Beiträge von frase

    Hallo, erst wenn der Antrag auf Hilfe zur Pflege gestellt wird, prüft das Amt, ob dieser überhaupt berechtigt ist.


    Man sollte sich also Gedanken machen, ob man das Vermögen einsetzen möchte, oder es andere Optionen gibt.

    Das sollte dann ein Fachspezialist beantworten.

    Ein Haus dient dem Zweck der Altersabsicherung, wenn die Größe angemessen ist. Natürlich kann man es beleihen und die Heimkosten damit zahlen. Es wird auch keiner aus dem Haus vertrieben, das Amt kann aber eine Belastung eintragen lassen.


    Erst wenn das Vermögen und das Einkommen (bis auf das Schonvermögen) aufgebraucht ist, werden weitere UHP geprüft.


    Gruß frase

    Hallo DX,


    wir weichen hier gerade von der Eingangsfrage ab, egal, ich versuche eine Erläuterung.

    Die Eigenbeteiligung setzt sich aus 3 Komponenten zusammen, Unterkunft und Verpflegung, Investitionskosten und einrichtungseinheitlichen Eigenanteil (EEE) zusammen. Das ist von Heim zu Heim auch etwas unterschiedlich und liegt im Bundesdurchschnitt bei ca. 2.800 bis über 3.000 im Monat im ersten Aufenthaltsjahr. Mit zunehmendem Heimaufenthalt sinkt dieser Anteil aber etwas.

    Gibt es einen Maximalbetrag, den das Kind insgesamt zahlen muss, also selbst bei höherer Leistungsfähigkeit?

    nein, es richtet sich nach der Leistungsfähigkeit des UHP.


    Du hast aber einen Bruder, der auch UHP ist. Sollte der unter der Grenze liegen, soll er den Antrag stellen und natürlich keine Angaben zu deinem Einkommen machen (woher soll er das auch kennen). Es würde in eurem Fall eine sehr komplexe Berechnung erfolgen müssen, daher rate ich dringend zu einem Fachspezialisten zu gehen, falls eine RWA eintrudelt.


    Gruß frase

    Hallo DX67,


    ich bin hier vorsichtig mit einer Antwort. Bei EU ist es wohl möglich, du kannst gute Gründe dafür anführen.

    Das Amt würde es auch nicht bemerken, es geht nicht aus dem Einkommenssteuerbescheid hervor. Dann solltest du aber auch keine Lohnabrechnungen vorlegen. Hast du mal gerechnet, was auf den Vater an Kosten zukommt?


    Gruß frase

    Hallo,


    zu 1. da gibt es keine klaren Aussagen. Einfach im Antrag die Frage unbeantwortet lassen geht auch nicht wirklich, hier sind auch Unterschiede in den Kommunen bekannt. Füllt der UHB den Antrag aus, kann er sich unwissend geben. Unterschreibt der UHP ist das ein Problem bei falscher Angabe.

    Manchmal stehen UHB auch unter Betreuung, dann wird sich der Betreuer um die Dinge kümmern,


    zu 2. Es geht um die Summe der Einkünfte (Steuerbescheid auf S.2). Hier wurde zuerst geprüft. Zum schwärzen hatte ich schon meine Meinung geäußert.

    Achtung, auch Einkünfte (z.B. aus VuV) sind hier zu berücksichtigen und könnten bei Verlussten die Einkünfte senken.


    zu 3. alles beginnt mit der RWA. Man könnte theoretisch dem Amt mitteilen, das man unter der Grenze liegt (liegen wird), den Einkommenssteuerbescheid aber erst im folgenden Jahr vorlegen kann. Dann sind zwei Szenarien denkbar, Grenze gerissen, Auskunft muss erteilt werden und es erfolgt der Rückgriff bis zum RWA- Zeitpunkt oder eben Nachweis unter der Grenze und keine Forderung durch das Amt möglich.


    zu 4. Es wird z.B. bei Selbständigen auch die steuerliche Situation der letzten 3 Jahre geprüft um für die Zukunft eine Prognose zu bekommen.

    Du kannst davon ausgehen, das du nach er Überschreitung der Grenze, dauerhaft geprüft wirst, mind. alle 2 Jahre. Du musst dich also selber um die Dinge kümmern und bei erneuter Unterschreitung das Amt sofort darüber informieren.


    zu 5. Wie du das machst, ist deine Sache. Fakt bleibt, mit dem Antrag auf Hilfe zur Pflege wird der Sachverhalt geprüft. Das Einkommen und Vermögen der UHB ist bis zum Schonvermögen einzusetzen, erst danach unterstützt das SA. Deine Gedanken sind aber nicht von der Hand zu weisen.


