Beiträge von Terra Nullius

    Jo, die Wahrscheinlichkeit für Trennungsunterhalt von KV an KM ist unter den geschilderten Bedingungen relativ gering. Könnte im Ergebnis auch eine Zahlung von KM an KV werden.


    Um eventuelle Bereinigungsfaktoren der Einkommen müssen sich zumindest die Kinder als Unterhaltsgläubiger nicht kümmern. Beim Mindestunterhalt besteht keine Beweislast. Der Vater müsste diese Punkte einer geltend gemachten Forderung von sich aus entgegnen. Da sein Nettoeinkommen 2400 € + Mieteinnahmen + Wohnvorteil für die von ihm bewohnte Immobilie beträgt, fährt man mit dem Mindestunterhalt eine relativ sichere Schiene.

    Der Vater schuldet den beiden Kindern den gesetzlichen Mindestunterhalt = 426,50 € und 521,50 €, insgesamt 948 €. Den kann man pauschal einfordern und in der geschilderten Fallkonstellation auch gerichtlich durchsetzen. Eine Berechnung benötigt man dafür nicht. Solange man verheiratet ist, geht das allerdings nicht in Vertretung der Kinder sondern nur im eigenen Namen. Man könnte ersatzweise auch das Jugendamt mit der Vertretung der Kinder beauftragen. Das mietfreie Wohnen der Kinder beeinflusst nicht die Höhe des Kindesunterhalts. Die Eltern sollten diese Frage und auch die Frage nach einer Nutzungsentschädigung im Rahmen des Trennunsgunterhaltes klären.


    Oder die einfache Ersatzoption ohne Kosten und Risiko = Unterhaltsvorschuss = 299 € + 394 € = 693 € (abzüglich der vom Vater bereits geleisteten 169 €). Die Differenz bekommt man ausgezahlt und wird vom Staat beim Vater wieder reingeholt. Ist in Summe weniger aber dafür kostenfrei und risikolos.

    Gutachten werden nicht nur auf Verlangen des Gerichts erstellt, sondern auch auf Verlangen von Beteiligten. Manchmal auch aus verfahrenstaktischen und finanziellen Gründen. Wenn dies die Mutter z.B. tun würde oder auch der Verfahrensbeistand oder das Jugendamt empfehlen, dann ist es so. Der Regelfall ist, dass Eltern eine gerichtlich gebilligte Vereinbarung ohne Gutachten treffen. Eine Garantie dafür gibt es jedoch nicht. Die zitierte Aussage des Anwaltes ist objektiv zutreffend und bedarf keiner Interpretation. Sie beinhaltet schlicht ALLE möglichen Ausgänge ohne diese nach Häufigkeit zu werten. Man könnte ihn ergänzend nach seinen letzten konkreten Erfahrungswerten dazu befragen, wenn einem das so wichtig ist.

    Wann hat wer behauptet, dass der Anwalt dies als Regelfall dargestellt habe? Nichts dergleichen wurde hier vom Fragesteller behauptet.


    Der zugrundeliegende Sachverhalt der Entscheidung des OLG Frankfurt ist nicht extrem kompliziert. Er ist noch nicht mal ein bisschen kompliziert.


    Gutachtenkosten können Laien schnell und problemlos über zahlreiche seriöse Seiten herausfinden. Diese Seiten klären ähnlich vollständig auf, wie es auch der Anwalt hier vermutlich getan hat.

    Es handelte sich um ganz normale Fälle. Dass der Anwalt dies als Regelfall dargestellt hätte, davon kann ich hier nichts lesen. Dass der Regelfall zwar nicht in diesen beiden Entscheidungen, aber offenkundig abseits deiner Vorstellungskraft oder Erfahrung (?) liegt, kann ich nicht ändern.


    Die reale Spanne ist auch für den Regelfall groß, ein Hinweis darauf immer korrekt und seriös.


    Dem Fragesteller empfehle ich auf die Rechtsberatung zu hören, deswegen aber nicht in Panik zu verfallen.

