Wenn man sich zuerst an einen Anwalt wendet, kann Beratungshilfe auch rückwirkend gewährt werden. Allerdings hätte dies binnen 4 Wochen nach Beratung beantragt werden müssen. Wird man hierzu nicht ordentlich beraten trotz Hinweis auf die finanziellen Verhältnisse, ist schon fraglich, ob der Anwalt seine Tätigkeit beherrscht. Ggf. macht er sich für den entstandenen Schaden haftbar. Problem ist nur, dass man hierfür wieder einen Anwalt benötigt, um Derartiges einzufordern oder zu überprüfen. Außerdem benötigt man den Anwalt ja eigentlich.
Anwalt 1 hätte meiner Meinung nach maximal 15 Euro verlangen dürfen. Die Beratungshilfegebühr ist gesetzlich geregelt, theoretisch genauso wie jede andere Gebühr, die Anwälte verlangen dürfen. Die restlichen Kosten bekommt der Anwalt zum Teil von der Staatskasse. Er wird also nicht verhungern, nur weil er Fälle mit Beratungshilfe bearbeitet. Es muss auch nicht jede Anwaltskanzlei in einer Gründerzeitvilla sitzen und einen Porsche in der Einfahrt haben.
Anwalt 2 schlägt nach erster Einschätzung über die gebührenrechtlichen Möglichkeiten hinaus. 1.400 Euro für zwei außergerichtliche Schreiben sind eine stolze Summe. Vielleicht wurdest du hier auch unwissentlich in einen Honorarvertrag geredet. Das kann man alles nicht aus der Ferne sagen.
Hinsichtlich Kindesunterhalt wäre es sinnvoller das kostenfreie Jugendamt zu beauftragen und/oder Unterhaltsvorschuss zu beanspruchen. Hierfür würde man aufgrund dieser Möglichkeit auch gar keine Beratungshilfe erhalten. Aber auch dazu muss ein Anwalt beraten, bevor er für hohe Gebühren seine Arbeit aufnimmt.