    Schönen 3. Advent, Gruß frase

    Hallo Probst,


    wie die aktuelle Ausrichtung der Ämter bei GS im Alter aussieht kann ich leider nicht beantworten. Meine Mutter bezog auch GS im Alter und ich wurde nie um Auskunft gebeten, erst mit dem Antrag auf Hilfe zur Pflege bin auch beim SA in den Focus geraten. Leider ist mir damals aber ein Fehler passiert, ich habe meiner Mutter das Sozialticket finanziert und monatlich etwas Taschengeld auf ihr Konto überwiesen. Nach der jährlichen Überprüfung der Kontoauszüge meiner Mutter vom SA wurde ihre Grundsicherung genau um diese Beträge gekürzt.


    Daher keine Überweisungen auf das Konto, nur Bares ist auch hier Wahres.


    Es sind auch verschiedene Abteilungen und verschiedene Töpfe, aus denen GS und Hilfe zur Pflege geleistet wird.


    Sollte dem Amt bekannt werden, das du über 100.000€ Einkünfte hast, müsste der Antrag auf GS eigentlich abgelehnt werden.


    Gruß frase

    Zunächst wurde ja einmal von höchster Instanz klargestellt, dass es ausreichende Hinweise geben muss um eine Auskunft zu verlangen.

    Es wurde ein Formfehler begangen, der könnte nun wirklich dazu führen, das die RWA ungültig war.

    Ging es aber hier um die RWA oder um den fehlerhaften Umgang zum Auskunftsersuchen?


    Bliebe die RWA erhalten ist das kein Erfolg für den UHP.


    Für UHP unter der Grenze gilt, Rückgriff ausgeschlossen, es sollte der Einkommenssteuerbescheid als Nachweis ausreichen.


    Auch hier habe ich damals, vor dem AEG, schon alle Zahlen zu meiner Ehefrau geschwärzt. Das Amt schrieb meine Frau darauf an und sie verweigerte die Auskunft, war ja nicht ihre Mutter. Wäre uns vor Gericht vermutlich um die Ohren geflogen.

    Ich glaube die "Sippenhaft" ist mit dem AEG auch Geschichte geworden.


    Gruß frase

    Hallo Cookie,


    ich bin ja erst kürzlich zurück und du hast hier schon tolle Infos veröffentlicht, dafür nochmal ein Dankeschön.


    Ich empfand das AEG als einen Segen, es nahm mir und vielen Anderen eine Last. Das es nun nach und nach UHP gibt, die die Grenze reißen ist ja eine logische Konsequenz der Entwicklung. Auch die Heimkosten sind deutlich gestiegen aber auch die Eigenanteile wurden geschliffen und sinken mit Länge des Heimaufenthaltes.


    Jeder der über Einkünfte von über 100.000€ verfügt, sollte sich einen Fachanwalt für Sozialrecht leisten können. Ohne den würde ich nicht mit dem Amt verhandeln. Bedenkt auch, es geht hier um eure Eltern, die Meinung, "warum soll der Staat für deren Heimkosten aufkommen" ist weit verbreitet, der Sozialneid ein Faktor in unserer Gesellschaft.


    Das AEG hat keine grundsätzliche Gerechtigkeit bewirkt, schützt aber schon einen sehr großen Teil von UHP vor dem Regress.


    Gruß frase

    Hallo Cookie, vielen Dank für die Info!


    Was ändert das aber an den Folgen. Es gab klare Anhaltspunkte. Also Auskunft zum Einkommen erteilen.

    Oder soll das bedeuten, das die RWA nicht gültig wäre?


    Die Auskunft zum Einkommen würde doch ausreichen um den Regress zu ermitteln. Dann läuft das volle Programm und man sollte eine gute Strategie aufbauen, das Schonvermögen plausibel zu schützen.


    Gruß frase

    Forderungen des Amtes werden ab RWA möglich. Was davor war ist nicht relevant.


    Eigentlich ist der Elternunterhalt ja von den Eltern einzufordern. Die verklagen aber nur selten ihre Kinder. Daher die RWA, die anzeigt, das das SA nun in der Vertretung der Eltern handelt. Stellt man sich vor, es gäbe die Hilfe zur Pflege nicht durch den Staat, was würde aus den Betroffenen werden?