    Es gibt dazu jede Menge Rechtsprechung, die man einfach googlen kann....relativ aktuelle Beispiele sind OLG Frankfurt a. M. Beschluss vom 3.8.2022 – 1 WF 37/22 mit Gutachterkosten über 22.988,02 EUR oder OLG Nürnberg, Beschl. v. 22.8.2018 – 11 WF 900/18 mit Gutachterkosten über 13.358,49 EUR - beides in einem Umgangsverfahren. Es geht dabei nur um die streitige Frage, wann diese Kosten nach § 407a IV ZPO unangemessen hoch sind (wie in diesen beiden Beispielen) und wo man die Grenze der Unangemessenheit zieht (hier bei 8.500 - 9000 EUR).


    Natürlich ist das nicht die Regel. Aber ein Anwalt, der darauf hinweist, hat einen zumindest vollständig aufgeklärt. Und ein Rechtsmittel gegen eine Kostenentscheidung muss man ggf. erstmal über mehrere Instanzen kostenpflichtig führen.


    Ein Gutachten wird regelmäßig dann eingeholt, wenn es um eine etwaige Kindeswohlgefährdung geht. Wer damit argumentiert muss damit leben, dass das Gericht darüber Beweis erhebt. Liegt eine solche nicht vor, wird auch nicht behauptet und die Eltern können sich so einigen, braucht das Gericht keinen Beweis erheben (es sei denn es hat eigene Zweifel).

    Wenn du bereits Kontakt mit dem Jugendamt hattest und an den freien Träger verwiesen wurdest (was okay ist), dann steht dir diese Vermittlungsoption wohl leider nicht mehr zur Verfügung.


    Die oben geschilderte Auskunft des Anwaltes war korrekt. Ein anderer Anwalt kann da auch nichts anderes erzählen. Ich halte es grundsätzlich für besser wenn Anwälte von vornherein das volle Prozessrisiko benennen. Dann gibt es hinterher keine großen Augen.


    Ob dieses Risiko am Ende real eintritt, weiß vorher keiner. Ist kein Gutachten erforderlich, dann ist die Angelegenheit günstig und unproblematisch. Wird aber ein Gutachten eingeholt, muss man mit höheren Kosten rechnen. Man muss auf solche Kosten aber vorher hingewiesen werden, um die Möglichkeit zu bekommen sein Verfahren ggf. wieder zu beenden und hierauf zu verzichten. Außerdem würde man einen Vorschuss zahlen müssen. Das Risiko, dass einem sowas am Ende einfach in völliger Unkenntnis in Rechnung gestellt wird, besteht also nicht. Von daher hätte ich auch keine großen Bedenken vor dem Beginn eines Umgangsverfahrens.

    Es ist sicherlich zu empfehlen, vor einem Gerichtsverfahren nochmal das Jugendamt einzuschalten. Diese werden sowieso an einem eventuellen Verfahren beteiligt und können vielleicht kostenlos eine Lösung herbeiführen.


    Anwälte rechnen nach Gesetz (RVG) ab.


    Anwälte dürfen aber auch Honorarvereinbarungen mit ihren Mandanten abschließen, die regelmäßig weit über den gesetzlichen Kosten liegen.

    Es besteht keine Anwaltspflicht und ein Anwalt für das Verfahren kostet ca. 1000 Euro, wie bereits geschrieben.


    Die Gerichtsgebühr für ein Umgangsverfahren beträgt aktuell genau 70 Euro.


    Richtig teuer wird es oft, wenn das Gericht die Hinzuziehung weiterer Personen wie z.B. einem Verfahrensbeistand oder einem Gutachter für notwendig hält. Die Gutachterkosten können theoretisch auch fünfstellig sein. Die Einschätzung des Anwalts war deshalb zutreffend, wobei er etwas genauer hätte erklären können, worin das eigentliche Kostenrisiko in diesen Verfahren liegt und dass ein Gutachten . Die Kosten tragen in der Regel beide Eltern zur Hälfte.

    Die letzten 3 vorhandenen Steuerbescheide sowie die letzten 3 vorhandenen Steuererklärungen (einschließlich Anlage V und Darstellung der Ausgaben für Mieteinkünfte), zusätzlich betriebswirtschaftliche Abrechnungen, Gewinnermittlungen, o.ä. für die Selbstständigkeit.


