In der Vorschrift geht es nicht um die Anhörung, sondern um den Ausschluss einer Vernehmung des Kindes. Die Aussage des Kindes kann damit nicht zum Beweismittel gemacht werden. Die Anhörung des Kindes ist in § 159 FamFG geregelt.
Joop, das richtig. Das Gericht darf das Kind nicht zur Sache einvernehmen.
Der Verfahrensbeistand schreibt die Antworten auf seine Fragen und sonstiges Gesagte wie er es verstanden haben will nieder und führt es in das Verfahren ein, macht es somit allen zugänglich.
Damit wird es inhaltlich nicht vom Gericht vom Kind erhoben sondern vom nicht dem Gericht verpflichteten Dritten.
Es ist nun aktengängig und in der Regel noch dazu von mit einer Einschätzung konotiert.
Wenn es aktengängig ist, kann es nicht ignoriert werden, hat zudem ein Bild im Kopfe aller Leser erzeugt.
Folgt man der HAWK-Studie aus 2017, folgen 87% aller Gerichte den Einschätzungen der VB's.
Deshalb gibt es kein Gesetz, dass das Grundrecht des Kindes auf informationelle Selbstbestimmung einschränkt oder verneint oder Ausnahmen von dem Art. 5 DSGVO vorsieht.
Demnach wäre ein solches Vorgehen nicht rechtmäßig.