    Es gibt massenhaft Fälle, da wird durch die Familie das Heim bezahlt, wenn die Einkünfte und das Vermögen der Eltern nicht dafür ausreichen.

    Manche scheuen auch den Übergang zum Heim und pflegen ihre Eltern selber zuhause. Verzichten auf Einkommen, reduzieren Arbeitszeit und der Staat baut hierzu auch Brücken.

    Ich stand genau vor dieser Frage, kannst du deine Mutter ein Pflegeheim zumuten?

    Lief bei mir super, meine Mutter hatte noch 3 schöne Jahre mit entsprechender Lebensqualität. Nie gab es Vorwürfe, daher hätte ich auch meinen finanziellen Beitrag geleistet. Die Unverschämtheit der damaligen Berechnung führte mich in dieses Forum und half mir, dem Regress zu entgehen.

    Damals gab es das AEG aber noch nicht.


    Gruß frase

    Diese Diskussion hatten wir hier schon öfter, ob eine RWA gerechtfertigt ist oder begründete Anhaltspunkte vorgelegt werden müssten.


    Ich teile mal meinen Standpunkt mit. Man kann gut und gerne versuchen, den Zeitpunkt der umfänglichen Auskunftserteilung zu verzögern. Stellt sich dann später heraus, das man für die Vergangenheit Leistungsfähig gewesen wäre, kommt es zu einer Nachforderung. Diese gilt ab Zustellung der RWA.


    Jeder UHP kennt doch seine finanzielle Disposition. Es liegt an Ihm, die Grenze zu beachten, wenn möglich darunter zu bleiben. Ist man erst einmal im System des Amtes, geht die Routine los. Es gilt immer das Kalenderjahr in dem Leistungen durch das Amt erbracht werden. Das ist auch das Jahr der Einkommensprüfung. Man schickt niemals selbst irgendwelche Infos ans Amt!!! Wenn der Forderungsvorgang läuft und man fällt unter die Grenze, dann muss man sich kümmern. Geleisteter Unterhalt ist weg, den bekommt man nicht zurück (mir jedenfalls nicht bekannt).


    Noch ein Hinweis! Bitte beachtet, wer den Antrag auf Hilfe zur Pflege stellt. Mit der Unterschrift bestätigt ihr die korrekten Angaben im Antrag.

    Beispiel: Vater stellt den Antrag und lässt die Antwort zu den Kindern über deren Einkommen offen oder unbekannt stehen. Folge kein Problem, kein Hinweis, kein Anhaltspunkt.

    Tochter unterschreibt und macht hier keine Angaben (hat aber ein Einkommen über der Grenze). Kommt das raus, kann dies als ein Sozialhilfebetrug bewertet werden.


    Gruß frase

    Hallo, die Unterhaltspflicht besteht formal nach dem Gesetz.


    Das Amt hat aber nur die Möglichkeit den Regress für die Zeit zu fordern, in der man über der Grenze lag. Wenn also eine RWA vorliegt und du mal in einem Jahr die Grenze überschreitest, dann wird das Amt bei der Prüfung (vermutlich alle 2 Jahre) für dieses Jahr den Unterhalt nachfordern.


    Es liegt also auch am UHP, wenn er im folgenden Jahr unter der Grenze bleibt, sofort das Amt aufzufordern, eine Neuberechnung zu veranlassen.


    Gruß frase

    Das Urteil macht wenig Laune.


    Man sieht also das Desaster dieser fixen Grenzen. Für das Amt ist es eine Erleichterung, wenn es die Zahl zum SB anwenden kann, für den UHP ist es eine Zeit der Unsicherheit, welchen Eigenbedarf man ihm belässt.


    Gruß frase

    Kann es, aufgrund der schon bestehenden Grundsicherung sein, dass dort gar keine neuen Anträge ausgefüllt werden müssen

    Hallo DX67,


    sobald ihr einen Antrag auf Hilfe zur Pflege stellt, wird das Sozialamt auch einbezogen. Es kommt also schon darauf an, wer den Antrag stellt und unterschreibt. Im Heim werdet ihr bestimmt einen Ansprechpartner finden, der den Vorgang begleitet. Hier natürlich keine Angaben zum Einkommen verlauten lassen.

    Ob Ihr eine RWA erhaltet ist offen, kann aber durchaus passieren.


    Meine Mutter hatte auch GS und ich erhielt prompt eine RWA, als sie ins Heim musste. Das war aber noch vor dem AEG und ich hatte ein deutlich geringeres Einkommen.


    Gruß frase