    Ob die ganze Rechnerei bei komplizierteren Einkommensverhältnissen immer Sinn macht oder ob man sich nicht lieber pauschal und pi mal Daumen einigt, muss jeder selbst wissen. Der Mindestunterhalt für den 14jährigen sollte wenigstens gezahlt werden, derzeit 521,50 Euro, und kann auch pauschal verlangt werden.


    EDIT: Achtung, bei dreifachem Einkommen kann man auch als betreuender Elternteil in die volle Barunterhaltshaftung genommen werden. Das wird die Mutter ggf. einwenden.

    Die Agentur für Arbeit kann eine Pfändung nicht mit einem Bescheid versehen. Bei einer Pfändung gibt es einen Gerichtsbeschluss mit einem Freibetrag und der ist zwingend umzusetzen.


    Viel wahrscheinlicher hat der Beistand eine Abzweigung beantragt. Und diese wurde nun per Bescheid abgelehnt. Das wäre verfahrensrechtlich sauber.


    Um die Richtigkeit prüfen zu können, würde man eine Kopie des Ablehnungsbescheides der Agentur für Arbeit benötigen. Die Fehlerquote dürfte hier extrem hoch sein, da die Agentur für Arbeit einfach nicht oft mit Unterhaltssachen zu tun hat. Gegen einen solchen Bescheid kann man Rechtsmittel einlegen.


    Viel einfacher wäre es, der gescheiterten Abtretung gleich noch die Pfändung hinterzuschießen. Darüber entscheidet nämlich das Gericht und nicht die Agentur.

    Die hälftige Berücksichtigung von Kindern im Wechselmodell oder gemeinsamen Haushalt ist eine häufige und praktische Herangehensweise und hat zuletzt auch Einzug in die Rechtsprechung gefunden, vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.2.2024 – 9 UF 40/21.


    Hat die Partnerin kein Einkommen, kann man dies aber darlegen und auch weiterhin die volle Berücksichtigung beanspruchen.


    Relevant ist die Frage aber eher nur im Mangelfall. Wenn man genügend Einkommen hat, spielt das doch real keine große Rolle.

    Es gibt für niemanden feste Bemessungszeiträume, weder bei Angestellten noch bei Selbstständigen. 1 bzw. 3 Jahre sind einfach geübte Praxis, die für die Masse der Fälle geeignet sind. Bei erheblichen Einkommenszäsuren kann der Zeitraum sehr viel kürzer oder auch länger sein. Wenn die Auftragslage also schlecht ist und sich damit das Einkommen wesentlich verschlechtert hat, kann man das - wie bereits in der vorherigen Antwort geschrieben - entsprechend vortragen und eine Berücksichtigung verlangen.

    Nun, ob du ein Gericht mit einem WhatsApp Chatverlauf von einem juristischen Unterhaltsanspruch überzeugen kannst, das wird dir keiner vorhersagen können. Theoretisch besteht die Möglichkeit, klar. Es erhöht auf jeden Fall den Verfahrenswert und verkompliziert die Angelegenheit. Es ist auch fraglich, ob du 2023 überhaupt berechtigt warst, neue Unterlagen und Berechnungen zu verlangen, wenn du dich 2021 auf die angebotene Zahlungshöhe eingelassen hast und diese damit vereinbart. Dann lag oder liegt scheinbar auch noch ein Wechselmodell vor. Ich persönlich verstehe das Ansinnen hinter rückwirkenden Unterhaltsforderungen nicht. Wenn es einem im entsprechenden Zeitraum nicht wichtig war, dies weiter zu betreiben, warum dann plötzlich in der Zukunft. Das hat oft Gründe, die gar nichts mit der Unterhaltsforderung zu tun haben.


    Wenn jetzt kein Wechselmodell mehr vorliegt kannst du das Jugendamt beauftragen - auch mit der rückwirkenden Einforderung (wenn es aus deiner Sicht unbedingt sein muss). Das Kostenrisiko für ein Gerichtsverfahren und die Anwaltskosten sind zumindest für den vergangenen Zeitraum nicht unerheblich.

    Du schuldest dem Ehegatten vermutlich eine Nutzungsentschädigung, wie bereits geschrieben.


