SA durch die dann Angabe des Wenigeinkommen weitere Anfrage zukünftig als obsolet zu betrachten.

    HAllo, tolle Diskusssion.

    Darf ich mal einhaken und fragen ?!


    Bei Antrag auf Hilfe zur Pflege:

    Eine RWA wird gerne früh verschickt auch wenn evt. gar keine Anhaltspunkte beim SA vorhanden sind die ein Einkommen über 100K vermuten lassen ?

    Ist das evt. so ?


    Wenn ansich gar nicht offensichtlich ist das man mehr wie 100K verdient.

    Müssen nicht belastbare Anhaltpunkte vorliegen um überhaupt eine RWA zu verschicken ?

    Muß man dann nach Zustellung der RWA Angaben machen oder kann man den Ball zurückspielen, und erstmal die Grundlage für die Annahme eines Höhereinkommen verlangen und die Angaben solange verweigern ohne Rechtsfolgen befürchten zu müssen ?


    Bei der wohl ersten Stufe der Erhebung , der 100K Einkommen-Grenze, gilt dann wohl nur das Einkommen, das zur Zeit relevant/aktuell ist. bzw. die relevante Einkommensuituation des betreffenden Kalenderjahres der Zustellung der RWA . Ist das korrekt ?


    Berücksichtigt werden müßten dann für eine ordentliche Auskunft die zu erwartenden Einnahmen dieses Kalenderjahres.

    Das Kalenderjahr davor würde nicht mehr zur Berechnung relevant sein. Ist das so korrekt ?

    Es ist doch ganz klar festgelegt; gem. § 1605 BGB ist der Auskunftsanspruch jedenfalls alle zwei Jahre zu geben, im Minimum, darüber hinaus bei einer Veränderung der persönlichen Verhältnisse oder eben auf Aufforderung durch den Leistungsträger, siehe auch §§ 94 ff SGB XII.

    Hake ich mal ein.

    Angenommen, man hat nur unregelmäßiges Einkommen und das nur durch Kapitaleinkünfte, und das nur alle 4 Jahre einmal über 100000 eur, ansosnten weit drunter.

    Würde das bedeuten, das man nur alle 4 Jahre einmal das betreffende Kalenderjahr überhaupt unterhaltspflichtig wäre ? Man also sofort im folgenden Jahr eine Änderungsmitteilug ans SA schickt mit der Aufforderung die Unterhaltspflicht im Grunde nach und evt. der Höhe nach zu überprüfen ?

    Mit dem Ergebnis das man unter 100K liegt und gar nicht weiter unterhaltspflichtig wäre ?