    Selbstverständlich muss hierfür auch der Kindesunterhalt genutzt werden, welcher immer die Kosten einer Unterkunft beinhaltet. Ob nun Mietkosten, Finanzierungen oder Entschädigungen halt ich für unerheblich.


    Kannst du dir das nicht leisten, musst du entweder ausziehen (wobei fraglich wäre, ob eine Wohnung günstiger ist als eine Nutzungsentschädigung für das Haus) oder/und Sozialleistungen beantragen.

    Unterhalt kann rückwirkend nur unter den Voraussetzungen des § 1613 BGB gefordert werden.


    Es ist schwer einem Gericht zu beweisen, dass ein so langer Zeitraum von mehreren Jahren allein dem Unterhaltspflichtigen anzulasten ist. Es ist wohl eher festzustellen, dass man dann auch selbst nichts mehr gemacht hat. Mittel und Wege zum weiteren Vorgehen hätten bestanden. Man spricht dann von der sogenannten Verwirkung. Früher hat man bei dieser Frage oft pauschal ein Jahr angesetzt. Durch die jüngere BGH Rechtsprechung ist jedoch klar, dass der Zeitraum auch länger oder kürzer sein kann. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an.


    Viel sinnvoller ist es häufig eine Unterhaltssache anzufangen und einmal vernünftig zu Ende zu bringen. Dafür braucht man selbst in komplizierten Fällen keine 3 Jahre. Dies kann man auch jederzeit ab dem aktuellen Monat beginnen.

    Wenn man sich zuerst an einen Anwalt wendet, kann Beratungshilfe auch rückwirkend gewährt werden. Allerdings hätte dies binnen 4 Wochen nach Beratung beantragt werden müssen. Wird man hierzu nicht ordentlich beraten trotz Hinweis auf die finanziellen Verhältnisse, ist schon fraglich, ob der Anwalt seine Tätigkeit beherrscht. Ggf. macht er sich für den entstandenen Schaden haftbar. Problem ist nur, dass man hierfür wieder einen Anwalt benötigt, um Derartiges einzufordern oder zu überprüfen. Außerdem benötigt man den Anwalt ja eigentlich.


    Anwalt 1 hätte meiner Meinung nach maximal 15 Euro verlangen dürfen. Die Beratungshilfegebühr ist gesetzlich geregelt, theoretisch genauso wie jede andere Gebühr, die Anwälte verlangen dürfen. Die restlichen Kosten bekommt der Anwalt zum Teil von der Staatskasse. Er wird also nicht verhungern, nur weil er Fälle mit Beratungshilfe bearbeitet. Es muss auch nicht jede Anwaltskanzlei in einer Gründerzeitvilla sitzen und einen Porsche in der Einfahrt haben.


    Anwalt 2 schlägt nach erster Einschätzung über die gebührenrechtlichen Möglichkeiten hinaus. 1.400 Euro für zwei außergerichtliche Schreiben sind eine stolze Summe. Vielleicht wurdest du hier auch unwissentlich in einen Honorarvertrag geredet. Das kann man alles nicht aus der Ferne sagen.


    Hinsichtlich Kindesunterhalt wäre es sinnvoller das kostenfreie Jugendamt zu beauftragen und/oder Unterhaltsvorschuss zu beanspruchen. Hierfür würde man aufgrund dieser Möglichkeit auch gar keine Beratungshilfe erhalten. Aber auch dazu muss ein Anwalt beraten, bevor er für hohe Gebühren seine Arbeit aufnimmt.

    Wenn der Fall aktuell vor Gericht liegt, brauchst du zwingend einen Anwalt. Es besteht Anwaltszwang. Hast du keinen Anwalt, verlierst du das Verfahren allein aus diesem Grund. Den Inhalt wird dann niemand überprüfen.


    Die damalige Vereinbarung ist auf der ganzen Welt vollstreckbar. In verschiedenen Ländern müssen dafür bestimmte Voraussetzungen erfüllt oder nachgeholt werden. In der Schweiz besteht aber nicht mal eine sprachliche Hürde. Dort wird die Vollstreckung mMn besonders einfach funktionieren.